Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 3 U 25/16 Ausgleichspflicht von Pflegeleistungen eines Abkömmlings: Begriff der Pflegeleistungen; Grundsätze zur Bemessung der Ausgleichshöhe

Februar 3, 2018

 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 3 U 25/16

 

Ausgleichspflicht von Pflegeleistungen eines Abkömmlings: Begriff der Pflegeleistungen; Grundsätze zur Bemessung der Ausgleichshöhe

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert:

Es wird festgestellt, dass an den Kläger aus dem Nachlass der am 01.09.2010 verstorbenen, zuletzt in Z wohnhaften Frau A im Rahmen der Erbauseinandersetzung ein Ausgleichungsbetrag nach § 2057a BGB in Höhe von 40.000 € zu leisten ist.

 

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Beklagten. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers II. Instanz trägt der Beklagte zu 1) 80 %, die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 10 %. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten II. Instanz jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

I.

 

Der Kläger nimmt seinen Bruder, den Beklagten zu 1, und die beiden Kinder einer bereits vorverstorbenen Schwester auf Feststellung in Anspruch, dass ihm aus dem Nachlass der am 01.09.2010 verstorbenen Mutter bzw. Großmutter der Parteien (A) ein Ausgleichungsbetrag nach § 2057a BGB in Höhe von 40.000 € zusteht, weil er sowohl die Mutter als auch den Ende 2002 vorverstorbenen Vater bzw. Großvater der Parteien (B) gepflegt habe.

 

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien 1. Instanz sowie ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat eine Reihe von Zeugen gehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 01.02.2016, Blatt 339 ff, Bezug genommen.

 

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass aus dem Nachlass der Frau A an den Kläger ein Ausgleichungsbetrag in Höhe von 35.000 € zu zahlen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe seine Mutter, die Erblasserin, zur Überzeugung des Gerichts insgesamt 10 Jahre bis zu ihrem Tod gepflegt und in diesem Rahmen erhebliche Aufgaben im Haushalt übernommen. Es lägen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf Qualität und Umfang Sonderleistungen im Sinne von § 2057a BGB vor. Die Pflegebedürftigkeit der Erblasserin selbst ergebe sich aus dem Umstand, dass sie sich bereits im Jahr 2002 (vorübergehend) in eine vollstationäre Pflege habe begeben müssen und dass die Pflegeeinrichtungen seiner Zeit bescheinigt habe, dass der Erblasserin eine eigenständige Lebensführung ohne pflegerische Unterstützung nicht mehr möglich sei. Die Pflegebedürftigkeit einerseits und die entsprechenden Leistungen des Klägers andererseits gegenüber seiner Mutter hätten sich auch im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.

 

Der Kläger habe durch die von ihm übernommene Pflege und die in diesem Zusammenhang erbrachten Haushaltsleistungen dazu beigetragen, den Wert des Nachlasses zu erhalten. Dies gelte jedenfalls für die Zeit ab Juni 2007, als die Erblasserin in die Pflegestufe 2 eingestuft worden sei. Ab diesem Zeitraum bis zu ihrem Tod hätte ohne die Sonderleistungen des Klägers ein zusätzlicher Bedarf in Höhe von insgesamt 22.000 € aus anderen Mitteln – etwa durch Verkauf des Eigenheims – finanziert werden müssen, sodass der Nachlass in diesem Umfang durch die Leistung des Klägers erhalten worden sei. Weil der Ausgleichungsbetrag aber nicht nur anhand des Erhaltes des Nachlasses, sondern auch anhand des Umfanges, der Qualität und der zeitlichen Dauer der erbrachten Sonderleistungen zu bestimmen sei, erachte das Gericht es für angemessen, auch die Leistungen des Klägers in dem Zeitraum von 2000 bis Juni 2007 mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 23.000 € einzustellen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass sich die Beklagten um die Erblasserin nicht gekümmert hätten.

 

Der sich sodann ergebende Betrag von 45.000 € sei in Bezug auf eine Pflege des Vaters des Klägers nicht zu erhöhen. Insoweit fehle es schon an hinreichend substantiiertem Vortrag des Klägers zu pflegerischen Tätigkeiten betreffend B. Dieser Vortrag sei trotz eines entsprechenden Hinweises in dem Beschluss des OLG Schleswig im Prozesskostenhilfeverfahren nicht erfolgt. Auch die zu dieser Frage vernommenen Zeugen seien nicht hinreichend ergiebig gewesen, um eine Erhöhung des Ausgleichungsbetrages begründen zu können. Die von dem Kläger aufgeführten weiteren Tätigkeiten im Haushalt – etwa die Sicherungsmaßnahmen zum Schutz seiner Eltern – wären unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags auch in Bezug auf Frau A erforderlich gewesen.

 

Die von dem Kläger in Bezug auf das Hausgrundstück erbrachten Leistungen seien mit 14.000 € in die Bestimmung des Ausgleichungsbetrages einzustellen. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger entsprechende Leistungen für den Erhalt des Hauses und des Grundstückes erbracht habe. Diese seien aber nicht in Höhe von mehr als 14.000 € zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, weil nach dem Verkehrsgutachten der Wert des Gebäudes unter Berücksichtigung eines erheblichen Reparaturstaus nicht höher liege.

 

Von dem somit ermittelten Ausgleichungsbetrag in Höhe von 59.000 € sei ein Abzug in Höhe von 24.000 € vorzunehmen, weil gemäß § 2057a Abs. 3 BGB ersparte Aufwendungen gegenzurechnen seien. Für den Zeitraum bis zur Aufgabe der eigenen Wohnung des Erblassers im Jahr 2003 sei ein Betrag von monatlich 50 € für ersparte Betriebskosten angemessen. Für die Zeit danach, in dem der Kläger in dem Haus der Eltern der Erblasserin gewohnt und hier auch eine Werkstatt unterhalten habe, erscheine ein Betrag in Höhe von monatlich 250 € als billig. Für eine eigene Wohnung hätte der Kläger zuvor monatlich lediglich 100 € aufwenden müssen. Der Restbetrag von 150 € erscheine gleichwohl als zusätzlich angemessen, weil der Kläger sich in dem Anbau des Hauses eine Werkstatt habe einrichten können und jedenfalls nach dem Tod seines Vaters keine Miete oder anderweitige unmittelbare Gegenleistung habe erbringen müssen. Ein höherer Betrag für die Nutzung der Werkstatt sei unter Billigkeitsgesichtspunkte nicht in Ansatz zu bringen, weil im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu bedenken sei, dass der Kläger ohne die von ihm übernommenen Pflegetätigkeiten die so ersparte Zeit in seine Selbstständigkeit hätte investieren und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch ein höheres Einkommen hätte erzielen können. Durch die Beweisaufnahme habe sich ergeben, dass der Kläger neben der Pflege nur kleinere Reparaturarbeiten und andere Tätigkeiten habe ausführen können und einen sehr sparsamen Lebensstil gepflegt habe. Angesichts des im Rahmen des § 2057a BGB reduzierten Substantiierungsmaßstabes habe der Kläger hinreichend konkret vorgetragen, dass das Einkommen der Erblasserin für ihren eigenen Bedarf hätte verwendet werden müssen und er sich mit seinen geringen erzielten Einnahmen hätte selbst versorgen können.

 

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er weiterhin Feststellung begehrt, dass an ihn aus dem Nachlass seiner Mutter nicht nur ein Ausgleichungsbetrag von 35.000 €, sondern ein solcher von 40.000 € zu zahlen sei.

 

Auch die von dem Beklagten zu 1 eingelegte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mit ihr erstrebt der Beklagte zu 1 vollständige Klageabweisung.

 

Im Einzelnen begründet der Kläger seine Berufung wie folgt:

 

Das Landgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er auch seinen Vater B gepflegt und so zum Erhalt des Nachlasses erheblich beigetragen habe. Allerdings hätten sich wegen des Zeitablaufs viele vernommene Zeugen nicht mehr erinnern können. Anders sei dies aber bei der Zeugin Kronenberger gewesen. Dieser hätte das Landgericht nachsehen müssen, dass sie zeitlich nicht sonderlich orientiert gewesen sei, denn sie habe die Pflege klar und deutlich geschildert.

 

Das Landgericht habe aber eine Anzahl von Zeugen nicht vernommen, darin liege ein Fehler. Dies betreffe die Zeugen C und D, die urlaubsbedingt abwesend gewesen seien. Bei dem Zeugen E sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass dieser als Arzt ein Aussageverweigerungsrecht habe. Zum mutmaßlichen Patientenwillen habe sich der Zeuge gar nicht geäußert. Es fehle eine gegenteilige Äußerung der Erblasserin und des verstorbenen Vaters. Unverständlich sei, warum dem Beweisangebot Zeugnis F nicht nachgegangen worden sei. Aus dem Umstand, dass laut Schreiben der Pflegekasse für den Vater keine Pflegestufe beantragt worden sei, könne nichts abgeleitet werden. In dem Schreiben der Krankenkasse werde jedenfalls ein Rollator als verordnetes Hilfsmittel ausgewiesen. Der Vater habe seit spätestens 1998 unter so starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten, dass ein selbstbestimmtes Leben nicht möglich gewesen sei. Der Vater habe sich in seinen letzten Lebensjahren teilweise bösartig und sprunghaft unkontrolliert gezeigt, worin sich seine gesundheitlichen Einschränkungen geäußert hätten. Er hätte ohne Pflege seinen Alltag nicht bestreiten können. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Erblasserin bereits seit Anfang der neunziger Jahren dement gewesen sei. Damit sei der Vater völlig überfordert gewesen, zumal sein eigener körperlicher und geistiger Verfall vorangeschritten sei. Ab 1996 hätten sich seine gesundheitlichen Probleme verstärkt, 1998 sei schließlich die schwere Krebsdiagnose festgestellt worden.

 

Der Kläger sei von 1994 bis 2000 nahezu täglich von seiner Wohnung in X nach Y gefahren (Fahrtdauer für die Hin- und Rückfahrt je nach Verkehrslage ein bis 2 Stunden). Ein Zubereiten der Mahlzeiten für den Erblasser, also den Vater, sei unerlässlich gewesen, diesem hätte seit 1998 das Essen zur Nahrungsaufnahme gereicht und entsprechend zubereitet werden müssen. Auch Rasieren, Waschen und Zähneputzen seien nur noch mit Hilfestellung möglich gewesen. Nur durch Verkauf von Maschinen und Tauschgeschäfte aus der Werkstatt des Klägers sei überhaupt die Pflege der beiden Eltern auch finanziell zu realisieren gewesen. Allein schon dadurch seien erhebliche Mietersatzleistungen erbracht worden, sodass eine weitere Anrechnung von 24.000 € nicht mehr durch eine etwaige Billigkeit gedeckt wäre. Die Einnahmen für den Kläger hätten sich aufgrund der Belastung durch die Pflege der Eltern reduziert, während die Ausgaben gestiegen seien. Der Kläger habe auch so gut wie keine Freizeit oder gar Urlaub gehabt.

 

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern, dass festgestellt wird, dass aus dem Nachlass der am 01.09.2010 verstorbenen, zuletzt in Y wohnhaften Frau A an den Kläger ein Ausgleichsbetrag nach § 2057a BGB in Höhe von 40.000 € (statt 35.000 €) zu zahlen ist.

 

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1 tritt der Berufung des Klägers wie folgt entgegen:

 

Allerdings habe das Landgericht zu Unrecht ein Urteil gesprochen, ohne den Beweisbeschluss vom 12.11.2015 dahingehend zu ändern, dass die Zeugen C,D und der Zeuge E nicht vernommen werden sollten. Bei dem Zeugen E habe man aber davon ausgehen dürfen, dass dieser zur Sache nichts sagen könne, weil eine entsprechende schriftliche Äußerung des Zeugen vorhanden gewesen sei.

Was allerdings die Beeinträchtigung des Vaters der Parteien angehe, so würde darauf hinzuweisen sein, dass dieser noch kurz vor seinem Tod auf dem Dach des Wohnhauses herumgeklettert sei, um dort Reparaturen vorzunehmen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass dem Erblasser, also dem Vater des Klägers und des Beklagten zu 1, ein selbstbestimmtes Leben nicht mehr möglich gewesen sei. Unstrittig sei natürlich, dass er erkrankt gewesen sei. Diese Erkrankung hätte jedoch nicht zu den Beeinträchtigungen geführt, wie sie vom Kläger vorgetragen worden seien. Das Landgericht habe zu Recht bemängelt, dass es zur Pflege des Vaters an hinreichend konkretem Vortrag des Klägers gefehlt habe. Solcher Vortrag könne in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt werden. Vorsorglich werde ausdrücklich bestritten, was in der Berufungsbegründung nunmehr ausgeführt werde, dass der Vater nämlich teilweise bösartig und sprunghaft unkontrolliert sowie körperlich angeschlagen gewesen sei, ziellos im Dorf mit dem Rad herumgefahren und zum Gehen aufgrund von Gelenkschmerzen nicht mehr in der Lage gewesen sei.

 

Ausdrücklich bestritten werde auch, dass der Kläger in seiner Berufsausübung durch die Eltern beschnitten gewesen sei und Einkommensverluste habe hinnehmen müssen. Dazu sei sein Vortrag völlig unsubstantiiert. Es werde auch bestritten, dass der Kläger irgendwelche Maschinen habe verkaufen müssen oder das Tauschgeschäfte notwendig gewesen seien, um die Pflege der Eltern finanzieren und realisieren zu können. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger sich ausgiebig vom Konto seiner Mutter bedient und im Laufe der Jahre über 95.000 € entnommen habe. Die Mutter habe über eine Rente in Höhe von 1.200 € verfügt und zusätzlich Pflegegelder kassiert. Ihre monatlichen laufenden Kosten hätten nur bei 660,75 € durchschnittlich gelegen.

 

Auch die Beklagten zu 2 und 3 sind der Berufung des Klägers entgegengetreten. Sie machen geltend:

 

Keinesfalls könnten einzelne Leistungen des Klägers 1 : 1 in Geldwert umgerechnet werden. Das Landgericht sei zu Recht nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass es hinsichtlich des Vaters B bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag des Klägers zu pflegerischen Tätigkeiten gefehlt habe. Darauf sei er zuvor schon in dem Beschluss des Oberlandesgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren hingewiesen worden. Die anderweitige Beweiswürdigung der Zeugenaussage insbesondere der Zeugin K führe nicht etwa dazu, dass das Urteil des Landgerichts Itzehoe korrigiert werden müsse. Was die fehlende Vernehmung der nicht anwesenden Zeugen C und D angehe, habe das Gericht am Ende der Beweisaufnahme im Termin vom 01.02.2016 die Sach- und Rechtslage ausführlich auch mit dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten besprochen und darauf hingewiesen, es sei nicht beabsichtigt, weitergehende Zeugen zu vernehmen. Darauf habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers keinerlei Einwendungen erhoben, sondern sich übereinstimmend mit den anderen Prozessvertretern der Parteien für den Übergang in das schriftliche Verfahren entschieden und letztendlich zugestimmt. Hätte er Wert darauf gelegt, die beiden genannten Zeugen nochmals im Wege des Zeugenbeweises zu vernehmen, hätte er dies im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung entsprechend beantragen und vortragen müssen. Das sei aber unstreitig nicht erfolgt. Ohnehin könnten die Beklagten zu 2 und 3 ausschließlich den Zeugen C in dem Schriftsatz um 28.10.2013 als Beweisangebot für Pflegeaufwendungen des Klägers gegenüber seinem Vater finden, nicht aber ein Beweisangebot betreffend die Zeugin D.

 

Was den Zeugen E angehe, sei der Vortrag im Rahmen der Berufungsbegründung wenig ergiebig und rechtlich nicht haltbar. Nicht zu beanstanden sei, wenn dieser sich darauf berufen habe, ihm sei es nicht mehr möglich zu beurteilen, ob seine Aussage tatsächlich im Interesse des Patienten wäre, und ob er insoweit von der Schweigepflicht entbunden sei. Dies sie ihm nach 16 Jahren nicht mehr zumutbar und auch nicht möglich gewesen. Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen des Berufungsschriftsatzes weitergehende Beweisangebote bezüglich des Vaters und weiteren Vortrag hierzu vornehme, sei das schlichtweg verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Der Beklagte zu 1 begründet seine eigene Berufung wie folgt:

 

Es sei zwar unstrittig, dass gewisse Pflegeleistungen von Seiten des Klägers erbracht worden seien. Tatsächliche Feststellungen dazu, in welchem Umfang der Kläger Pflegeleistungen erbracht habe, seien dem Urteil aber nicht zu entnehmen und dem sei das Gericht auch nicht näher nachgegangen. Sie seien nach Art und Umfang oder nach zeitlicher Intensität und Inanspruchnahme nicht näher belegt. Allein eine ordentliche Haushaltsführung würde nicht ausreichen, denn daran hätte der Kläger, der dort gelebt hätte, selbst interessiert sein müssen. Die Zeugen hätten nur über kurze Zeitabschnitte berichten können, wo sie eigenen Einblick gehabt hätten. Die Zeugin L sei erst ab August 2008 in dem klägerischen Haushalt tätig gewesen. Dem Zeugen M sei es bei seinen Besuchen überwiegend um die Reparatur von Elektrogeräten in der Werkstatt des Klägers gegangen. Die Zeugin O sei erst ab 2007 im Haushalt gewesen. Auch die Zeugin N sei erst ab dem Jahre 2008, etwa ab Sommer, vor Ort gewesen. Sie habe nicht von konkreten pflegerischen Maßnahmen des Klägers berichtet. Die Zeugin P habe bestätigt, dass sie seit ca. 10-15 Jahren nur noch zu Geburtstagen dort zu Besuch gewesen sei. Sie habe auch bestätigt, dass ihr bekannt gewesen sei, dass der Kläger von dem Geld seiner Mutter gelebt habe. Die Zeugin Q habe nichts von konkreten pflegerischen Leistungen des Klägers berichtet. Sie habe nur berichtet, dass er den Haushalt sorgfältig geführt und Essen zubereitet habe. Die Zeugen hätten im Übrigen bestätigt, dass der Kläger meist in seiner Werkstatt anzutreffen gewesen sei. Die Zeugin O hätte bestätigt, dass die eigentlichen pflegerischen Maßnahmen von den Pflegediensten übernommen worden seien. Aus diesen Gründen seien die vom Gericht in Ansatz gebrachten Beträge weit überhöht. Sie seien rechnerisch auch nicht nachzuvollziehen. So errechne sich nicht ein Betrag von 22.000 €, sondern mit den Zahlen des Landgerichts im Übrigen ein Betrag von nur 21.200 € (betreffend den Zeitraum von Juni 2007 bis einschließlich August 2010). Nicht ansatzweise sei zu ermitteln, wie das Landgericht für den Zeitraum von 2000 bis Juni 2007 auf einen Betrag von 23.000 € gekommen sei. Dies sei vollständig aus der Luft gegriffen. Es fehlten jegliche Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Das Gericht hätte zu berücksichtigen gehabt, dass der Kläger ein gehöriges Eigeninteresse an einem ordnungsgemäß geführten Haushalt und an Schutz und Pflege des Grundstücks gehabt hätte, weil er dort selbst gewohnt habe. Soweit das Gericht dem Kläger einen Betrag in Höhe von 14.000 € für die Hauspflege gut schreibe, sei dies völlig aus der Luft gegriffen. Auch diese Leistungen habe der Kläger vor allem im Eigeninteresse erbracht.

 

Der Beklagte zu 1 sei dem in der mündlichen Verhandlung von der Zeugin P geäußerten Hinweis, der Kläger habe stets von dem Geld seiner Mutter gelebt, nochmals nachgegangen. Dabei habe er festgestellt, dass der Kläger von dem Konto seiner Mutter in der Zeit von November 2002 bis November 2010 insgesamt 95.260 € entnommen habe. Allein im letzten Jahr vor dem Tod der Erblasserin habe der Kläger von dem Konto seiner Mutter 21.500 € entnommen. Es sei davon auszugehen, dass er diese Summen vorrangig für eigene Zwecke verbraucht oder sogar angespart habe. Dabei handele es sich etwa um eine Entnahme in Höhe von 9.000 € am 16.10.2009, von 2.000 € an 02.08.2010 und von 1.500 € am 01.09. 2010, also dem Todestag der Erblasserin. Im Übrigen habe er monatlich 1.000 € vom Konto der Mutter entnommen. Der Kläger sei offensichtlich für seine Tätigkeiten, die er für seine Mutter erbracht habe, auch alimentiert worden. Diese Entnahmen seien auf die Ausgleichsansprüche anzurechnen.

 

Die vom Gericht zulasten des Klägers in Ansatz gebrachten Vorteile in Höhe von 24.000 € seien bei weitem zu niedrig bemessen worden. Der Kläger habe unstrittig seit dem Jahr 2003 in dem Haus der Erblasserin gewohnt. Insgesamt ergebe sich ein Betrag von etwa 444 € für laufende Kosten des Haushalts, den der Kläger mit seiner Mutter gemeinsam geführt habe. Davon habe er mindestens hälftig profitiert. Darüber hinaus sei dem Kläger ein Betrag für den ersparten Mietzins anzurechnen. Dabei sei von davon auszugehen, dass er ein Haus mit einer Wohnfläche von 124 qm mitbewohnt und dieses mindestens zur Hälfte mitgenutzt habe. Das entspreche einem geschätzten Vorteil von 300 € monatlich, was multipliziert mit 7,5 Jahren einen weiteren Betrag in Höhe von 27.000 € ergebe.

 

Zusätzlich habe der Kläger eine umfangreiche Werkstatt genutzt. Nähme man nur den vom Landgericht in Ansatz gebrachten Betrag von 150 € monatlich, komme man allein für die 10 Jahre auf einen Gesamtbetrag von 18.000 €, den sich der Kläger ebenfalls anrechnen lassen müsse. Außer acht gelassen sei dabei aber, dass der Kläger auch noch eine Garage auf dem Grundstück der Mutter genutzt habe, wofür ein weiterer Betrag von 3.000 € für die 10-jährige Nutzung zu berücksichtigen sei.

 

Insgesamt ergäben sich Vorteile in Höhe von 67.980 €, die den vom Landgericht ausgerechneten Ausgleichungsanspruch von 59.000 € bei weitem überschritten.

 

Einer kritischen Würdigung seien auch die vom Landgericht in Ansatz gebrachten Pflegesätze des Pflegeheims H zu unterziehen. Das Urteil aus dem Jahr 2016 beziehe sich auf Zeiträume von 2007-2010, weshalb nicht die aktuellen Preise hätten zu Grunde gelegt werden dürfen. Nicht richtig sei die Einschätzung des Gerichtes über den sparsamen Lebensstil des Klägers. Es sei keineswegs so, dass er sich im Bereich eines Minijobs mit erzielten Einnahmen hätte selbst versorgen können. Es sei davon auszugehen, dass er von den Entnahmen vom Konto der Mutter auch seinen persönlichen Lebensunterhalt mit bestritten habe. Der Beklagte zu 1 gehe davon aus, dass sein Bruder, der Kläger mit der gemeinsamen Mutter quasi wie in einer Symbiose gelebt habe. Die Mutter habe Gutes von ihm gehabt, aber auch er habe Gutes von der Mutter gehabt, weil diese ihn und seine Werkstatt unterhalten habe. Es sei ein Geben und Nehmen gewesen, das sich zumindest gleichwertig gegenübergestanden habe, weshalb ein Ausgleichungsanspruch nicht in Betracht komme.

 

Der Beklagte zu 1 beantragt,

 

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,

 

sowie die Revision zuzulassen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung des Beklagten zu 1 kostenpflichtig zurückzuweisen.

 

Der Kläger erwidert auf die Berufung des Beklagten zu 1:

 

Die Stellungnahme des Beklagten zu 1 verkenne völlig das Ergebnis der Beweisaufnahme und versuche seine Pflegeleistungen unter den Tisch zu kehren. Die Zeugen hätten bestätigt, dass mit fortschreitender Zeitdauer ein immer intensiverer Pflegebedarf hinsichtlich der Erblasserin bestanden habe. Die Zeugen hätten ihren Anteil (soweit es sich um den Pflegedienst gehandelt habe) und den des Klägers klar benannt. Er stelle sich die Frage, welche Person denn sonst die erforderlichen Tätigkeiten übernommen hätte, wenn nicht der Kläger. Übersehen werde von dem Beklagten zu 1, dass das Landgericht eine Gesamtschau vorzunehmen und nicht minutiös die Pflegeleistungen aufzulisten habe. Der Betrag von 22.000 € sei rechnerisch nicht falsch ermittelt, weil es sich immer um ca. Beträge handele. Hinsichtlich des eigenen Interesses des Klägers an einem ordnungsgemäßen Haushalt sei zu beachten, dass wegen des schlechten Gesundheitszustands der Erblasserin die Haushaltsführung und die vernünftige und angemessene Lagerung der Pflege- und Lebensmittel sowie die Sauberkeit im Wesentlichen im entsprechenden Interesse der Erblasserin gelegen habe. Die Zeugen hätten eindrucksvoll geschildert, dass sich der Kläger mit einem ca. 9 qm großen Raum, lediglich mit einer Matratze ausgestattet, begnügt habe.

 

Mit aller Schärfe werde zurück gewiesen, wenn der Beklagte zu 1 behaupte, der Kläger habe unberechtigt Beträge vom Konto der Erblasserin entnommen. Ein Verbrauch von 95.260 € für einen Zeitraum von nahezu 100 Monaten und somit monatlich von gut 950 € liege nur knapp über dem Existenzminimum und decke allenfalls den Bedarf der Mutter. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten zu 1 sei zudem verspätet. Die Kontoauszüge hätten dem Beklagten zu 1 bereits lange zuvor vorgelegen. Die Richtigkeit der Aufstellung in der Anlage B 10 werde vorsorglich bestritten. Bestritten würde, dass sämtliche Abhebungen vom Kläger getätigt worden seien. Der Bedarf an Pflegemitteln, Haushaltsmitteln und Mitteln zur Instandhaltung des Grundstücks sei sicherlich nicht vom Kläger zu tragen gewesen, auch wenn er dies verauslagt habe.

 

Die Ausführungen des Beklagten zu 1 über eine angebliche Symbiose der Erblasserin mit ihm, dem Kläger, sei ohne jegliche Substanz. Das treffe auch auf angebliche Nutzungsvorteile der Räumlichkeiten zu. Es sei völlig außer acht gelassen worden, dass der Kläger zuvor in Elmshorn zu sehr günstigen Konditionen gewohnt habe und nur aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Erblasserin diese Wohnung aufgegeben habe.

 

Auch die Beklagten zu 2 und 3 verteidigen das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die gegen den Kläger gerichtete Berufung des Beklagten zu 1: Das Landgericht habe rechtlich zutreffend und in sich schlüssig entschieden. Die Beweisaufnahme habe erbracht und bestätigt, dass eine pflegerische Tätigkeit von Seiten des Klägers tatsächlich erfolgt sei. Sie sei auch nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt, welche Tätigkeiten nach den Zeugenaussagen nunmehr tatsächlich als angemessen und bewiesen anzusehen seien. Den Vortrag des Klägers von einer durchgehenden Tätigkeit von 19 Stunden täglich über 10 Jahre habe es als nicht schlüssig und fernliegend angesehen. Die ausgerechneten Beträge seien (auch rechnerisch) nachvollziehbar. Unrichtig sei, dass sich dem Urteil tatsächliche Feststellungen dazu, in welchem Umfang der Kläger Pflegeleistungen erbracht habe, nicht entnehmen ließen. Das Landgericht habe die Zeugenaussagen entsprechend gewürdigt. Die Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichung habe das Gericht richtigerweise darauf hingewiesen, dass von ihm eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen sei. Es habe sich nicht außerhalb seines Ermessens bewegt. Ermessensfehler seien nicht gegeben und würden auch von der Berufung des Beklagten zu 1 nicht dargelegt. Die Berufungserwägungen könnten die Ausführungen des Urteils nicht erschüttern. Sie würden sich auch in Übereinstimmung mit den Hinweisen in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren (3 W 35/14) befinden.

II.

 

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1 sind zulässig. In der Sache hat aber nur die Berufung des Klägers Erfolg.

 

Ist unter Miterben streitig, ob und in welcher Höhe für einen Miterben ein Ausgleichungsanspruch nach § 2057a BGB besteht und ist der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt, so ist richtige Klageart regelmäßig die Feststellungsklage. Das etwaige Bestehen einer Ausgleichungspflicht stellt sich nämlich als Vorfrage im Rahmen der Erbauseinandersetzung dar (OLG Schleswig, Beschl.v. 06.08.2014, 3 W 54/14, n.v.; Schermann in jurisPK-BGB, a.a.O., § 2058a Rn. 70). Hier hat der Kläger Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass ihm aus dem Nachlass der am 01.09.2010 verstorbenen Frau A ein Ausgleichungsbetrag nach § 2057a BGB in Höhe von 40.000 € zu leisten ist, nämlich dieser Betrag im Rahmen der noch durchzuführenden Erbauseinandersetzung unter den Parteien als Miterben zu seinen Gunsten berücksichtigt werden muss. Entsprechend klarstellend ist der Tenor gefasst worden.

1.

 

Im Ausgangspunkt hat das Landgericht die bei der Auslegung und Anwendung von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB zu beachtenden Grundsätze nicht verkannt und richtig wiedergegeben:

 

Nach § 2057 a Abs. 1 S. 1 und 2 BGB kann ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt und dadurch in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangt sind. Die Vorschrift ordnet die entsprechende Geltung des § 2052 BGB an, so dass die Regelung im Zweifel auch dann gilt, wenn der Erblasser die Abkömmlinge testamentarisch auf dasjenige als Erben eingesetzt hat, was sie auch als gesetzliche Erben erhalten würden. Dieser Fall liegt hier vor.

 

Die Pflegeleistung muss „während längerer Zeit“ erbracht sein. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sind Sinn und Zweck der Norm zu beachten: Die Vorschrift will Gerechtigkeit unter den Abkömmlingen herstellen, indem derjenige einen Ausgleich erhält, der über das übliche Maß hinaus Leistungen für den Erblasser erbracht hat, weshalb es nicht darum geht, geringfügige Unterschiede in den Hilfestellungen der verschiedenen Kinder auszugleichen. Die Unterstützungsleistung muss vielmehr auch in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen, was von anderen Erben erbracht worden ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2013,11 U 134/11, zitiert nach juris Rn. 9). Auszugleichen sind überobligatorische Leistungen, das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete kann nicht zurückgefordert werden (LG Magdeburg, Urteil vom 20.10.2010, 9 O 1070/01, BeckRS 2011, 20919, juris Rn. 74).

 

Die auszugleichende Pflegeleistung muss zur Mehrung oder Erhaltung des Erblasservermögens „in besonderem Maße“ beigetragen haben. Dabei dürfen die Anforderungen an die Substantiierung des klägerischen Vortrags nicht übersteigert werden. Im Fall, der dem Urteil des BGH vom 08.03.2006 (IV ZR 263/04, FamRZ 2006, 777 ff, juris Rn. 5, 15, 29 f, 34 f) zugrundeliegt – dieser Fall weist einige Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall auf -, hatte die Beklagte vorgetragen, ihre Mutter im Hinblick auf deren sich verschlechternden Gesundheitszustand 16 Jahre gepflegt zu haben. Die Vorinstanzen waren dennoch zu dem Ergebnis gekommen, es fehle an ausreichend substantiierten Vortrag zu den besonderen Umständen und eine Ausgleichung nach § 2057a BGB wegen etwaiger Pflegeleistungen sei auch mit Blick auf kostenfreies Wohnen der dortigen Beklagten im Haus der Erblasserin unbillig. Das hat der BGH indes deutlich anders gesehen und in seiner die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisenden Entscheidung ausgeführt, es liege durchaus Vortrag zu dem für eine Berücksichtigung von Pflegeleistungen erforderlichen „besonderen Maße“ vor. Der BGH bezog sich dabei auf die vorgetragene 16jährige, mit den Jahren wegen des Gesundheitszustands der Erblasserin sich steigernde Pflege und Versorgung. Wenn sich diese Umstände als zutreffend erweisen würden – so der BGH -, müsse das zu einer Ausgleichung nach § 2057a BGB führen.

 

Es kommt im Übrigen darauf an, dass die Pflegeleistung jedenfalls zum Erhalt des Erblasservermögens geführt hat. Er liegt bei den von Abkömmlingen erbrachten Pflegeleistungen häufig in der Ersparnis der Beträge, die – auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung – zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen (OLG Schleswig ZEV 2013, 86 ff = NJW-RR 2013, 205 f). Wird der weitere gesetzgeberische Sinn und Zweck der Norm bedacht, Pflegeleistungen aus dem Kreis der Abkömmlinge im Interesse der Erblasser und zur Verhinderung von Heimunterbringung gerade zu fördern und zu honorieren, darf man aber nicht zu eng darauf abstellen, in welchem Umfang ohne die Unterstützung des Abkömmlings professionelle Hilfe in Anspruch genommen worden wäre. Vor diesem Hintergrund limitiert zudem die etwaige Erhaltung des Vermögens durch die Pflegeleistung des Abkömmlings die Ausgleichungspflicht nicht abschließend nach oben. Im Rahmen von § 2057a Abs. 3 BGB ist nämlich mit Rücksicht auf die Faktoren Dauer und Umfang der Leistung auch die besondere Bedeutung dieser Pflege für den Erblasser – ihr immaterieller Wert – zu bedenken. Die Ausgleichung für den pflegenden Abkömmling kann deshalb durchaus höher ausfallen als der in Geld ausgedrückte Wert, um den diese Leistungen das Vermögen des Erblassers erhalten haben. So hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) eine Vermögensmehrung bzw. -erhaltung von bis zu 25.000 € (in vier Jahren Pflege) errechnet, dies aber nur als Ausgangspunkt bei der Bemessung der Ausgleichungshöhe nach Billigkeit gemäß § 2057a Abs. 3 BGB genommen. Es hat sodann aber bedacht, dass dieser Ausgangspunkt gerade bei Pflegeleistungen nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB keine abschließende Grenze nach oben darstellt. Im Ergebnis ist dort dem einen Abkömmling ein Ausgleichungsbetrag von 50.000 €, und dem anderen ein solcher von 5.000 € zugebilligt worden.

 

Geht es um die konkrete Höhe der Ausgleichung, könnten sich unüberwindliche praktische Schwierigkeiten auftun, soweit Vorgänge von oft vielen zurückliegenden Jahren betroffen sind. Diesen Schwierigkeiten will § 2057a Abs. 3 BGB vorbeugen. Danach ist der Ausgleich so zu bemessen, „wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht“. Schon 1992 hat der BGH ausgeführt, für die Bemessung des unter Heranziehung dieser Kriterien zu ermittelnden Ausgleichs sei eine Aufrechnung aller Einzelposten nicht erforderlich (BGH NJW 1993, 1197 f, juris Rn. 19 unter Hinweis auch auf BGHZ 101, 57, 64). Der Senat hat daran anknüpfend in seinem Urteil vom 15.06.2012 (NJW-RR 2013, 205 f = ZEV 2013, 86 ff) erläutert, dass für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichung nach § 2057a BGB keine minutiösen Einzelfeststellungen erforderlich sind, sondern vielmehr eine “Gesamtschau” in drei Prüfungsstufen vorzunehmen ist:

 

– Danach sind zunächst die Dauer und der Umfang der auszugleichenden Leistung zu berücksichtigen, insbesondere der Leistungszeitraum und der tägliche Aufwand. Sodann ist in die Erwägungen einzubeziehen, in welchem Umfang der Nachlass erhalten wurde.

 

– Daneben sind – im Rahmen der Billigkeit – einerseits der (immaterielle) Wert der Pflege des Abkömmlings für den Erblasser, andererseits auch die Nachteile (etwa Einkommensverluste) sowie ggf. die Vorteile (etwa Wohnvorteile oder lebzeitige Schenkungen) für den pflegenden Abkömmling einzustellen.

 

– Schließlich müssen die Vermögensinteressen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden; der Ausgleichungsbetrag darf nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen (zu Letzterem OLG Schleswig a.a.O., juris Rn. 58 LG Magdeburg a.a.O., juris Rn. 74 Baldus in Staudinger, Neubearb. 2016, § 2057a Rn. 29; Ann in MüKo-BGB, 6. A. 2013, § 2057a Rn. 35, 41; Palandt/Weidlich, BGB, 75. A., 2016, § 2057a Rn. 9; Flechtner in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. A. 2014, § 2057a Rn. 35; a.A. allerdings Soergel/Wolf, BGB, 13. A. 2002, 2057a Rn. 10, 17; offengelassen vom BGH in NJW 1993, 1197 f = FamRZ 1993, 535 ff, juris Rn. 15).

 

Weil beim Berliner Testament – wie es hier vorliegt, Anlage K 2 – der Erstverstorbene neben dem Letztverstorbenen als Erblasser gilt, kann schließlich ein als Schlusserbe berufener Abkömmling, der Pflegeleistungen für den Erstverstorbenen erbracht hat, Ausgleichung von seinen Geschwistern verlangen (Ann in MüKo-BGB, a.a.O., § 2057a Rn. 7; Baldus in Staudinger, a.a.O., § 2057a Rn. 6 f). Deswegen kommt hier eine Ausgleichung auch mit Rücksicht darauf in Betracht, dass der Kläger etwa nicht nur seine Mutter sondern auch seinen am 18.11.2002 verstorbenen Vater gepflegt hat, wie er behauptet. Die Schlusserbenberufung der Kinder zu gleichen Teilen ist ein Fall des § 2052 BGB. Ein – hier eingreifendes – Sonderproblem ergibt sich beim Berliner Testament wegen der Gesetzesänderung in § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB ab dem 01.01.2010, wenn der Elternteil, dem die Pflegeleistungen des Abkömmlings zugutegekommen ist, vor diesem Stichtag verstirbt, der Längerlebende aber nach dem Stichtag. Es ist auch in diesem Fall die jüngere Fassung der Norm anzuwenden, weil der Ausgleichungsanspruch wegen der Schlusserbenberufung der Abkömmlinge eben erst anknüpfend an den Tod des Längerlebenden zum Tragen kommt. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass es nicht um zwei verschiedene Ausgleichungen geht, sondern um eine Ausgleichung anknüpfend an die Schlusserbenstellung der Abkömmlinge entsprechend gesetzlicher Erbfolge nach dem Tod der Mutter und wegen geltend gemachter Pflegeleistungen zugunsten beider Elternteile. Die Ausgleichungspflicht ist wegen Anwendbarkeit allein der jüngsten Fassung von § 2057a BGB insgesamt nicht abhängig davon, ob der Kläger vor 2010 wegen der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet hat.

2.

a)

 

Der Beklagte zu 1 bemängelt zunächst, es seien dem Urteil tatsächliche Feststellungen, ob und in welchem Umfang der Kläger Pflegeleistungen erbracht habe, nicht zu entnehmen. Die Beweisaufnahme habe Anhaltspunkte dafür gebracht, dass das Haus sauber und aufgeräumt gewesen sei und der Haushalt sorgfältig vom Kläger geführt worden sei. Das stelle jedoch keine Pflegeleistung im Sinne von § 2057a BGB dar, zumal der Kläger ein Eigeninteresse an einem ordentlichen Haus gehabt habe.

 

Diese Einwände der Berufung des Beklagten zu 1 sind nicht erfolgreich.

aa)

 

Das Vorbringen der Berufung wirft allerdings die Frage auf, was unter Pflegeleistungen im Sinne von § 2057a Absatz 1 Satz 2 BGB zu verstehen ist. Der Beklagte zu 1 versteht diesen Begriff zu eng. In den Kommentierungen wird zutreffend darauf hingewiesen, dass Pflegeleistungen nach Satz 2 der in Satz 1 von Absatz 1 der Norm angesprochenen Mitarbeit des Abkömmlings im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers gleichgestellt seien (Baldus in Staudinger, aaO, Rn. 17; Juchem in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl., § 2057 a Rn. 13). Einige Kommentierungen heben weiter zutreffend hervor, dass Pflegeleistungen sich dadurch auszeichnen, dass sie dem Erblasser in Person erbracht werden (Flechtner in Burandt/Rojahn,a.a. O., Rn. 26; Schermann in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2057 a Rn. 42). Vor diesem Hintergrund können Pflegeleistungen allerdings durchaus auch Leistungen im Haushalt des Erblassers umfassen, die ihm nämlich auch als Person zugutekommen.

 

In der Rechtsprechung (OLG Schleswig a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.) werden Pflegeleistungen und Ausgleichungsansprüche dafür gerade (wenn auch nicht ausschließlich) in Fällen angenommen, wo der Erblasser in Pflegestufen nach dem SGB XI eingestuft war. Es liegt deshalb nahe, unter Pflegeleistungen im Sinne von § 2057a BGB auch solche Leistungen zu verstehen, die im Rahmen des Begriffes der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden. Dort wird auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens abgestellt, für die Pflegebedürftige Hilfe bedürfen. Abs. 4 dieser Norm nennt wiederkehrende Verrichtungen im Bereich der Körperpflege nämlich das Waschen, Duschen Baden, Zahnpflege, Kämmen etc., daneben aber auch solche im Bereich der Ernährung wie das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung etc., oder solche im Bereich der Mobilität wie das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, und schließlich solche im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung wie das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung.

 

Mithin handelt es sich bei der gesamten hauswirtschaftlichen Tätigkeit, die der Kläger vorgetragen hat und insbesondere auch bei der von ihm vorgetragenen Hilfe im Bereich der Ernährung – deren Zubereitung und Reichung – sowie auch bei den Hilfen im Bereich der Mobilität insgesamt um Pflegeleistungen im Sinne des § 2057a BGB. Weil nach Sinn und Zweck dieser Norm aber gerade beabsichtigt ist, im Interesse der Pflegebedürftigen eine Heimunterbringung oder eine Versorgung durch fremde professionelle Kräfte möglichst zu vermeiden, ist zusätzlich auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings als Teil der Pflegeleistung iSv § 2057a BGB anzusehen, soweit er nämlich für Gespräche einerseits und für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe zur Verfügung steht.

 

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1 steht der Subsumtion unter den Begriff der Pflegeleistung und der Ausgleichungspflicht dafür nach § 2057a BGB nicht entgegen, dass etwa die Reinigung und Pflege der Wohnung sowie des Grundstücks, ebenso das Zubereiten des Essens etc. auch dem Kläger selbst zugutekam. Das ist nämlich zwangsläufig damit verbunden, wenn ein Abkömmling wegen der Pflege eines Elternteils zur Vermeidung von professioneller Pflege oder Heimunterbringung – wie hier – bei dem Elternteil wohnt (oder ihn etwa in sein eigenes Haus aufnimmt). Weil diese Verrichtungen aber gerade einen wesentlichen Teil der Pflegeleistung ausmachen, die § 2057a BGB fördern und honorieren will, können sie nicht wegen der Eigenvorteile für den pflegenden Abkömmling (die im Folgenden aber noch gesondert zu betrachten sind) insgesamt im Rahmen der Ausgleichung unberücksichtigt bleiben.

bb)

 

Vor diesem Hintergrund ist zunächst das Vorbringen des Klägers zu den von ihm erbrachten Pflegeleistungen jedenfalls für seine Mutter, wie es sich in der Klageschrift findet, ausreichend substantiiert. Das Landgericht hat zwar nicht sämtliches Vorbringen des Klägers nach der Beweisaufnahme als bewiesen angesehen, seine diesbezüglich Feststellungen zu Pflegeleistungen des Klägers zwischen 2000 und 2010 für seine Mutter sind aber ausreichend differenziert und bieten keinen Anlass zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs. 1 ZPO.

 

Zu Unrecht meint der Beklagte zu 1, der Zeuge M, auf den sich das Landgericht bezogen hat, habe sich bei seinen Besuchen überwiegend mit der Reparatur von Elektrogeräten in der Werkstatt des Klägers befasst. Demgegenüber hat der Zeuge M durchaus differenzierte Aussagen zu seinen Beobachtungen über den gesamten fraglichen Zeitraum der letzten 10 Jahre des Lebens der Erblasserin machen können. Er hat ausgeführt, in dieser Zeit immer wieder für mehrere Monate vor Ort gewesen zu sein, weil er insbesondere dem Nachbar des Klägers zur Hand gegangen sei, darüber aber auch den Kläger kennengelernt habe. Er hat angegeben, in diesen Jahren bestimmt bei 100 Gelegenheiten Pflegetätigkeiten des Klägers mitbekommen zu haben. Der Kläger habe sich um Grundstück und Haus gekümmert, aber auch das Essen gemacht, Tabletten gereicht und Wäsche gewaschen. Regelmäßig um 12:15 Uhr/12:30 Uhr sei der Kläger unruhig geworden, weil das Mittagsessen für seine Mutter habe serviert werden müssen. Die Mutter sei in den ersten Jahren noch mit dem Rollator unterwegs gewesen, ab 2006/2007 sei es aber schlechter gegangen. Der Kläger habe sich im Garten um die Gehwege gekümmert, diese freigehalten und darauf geachtet, dass es keine Höhenunterschiede zwischen den Platten gab, damit die Mutter nicht fallen konnte. Der Kläger habe auch Arbeiten im Garten und am Haus vorgenommen, das vorher ohnehin ruinös gewesen sei. Das Heizsystem sei marode gewesen und habe repariert werden müssen, es habe Leckagearbeiten am Dach gegeben. Mit der Pflege der Mutter sei es ab 2006/2007 extrem geworden.

 

Der Zeuge I hat im Wesentlichen entsprechendes ausgesagt. Er ist nach seinen Angaben etwa ab 2001/2002 unregelmäßig in das Haus gekommen. Er sei ab und zu im Hause gewesen, vielleicht mal eine halbe Stunde oder 1 Stunde. Jedenfalls habe er beobachtet, wie der Kläger seiner Mutter das Essen bereitete und auch bei Tätigkeiten des Pflegedienstes gebeten wurde, mitzuhelfen, wenn die Matratze gedreht oder die Erblasserin umgelagert werden musste. Er habe auch beobachtet, dass der Kläger den Garten weitgehend gerodet habe und Platten verlegt habe, damit seine Mutter dort mit dem Rollator gehen konnte. Diese habe (später) mit 2 Leuten anfangs noch in den Rollstuhl gesetzt werden können und sei dann zum Teil auch draußen geschoben worden. Sie sei aber auch bösartig gewesen und habe gepöbelt.

 

Es sind sodann 3 Pflegekräfte gehört worden, die die Erblasserin in den letzten Jahren ihres Lebens betreut haben:

 

Die Zeugin L hat mit der Erblasserin als Physiotherapeutin gearbeitet und zwar ab 2008, also in den letzten 2 Jahren ihres Lebens. Die Zeugin hat angegeben, die Erblasserin habe bereits anfangs kaum aufstehen und nur ein paar Schritte laufen können. Irgendwann habe sie dann auch nicht mehr sitzen können. Die Zeugin habe die Erblasserin in der 2-jährigen Behandlungszeit nie selbstständig laufen lassen, sondern stets nur unter Sicherung. Der Kläger sei stets vor Ort gewesen und habe der Zeugin auch geholfen, etwa wenn sie die Erblasserin lagern musste oder wenn sie gemeinsam mit ihr gelaufen seien. Er habe in dieser Zeit auch das Essen zubereitet. Verabredungen hätten in dem fraglichen Haus stattgefunden, damit der Kläger seine Mutter nicht habe allein lassen müssen. Die Erblasserin sei sich darüber bewusst gewesen, dass sie ihren Sohn nach Essen und Trinken fragen konnte, das habe ihr Sohn ihr dann gebracht.

 

Die Krankenschwester O hat als Zeugin ausgesagt, sie sei vom 16.06.2007 bis zum 31.08.2010 bei der Erblasserin gewesen, also etwa 3 1/4 Jahr bis kurz vor ihrem Tod. Anfangs hätten sie die Erblasserin noch aus dem Bett geholt und zum Bad gebracht, später habe sie im Bett versorgt werden müssen. Auch den Weg zum Bad habe sie nicht allein bewältigen können. Der Kläger sei bei den Pflegeeinsätzen stets anwesend gewesen und habe geholfen. Auf seine Hilfe hätten sie zurückgreifen müssen, etwa beim Umlagern und auch beim Baden. Er habe stets bei Handgriffen geholfen, die allein nicht zu bewältigen gewesen seien. Allein hätten sie die Pflege gar nicht leisten können, ohne auf die Hilfe des Klägers zurückzugreifen. Was die häusliche Umgebung angehe, habe der Kläger das besser gemacht als manche Hausfrau. Sie habe dies auch dokumentiert, dass nämlich alles stets akkurat und aufgeräumt gewesen sei. Der Kläger habe der Erblasserin beispielsweise auch das Essen gereicht. Sie habe sich damals leicht verschluckt und die Essensreichung habe häufig sehr lange gedauert. Was die Pflegeleistungen in der Pflegestufe 3 angehe, hätten sie etwa 2 1/4 Stunden am Tag dort verbracht. Die Erblasserin sei zum Teil sehr unruhig gewesen und dann auch über das Bettgitter gegangen.

 

Im Wesentlichen ähnliches hatte die Krankenschwester N als Zeugin berichtet, die angegeben hat, die Erblasserin 2008 kennengelernt zu haben. Anfangs sei es noch mit Hilfestellung möglich gewesen, dass sich die Erblasserin mit dem Rollator bewegt habe, etwa ins Badezimmer. Ab 2009 etwa sei sie bettlägerig geworden. Auch die anfänglichen Gänge zum Bad mit dem Rollator oder zum Toilettensitz hätten sich nur mit Hilfe des Klägers vornehmen lassen, denn die Erblasserin sei als große Frau schwer zu händeln gewesen. Es habe auch Phasen gegeben, in denen sie recht schwierig gewesen sei. Es sei häufig erforderlich gewesen, bei der Pflege auf die Hilfe des Klägers zurückzugreifen, der immer vor Ort gewesen sei. Es sei auch nicht möglich gewesen – aus ihrer Sicht -, die Erblasserin allein zu lassen. Schon aufgrund ihrer wechselnden Stimmungslage habe sie stets beaufsichtigt werden müssen. Sie hätten es auch erlebt, dass sich die Erblasserin selbst in Gefahr gebracht habe. Der Kläger sei aber immer da gewesen. Die Gefahrenlage hätte etwa darin bestanden, dass die Erblasserin an der Seite des Bettes kopfüber aussteigen wollte. Erforderlich sei auch gewesen, stets ihre Flüssigkeitszufuhr sicherzustellen und ihr auch Zwischenmahlzeiten zu geben. Das sei auch erforderlich gewesen, wenn die Pflegekräfte nicht vor Ort gewesen seien. Es sei zum Teil sehr schwierig gewesen, der Erblasserin Nahrung und Flüssigkeit zuzuführen, zumal sie auch aggressiv gewesen sei. Sie – die Zeugin – habe auch mitbekommen, wie der Kläger abends die Bettwäsche einmal erneuert habe. Das Haus sei stets sehr reinlich gewesen es sei immer alles vorrätig gewesen, was für sie als Pflegekraft sehr sehr angenehm gewesen sei. Um dem Gewichtsverlust entgegenzuwirken, hätten sie auch hinsichtlich der Nahrung ausprobiert und etwa selbst gekochte Suppe gereicht. Der Kläger habe sich das immer angeguckt und auch mit gekocht.

 

Mithin ist allein schon mit den Angaben der Zeugen aus dem Pflegebereich jedenfalls für die letzten gut 3 Jahre feststellbar (ab Mitte Juni 2007, Aussage der Zeugin O), dass der Kläger in erheblicher Weise Pflegeleistungen erbracht hat, nicht zuletzt dadurch, dass er anwesend war und sich um die Wünsche seiner Mutter gekümmert hat, die jedenfalls in den letzten drei Jahren auch durchweg bei jedem Gang, sofern sie überhaupt noch mit Unterstützung gehen konnte, eine solche Unterstützung brauchte. Ersichtlich hat der Kläger auch die Pflegekräfte fortlaufend unterstützt, wobei aus deren Sicht die Unterstützung notwendig war. Auch die bloße ständige Anwesenheit des Klägers war aus Sicht der Pflegekräfte notwendig. Die Pflegekräfte haben schließlich die besondere Reinlichkeit und akkurate Zubereitung des Haushaltes hervorgehoben und dies auch in den Pflegedokumentationen vermerkt. Es wird dadurch deutlich, dass ein sauberer und ordentlich geführter Haushalt die Pflege unterstützt hat. Auch deshalb kann insoweit nicht erfolgreich argumentiert werden, dies sei allein im Interesse des mitwohnenden Klägers gewesen.

 

Die im Anschluss an die Pflegekräfte vernommenen Zeugen haben die Erblasserin und teilweise auch noch deren Mann wesentlich länger gekannt und konnten deshalb auch Auskünfte über die Jahre vor 2007 machen:

 

Der Zeuge J, ein direkter Nachbar seit Jahrzehnten, hat angegeben, sehr häufig bei dem Kläger in dessen Zimmer im Haus der Erblasserin gewesen zu sein. Der Kläger habe sich um beide Eltern gekümmert. Allerdings habe er – der Zeuge – nicht so den Kontakt zu der Erblasserin gehabt, weil diese regelmäßig in dem Zimmer nebenan gelegen habe. Er habe zwar selbst nicht mitbekommen, wie das gewesen sei, wenn der Pflegedienst da war, aber jedenfalls habe der Kläger dem Pflegedienst regelmäßig helfen müssen. Der zeitliche Aufwand für den Kläger sei sehr hoch gewesen. Dieser habe sich stets um alles gekümmert und habe immer da sein müssen. Er habe sich auch um den Garten und das Haus gekümmert, das Garagendach wieder in Stand gesetzt und versucht die Heizung zu reparieren.

 

Die Zeugin P ist eine weitere Nachbarin. Sie hat angegeben, dort bereits seit 20 Jahren zu leben und seitdem auch die Erblasserin gekannt zu haben. Zu ihrer zeitlichen Anwesenheit hat die Zeugin keineswegs angegeben, nur an den Geburtstagen dort gewesen zu sein. Sie sei schon in die Pflege eingebunden gewesen, als der Kläger noch keine Pflegekräfte bestellt hatte, also vor 2007. Die Erblasserin sei etwa 2 Jahre vor ihrem Versterben bettlägerig gewesen. In den letzten Monaten ihres Lebens habe sie akute Schluckbeschwerden gehabt, aber auch schon vorher sei Füttern aufgrund von Koordinationsschwierigkeiten erforderlich gewesen. Dabei habe der Kläger jedenfalls geholfen. Der Kläger sei den ganzen Tag beschäftigt gewesen, etwa mit dem Essen kochen. Es sei alles vorbildlich sauber gewesen. Der Kläger sei fast immer anwesend gewesen. Seine Mutter sei sehr froh gewesen, zu Hause bleiben zu können.

 

Die Zeugin P hatte zunächst laut Protokoll angegeben, der Kläger habe auch von dem Geld seiner Mutter gelebt. Sie hat dies jedoch sofort korrigiert und ausgeführt, so habe sie das nicht gesagt. Sie habe dafür keine hinreichenden Einblicke. Es sei aus ihrer Sicht aber normal, dass der Kläger, wenn er für die Mutter eingekauft habe, das auch von ihrem Geld bezahlt habe. Der Kläger selbst habe kaum etwas für sich ausgegeben.

 

Vernommen worden ist sodann der Zeuge R, ein langjähriger Bekannter oder Freund des Klägers. Er hat angegeben, dass er ab und zu mal bei dem Kläger gewesen sei und dann gesehen habe, wie dieser Essen gekocht und eine sehr volle Waschmaschine gehabt habe. Er habe dann gesagt, das sei für seine Mutter. Der Vater des Klägers habe dem Zeugen einmal gesagt, der Kläger sei der einzige, der sich gekümmert habe und er solle alles bekommen.

 

Schließlich ist die Zeugin Q gehört worden, die angegeben hat, die Familie des Klägers seit dem Jahr 2004 zu kennen. Sie sei bis zum Jahr 2010 regelmäßig bei dem Kläger zu Hause gewesen, mehrfach die Woche. Sie habe mitbekommen, wie der Kläger die Erblasserin gewaschen habe, ihr die Spukschale vorgehalten habe und diese sie weggedrückt habe. Dementsprechend hätte das Bettzeug gewaschen werden müssen. Der Kläger habe das Essen zubereitet und der Haushalt sei „tip-top“ gewesen. Die Erblasserin sei zum Teil aggressiv gewesen. Ihre – der Zeugin – Mutter sei ebenfalls sehr beeindruckt gewesen, wie die Mutter des Klägers glücklich darüber gewesen sei, dass sie nicht in einem Pflegeheim leben musste. Sie habe bestimmt jeden Geburtstag gesagt, dass sie das dem Kläger zu verdanken habe.

cc)

Aus dieser Übersicht über die Zeugenaussagen ergibt sich, dass die Vorwürfe der Berufung des Beklagten zu 1, das Landgericht habe keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Umfang der Pflegeleistungen des Klägers – auch nach Art und zeitlicher Intensität – getroffen, ersichtlich nicht zutreffend sind. Auch ist nicht zutreffend, dass der Kläger nur Haushaltsführungsleistungen erbracht habe. Über die Haushaltsführung hinaus belegen die Zeugenaussagen, dass sich der Kläger regelmäßig um die Essenszubereitung und Essensreichung gekümmert hat, dass er in nicht unbeträchtlichem Maße Mithilfe bei der Pflege durch die Pflegekräfte geleistet hat, dass er zeitlich stets verfügbar und nahezu durchgehend anwesend gewesen ist (dadurch die Beaufsichtigung der Erblasserin stets gewährleistet war) und dass er sich schließlich auch um die technische Einrichtung des Hauses mit Blick auf die Pflegebelange gekümmert hat.

 

Im Hinblick auf die Intensität der Pflege ist dies durch die Aussage der drei Pflegekräfte besonders gut belegt ab Juni 2007, also ab dem Zeitpunkt, als die Erblasserin in die Pflegestufe 2 eingestuft worden ist. Für diesen Zeitraum ist im Anschluss an die Aussage der Zeugin O belegt und festzustellen, dass die Erblasserin – seit mehr als 3 Jahren vor ihrem Tod – jedenfalls nicht mehr selbstständig und ohne Hilfe gehen konnte. Ab 2009 war sie dann auch ständig bettlägrig. Für diese 3 1/4 Jahre ist zu dem belegt, dass der Kläger die Pflegekräfte ganz regelmäßig bei der körperlichen Arbeit an der Erblasserin im Rahmen der Pflege unterstützen musste und unterstützt hat. Zudem ist seine laufende Anwesenheit bewiesen.

 

Für den Zeitraum zuvor ist zutreffend wesentlicher Anknüpfungspunkt für das Landgericht gewesen, dass die Erblasserin seit dem 07.03.2000 bereits in die Pflegestufe 1 eingestuft war. Der weitere wesentliche Anknüpfungspunkt ist das Schreiben des Pflegeheims H vom 21.06.2002, Anlage B4, Blatt 113. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt in das Pflegeheim aufgenommen werden musste, weil ihre Betreuung zu Hause wegen der schweren Erkrankung ihres Ehemannes nicht mehr erledigt werden konnte. Die Erblasserin ist jedoch nur bis Ende August 2002 in dem Pflegeheim geblieben (vergleiche Blatt 114 und 115 der Akten) und ist dann ab September 2002 wieder zu Hause gewesen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich ihr Ehemann in der Endphase seiner schweren Krebserkrankung und seines Lebens (Grad von 100 % Behinderung, verstorben am 18.11.2002). Vor diesem Hintergrund ist ausreichend sicher feststellbar, dass der Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Pflegeleistungen mindestens für die Erblasserin erbracht haben muss, weil ersichtlich keine Verbesserung ihres Zustands eingetreten und sie pflegebedürftig (weiterhin Pflegestufe 1) geblieben ist. Das korrespondiert mit den oben zitierten zahlreichen Zeugenaussagen aus dem Bereich von Nachbarn und Freunden für die Jahre vor 2007. Sie belegen jedenfalls, dass sich der Kläger auch ab diesem Zeitpunkt (September 2002) intensiv bereits um die Erblasserin gekümmert hat und im Bereich von Haushaltsführung, Nahrungszubereitung und Hilfe bei der sonstigen Pflege sowie durch seine Anwesenheit Pflegeleistungen im Sinne von § 2057a BGB erbracht hat. Für diesen Zeitraum (also Herbst 2002 bis Frühjahr 2007) lässt sich zwar weniger genau feststellen, in welchem zeitlichen Umfang Pflegeleistung erforderlich war, die Beweisaufnahme belegt aber jedenfalls ausreichend, dass der Kläger anwesend war und sich mit einem zeitlichen Aufwand, der über das übliche Maß zwischen Kindern und Eltern hinausgeht, um die Pflege der Erblasserin gekümmert hat.

 

Mithin finden sich also auf der 1. Prüfungsstufe ausreichende Feststellungen des Landgerichts zu Dauer und Umfang der auszugleichenden Leistungen in Bezug auch auf Leistungszeitraum und täglichen Aufwand, mit einem Schwerpunkt auf dem Zeitraum Juni 2007 bis zum Tod der Erblasserin am 01.09.2010, sowie einem weiteren Zeitraum mit etwas weniger intensiver Pflege beginnend spätestens mit September 2002.

b)

 

Das Landgericht hat sodann im Kern zutreffend Überlegungen dazu angestellt, in welchem Umfang der Nachlass erhalten worden ist. Es hat für den Zeitraum ab Juni 2007 (Pflegestufe 2) über Oktober 2008 (Beginn Pflegestufe 3) bis zum Tod der Erblasserin am 01.09.2010 zu Recht fiktiv abgestellt auf die ersparten Kosten einer Heimunterbringung. Weil die Erblasserin 2002 kurzfristig in dem Pflegeheim H untergebracht war, hat sich das Landgericht an den Pflegekosten in dieser ortsnahen Pflegeeinrichtung orientiert und dazu die aktuelle Homepage herangezogen, wonach der Monatssatz in der Pflegestufe 2 = 2.787,38 € und in der Pflegestufe 3 = 3.150,60 € beträgt. Legt man Pflegestatistik 2009 des statistischen Bundesamtes zugrunde, kommt man allerdings zu zeitnäheren Angaben über die damaligen Pflegeheimkosten. In Schleswig Holstein betrugen die monatlichen Pflegeheimkosten einschließlich der Investitionskosten danach in der Pflegestufe 2 = 2.754 € und in der Pflegestufe 3 = 3.114 € (in dem PKH Beschluss vom 06.08.2014 sind die Pflegesätze noch ohne Investitionskosten angegeben, d.h. nur als Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen für das Jahr 2011; dort sind dann auch die Entgelte des Pflegeheims H aus der entsprechenden Homepage seit Mai 2011 wiedergegeben, die entsprechend höher ausfallen, weil sie die Investitionskosten mit beinhalten). Es gibt also keinen wesentlichen Unterschied zu den Pflegesätzen des Pflegeheims H einige Jahre später.

 

Das Landgericht hat sodann die erstinstanzlich vorgetragenen eigenen Einnahmen der Erblasserin von 1.150 – 1.200 € pro Monat berücksichtigt und zudem die fiktiven Zahlungen der Pflegeversicherung bei vollstationärer Unterbringung in den Pflegestufen 2 und 3. Es hat des Weiteren berücksichtigt, dass der Erblasserin bei dieser fiktiven Berechnung für ihren Eigenbedarf auch bei Unterbringung in einem Pflegeheim 300 € im Monat zu belassen sind. Das ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.

 

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

 

Für den Zeitraum Juni 2007 bis September 2008 (16 Monate in der Pflegestufe 2): Fiktive Heimunterbringungskosten 2.700 €, abzüglich Zahlung der Pflegeversicherung von 1.279 €, ergibt einen Eigenanteil von 1.421 €. Nimmt man 300 € Eigenbedarf hinzu, hätte der gesamte Eigenbedarf 1.721 € betragen. Davon abgezogen die eigenen Einnahmen der Erblasserin von 1.200 € verbleiben abgerundet offene (nicht durch Einnahmen abgedeckte) 500 € monatlich, das macht für 16 Monate also 8.000 €.

 

Für den Zeitraum Oktober 2008 bis 01.09.2010 (unter Berücksichtigung des begonnenen Monats September 2010 also 24 Monate in der Pflegestufe 3): Fiktive Heimunterbringungskosten 3.000 €, abzüglich Zahlung der Pflegeversicherung von 1.470 €, ergibt einen Eigenanteil von 1.530 €. Nimmt man 300 € Eigenbedarf hinzu, hätte der gesamte Eigenbedarf 1.830 € betragen. Davon abgezogen die eigenen Einnahmen der Erblasserin von 1.200 € verbleiben abgerundet offene 600 € monatlich, das macht für 24 Monate 14.400 €.

 

Zusammen errechnen sich die Ersparnisse für den Nachlass im Zeitraum Juni 2007 bis zum Tod der Erblasserin mithin auf 22.400 €.

 

Für den Zeitraum ab 2000, aber insbesondere auch zwischen September 2002 und Mai 2007 hat das Landgericht – dem PKH Beschluss des Einzelrichters des Senats folgend – keine Ersparnis für den Nachlass feststellen können. Eine solche ergibt sich nicht, wenn man mit den Kosten des ortsnahen Pflegeheims H von Mitte 2002 in Höhe von damals 1.866 € in der Pflegestufe 1 (einschließlich Investitionskosten, s. Rechnung Anl. B 5 Bl. 114) rechnet und Pflegekassenleistungen von 1.023 € bei Heimunterbringung in der Pflegestufe 1 gegenüberstellt. Indes sind Preiserhöhungen in den Folgejahren zu bedenken. Die Pflegestatistik weist für Schleswig Holstein für das Jahr 2005 nämlich einen durchschnittlichen Pflegesatz bei vollstationärer Dauerpflege in der Pflegestufe 1 für Unterkunft und Verpflegung von 1.915 € aus (hier ohne anteilige Investitionskosten). Deshalb kann im Wege der Schätzung 2005 durchaus von einem Pflegesatz von 2.050 € in der Pflegeklasse 1 einschließlich der Investitionskosten ausgegangen werden. Dann aber wäre wie folgt zu rechnen:

 

Fiktive Heimunterbringungskosten 2.050 €, abzüglich Zahlung der Pflegeversicherung von 1.023 €, ergibt einen Eigenbedarf von 1.027 €, zzgl. 300 € von 1.327 €. Legt man Eigeneinnahmen von 1.200 € zu Grunde, wäre der Nachlass durch die vermiedene Heimunterbringung um monatlich gut 100 € erhalten geblieben. Rechnet man das nur für zweieinhalb Jahre 2005 bis Mitte 2007 ergibt sich eine weitere Summe von jedenfalls 3.000 €, um die der Nachlass erhalten geblieben ist.

 

Der Senat kommt deshalb bei durchaus zurückhaltender Berechnung zusammengefasst zu einer Summe von rund 25.000 €, um die der Nachlass jedenfalls nachvollziehbar durch die Vermeidung von Heimunterbringung in dem Zeitraum vom September 2002 bis zum Tod der Erblasserin entlastet worden ist, und zwar durch die festgestellten Pflegeleistungen des Klägers.

c)

 

Das Landgericht hat mit 22.000 € für den Zeitraum Juni 2007 bis zum Tod der Erblasserin gerechnet und für die Jahre 2000 bis Mitte 2007 weitere 23.000 € einbezogen. Die Berechnung für 2000 bis Mitte 2007 hält die Berufung des Beklagten zu 1 für nicht nachvollziehbar. In dem PKH-Beschluss des Einzelrichters des Senats ist aber ohnehin anders gerechnet worden, weil dort die festgestellte Summe von 22.000 € für den Zeitraum ab Mitte 2007 bis 2010 unter dem Gesichtspunkt von Sinn und Zweck der Norm und Billigkeit verdoppelt worden ist. Dieser Grundansatz erscheint dem Senat auch weiterhin richtig zu sein:

 

Zu bedenken ist, dass im 2. Prüfungsschritt Billigkeitsüberlegungen anzustellen sind, wie dies § 2057a Abs. 3 BGB fordert. Vor diesem Hintergrund limitiert die errechnete Erhaltung des Vermögens durch die Pflegeleistung des Abkömmlings (jedenfalls 25.000 €) die Ausgleichungspflicht gerade nicht abschließend nach oben. Hier ist in jeder Hinsicht angemessen, den Betrag der ermittelten Vermögenserhaltung unter dem Aspekt der Billigkeit für die Ermittlung des Ausgleichungsbetrags zu verdoppeln. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte:

 

– Im Rahmen von § 2057a Abs. 3 BGB ist mit Rücksicht auf die Faktoren Dauer und Umfang der Leistung auch die besondere Bedeutung dieser Pflege für die Erblasserin, ihr immaterieller Wert, zu bedenken. Gerade im vorliegenden Fall wird aus den Zeugenaussagen sehr deutlich, dass die Pflegeleistung des Klägers für die Erblasserin von großem immateriellen Wert war, weil sie gegenüber mehreren Zeugen betont hat, wie wichtig es ihr war, zu Hause bleiben zu können und nicht im Heim gepflegt werden zu müssen.

 

– Zudem haben die Zeugen, insbesondere auch die professionellen Pflegekräfte, deutlich darauf hingewiesen, wie besonders sorgfältig und gründlich der Kläger im Rahmen der Pflege seiner Mutter vorgegangen ist und selbst für die Pflegekräfte eine große, letztlich der Erblasserin zugutekommende Hilfe war.

– Des Weiteren ist die hier sehr erhebliche zeitliche Ausdehnung der Pflege zu bedenken und die über Jahre erforderliche, aber eben auch geleistete ständige Anwesenheit des Klägers, der vor diesem Hintergrund zugunsten seiner Mutter Eigeninteressen in beruflicher und privater Hinsicht deutlich zurückgestellt hat.

 

Lässt man die aufgezeigten Punkte, wie zwingend erforderlich, in die Wertung im Rahmen der Billigkeit angemessen mit einfließen, erscheint erforderlich, zum Zweck der Ermittlung des billigen Ausgleichungsbetrages die festgestellte Summe für den Erhalt des Nachlasses von 25.000 € zu verdoppeln (ähnlich wie auch im Fall des OLG Frankfurt a. a. O.). Es ergibt sich dann ein vorläufiger Ausgleichungsbetrag von 50.000 €.

 

Die Verdoppelung der errechneten 25.000 € erscheint dem Senat zudem unter einem weiteren hinzutretenden Aspekt berechtigt zu sein, der mit dem Vater des Erblassers zusammenhängt. Es ist jedenfalls unstreitig, dass für den Vater des Erblassers seit dem 01.08.2002 ein Grad der Behinderung von 100 % festgestellt worden war (vorher bereits über fast 20 Jahre 70 %). Nach dem Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste vom 01.08.2002 Anlage K 4 sind dabei folgende Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt worden… (wird ausgeführt).

 

Unstreitig war der Vater des Klägers ab Anfang September 2002 bis zu seinem Tod am 18.11.2002 nicht im Krankenhaus, sondern zu Hause. Es liegt jedenfalls für diesen Zeitraum angesichts der vorliegenden Anlage K4 nahe und erscheint geradezu zwangsläufig, dass dem Vater des Klägers dessen Anwesenheit – wenngleich sie in erster Linie möglicherweise der Betreuung der Mutter galt – ebenfalls zugutegekommen ist und ihm ermöglicht worden ist, die letzten drei Monate seines Lebens zu Hause zu verbringen, was auch im Interesse der Mutter gewesen sein dürfte. In dem Verfahren betreffend Prozesskostenhilfe I. Instanz ist im Rahmen der Beschwerde von dem Einzelrichter des Senats noch argumentiert worden, in dieser Zeit seien Leistungen des Klägers, die gerade zum Erhalt des Vermögens der Erblasserin beigetragen haben könnten, nicht feststellbar, wenn man berücksichtige, dass bei einer Heimunterbringung der Erblasserin die fortlaufenden Kosten für die Pflege und den Erhalt des Hauses gegebenenfalls durch dessen Vermietung oder Veräußerung hätten getragen werden können. Unter zutreffender Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesen Monaten (September bis November 2002) allerdings hier auch der Vater des Erblassers lebte, wäre eine Vermietung bzw. ein Verkauf indes nicht in Betracht gekommen. Andererseits liegt angesichts der Beeinträchtigungen des Vaters des Erblassers nach der Anlage K4 auch fern, dass dieser die Pflege von Haus und Garten in den drei letzten Monaten seines Lebens hätte übernehmen können. Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass die Anwesenheit des Klägers und seine Betreuungsleistungen allein für die Erblasserin jedenfalls für diese konkreten drei Monate September bis November 2002 auch Kosten erspart haben, die ansonsten für die Pflege von Haus und Garten angefallen wären.

d)

 

Das Landgericht hat zu Recht einen weiteren Betrag von 14.000 € für die Leistungen des Klägers in den Jahren 2000 bis 2010 für den Erhalt des Hauses eingestellt. Insoweit ist für den Kläger ein Ausgleichungsbetrag nach § 2057 a Absatz 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Der Kläger hat in sonstiger Weise dazu beigetragen, das Vermögen des Erblassers zu erhalten. Im Ausgangspunkt ergibt sich sowohl aus dem vorliegenden Wertgutachten, als auch aus den Aussagen der Zeugen M und J, dass es sich hier um ein relativ marodes Haus gehandelt hat. Aus den beiden Zeugenaussagen ist aber deutlich geworden, dass sich der Kläger, der unstreitig über handwerkliche Kenntnisse verfügte, regelmäßig um das Haus gekümmert und dort auch Reparaturen durchgeführt hat, etwa am Heizungssystem, an den Fenstern und am Dach oder im Bereich des Gartens (Plattenwege). Zutreffend hat das Landgericht den Betrag des Vermögenserhalts limitiert auf 14.000 € (gemessen an rund 10 Jahren ein monatlicher Betrag von knapp 120 €), weil der reine Sachwert des Hauses unter Berücksichtigung der verbliebenen Reparaturbedürftigkeit im Erbfallzeitpunkt nur in etwa diesen Wert erreicht hat (Gebäudesachwert von 71.186 € abzgl. Reparatur- und Modernisierungsaufwand von 56.500 €, Gutachten Anl. K 18 S. 25, 28 zum Stichtag allerdings 05.06.2012). Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden.

e)

 

Im Rahmen des 2. Prüfungsschrittes – und damit weiter im Rahmen der Billigkeit – sind schließlich sonstige Vor- und Nachteile für den Ausgleichungsberechtigten einzustellen.

aa)

 

Das Landgericht hat Vorteile für den Kläger in Höhe von 24.000 € eingestellt, und dabei mit Ersparnissen von 50 € für Betriebskosten in dem Zeitraum 2000-2003 gerechnet (solange der Kläger nämlich seine eigene Wohnung in X zu einem Mietpreis von 100 € noch aufrecht erhalten hatte), sowie später nach dem endgültigen Umzug des Klägers in das Haus seiner Eltern mit einem Betrag von monatlich 250 €. Rechnet man überschlägig mit 4 Jahren zu 600 € und 7 Jahren zu 3000 € ergeben sich insgesamt Ersparnisse von 23.400 €, aufgerundet 24.000 €. Dabei ist einerseits berücksichtigt worden, dass der Kläger zuvor in X äußerst günstig wohnte und nur Mietkosten von 100 € hatte (vergleiche Mietvertrag Anlage K 44), weshalb ihm durch den Umzug in das Haus der Erblasserin auch nicht grundsätzlich höhere Ersparnisse angerechnet werden können. Anderseits ist berücksichtigt worden, dass ihm im Haus der Eltern die Möglichkeit eröffnet war, eine Werkstatt einzurichten, auf deren Grundlage er die Kleinreparaturen vornehmen konnte, mit denen er ausweislich der Zeugenaussagen seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.

 

Zu Unrecht macht die Berufung des Beklagten zu 1 geltend, der Kläger müsste sich den Mietwert jedenfalls des halben Hauses der Erblasserin als Nutzungsvorteil anrechnen lassen, zusätzlich den mit jedenfalls 150 € zu bestimmenden Nutzungswert der Werkstatt und weitere 25 € monatlich Mietwert für eine genutzte Garage auf dem Grundstück der Eltern, außerdem müsste er sich jedenfalls die Hälfte der im Hause der Eltern anfallenden Energiekosten aber auch sonstiger Nebenkosten wie etwa Abfallentgelte, Zeitungsabonnement, Wasserversorgung etc. anrechnen lassen. Auf diese Weise errechnet der Beklagte zu 1 einen Vorteil des Klägers in Höhe von fast 68.000 €.

 

Dieser Berechnung ist nicht zu folgen, weil der Beklagte zu 1 übersieht, dass die Vorteile des pflegenden Abkömmlings nur im Rahmen der Billigkeit nach § 2057a Abs. 3 BGB gegenzurechnen und dabei jeweils auch die ihm entstehenden Nachteile zu berücksichtigen sind. Das Gesetz möchte gerade fördern, dass Abkömmlinge bereit sind, ihre Eltern privat zu pflegen und ihnen insbesondere auch zu ermöglichen, in ihrer gewohnten Umgebung bis zum Lebensende zu bleiben. Es liegt auf der Hand, dass dann, wenn Abkömmlinge in dieser Situation der Pflegebedürftigkeit der Eltern sogar bereit sind, zu ihnen zu ziehen, kaum nennenswerte Ausgleichungsbeträge verbleiben würden, wenn man in der Weise rechnet, wie dies der Beklagte zu 1 mit seiner Berufung anstrebt. Bei der Bestimmung der Vorteile für den pflegenden Abkömmling kann angesichts des Gesetzeszwecks nicht von dem abstrakten Mietwert des Hauses der Eltern und den dort anfallenden Betriebs- und Nebenkosten ausgegangen werden, sondern muss ausgegangen werden von der zuvor vorhandenen Situation des pflegenden Abkömmlings und muss zudem seine Bereitschaft als dem Vorteil gegenüberstehender Nachteil mit einbezogen werden, seine eigenen Interessen und Lebensplanungen zurückzustellen.

 

Hatte der Kläger hier vor dem Umzug eine ganz einfache Mietunterkunft zu 100 € ohne Garage, kann ihm als Vorteil nicht die wesentlich höheren fiktive Miete für das halbe Haus der Eltern angerechnet werden, und auch nicht die Mitnutzung einer dort vorhandenen, von der Erblasserin sonst nicht benötigten Garage. Es erscheint selbst fraglich, ob fiktive Mietkosten von 150 €/mtl. für die Werkstatt einzustellen sind, denn ausweislich der Zeugenbefragung ermöglichte die Werkstatt dem Kläger doch nur, immerhin in geringem Umfang zu verdienen. Das aber kam wieder der Erblasserin zugute, die den Sohn insoweit nicht unterhalten musste.

 

Im vorliegenden Fall haben die Zeugenbefragungen ergeben, dass der Kläger sich im Hause der Eltern im Übrigen neben der Werkstatt nur mit einem sehr kleinen Raum von 9 qm als eigenen Bereich begnügte.

 

Den genannten Vorteilen müssen ohnehin in der wertenden Betrachtung die Nachteile für den pflegenden Abkömmling gegenüber gestellt werden. Diese bestehen hier augenscheinlich darin, dass der Kläger wegen der Pflege insbesondere der Erblasserin über viele Jahre jedenfalls in zeitlicher Hinsicht sehr eingeschränkt war, was die Möglichkeit zu eigenen Arbeitsleistungen und zur Freizeit anging. Die Zeugenbefragung hat durchaus ergeben, dass der Kläger einiges handwerkliches Geschick besitzt und im Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeiten in der Lage war, auch zu verdienen. Vor diesem Hintergrund muss als Nachteil eingestellt werden, dass er durch die jahrelange Tätigkeit für die Erblasserin auf einen – wenn auch der Höhe nach nicht genauer greifbaren – jedenfalls möglichen Mehrverdienst verzichtet hat.

bb)

 

Der Beklagte zu 1 macht 2. Instanz vornehmlich geltend, der Kläger habe aber weitere Vorteile dadurch erlangt, dass er auf Kosten seiner Mutter gelebt habe und von den Entnahmen von deren Konto von insgesamt 95.260 € über den Zeitraum von 93 Monaten jedenfalls teilweise zu eigenen Zwecken profitiert habe. Allerdings ist die diesbezüglich mit der Berufung vorgelegte Anlage B 10 Blatt 550 ff d.A. von dem Kläger hinsichtlich ihrer Richtigkeit vorsorglich bestritten worden, Blatt 579 d.A., und es ist Verspätung eingewandt worden. Es kommt aber letztlich nicht darauf an, ob der genannte Vortrag des Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren nach den § 529, 531 ZPO noch berücksichtigt werden darf. Ein durchschnittlicher Abhebungsbetrag von rund 1.000 € monatlich kann nämlich hier nicht zu der Wertung führen, dass dem Kläger wesentliche finanzielle Vorteile aus dem Vermögen der Erblasserin zugeflossen sind. Der Beklagte zu 1 listet selbst monatliche Zahlungen für Windeln, Salben, Cremes, Katheter und Medikamentenzuzahlung für die Erblasserin von rund 220 € auf (Blatt 587). Nimmt man 500 € monatlich für ihre Lebenshaltungskosten hinzu – dabei bedenkend, dass die Erblasserin spezieller Nahrung bedurfte – und berücksichtigt weiter, dass der Kläger das Grundstück zu versorgen und Reparaturen mit entsprechenden Materialkosten dort auszuführen hatte, so erscheinen Barausgaben von rund 1000 € nicht besonders auffällig. Hat der Kläger im Hinblick auf Lebensmittel etc. von diesem Betrag in geringerem Umfang sicherlich auch profitiert, ist dies bei dem monatlichen Vorteilsbetrag von 250 € zu seinen Lasten – in den nach der obigen Wertung die 150 € fiktive Mietkosten für die Werkstatt nicht als Vorteil einzubeziehen waren – ausreichend berücksichtigt.

 

Es verbleibt deshalb bei gegenzurechnenden Vorteilen des Klägers von 24.000 €. Legt man dann einen Ausgleichungsbetrag von 50.000 € für die Pflegeleistungen und von 14.000 € für die Leistungen für die Erhaltung des Hauses zu Grunde, kann insgesamt eine von dem Kläger berechtigt geltend gemachte Ausgleichung von 40.000 € festgestellt werden.

f)

 

Auf der 3. Prüfungsebene sind die Vermögensinteressen der übrigen Erben und Pflichtteilsberechtigten sowie die Gesamthöhe des Nachlasses zu berücksichtigen (als weiterer Teil der Billigkeitsprüfung). Auch dann jedoch erscheinen 40.000 € als Ausgleichungsbetrag zugunsten des Klägers der Höhe nach durchaus als angemessen und keineswegs als zu hoch angesetzt. Wesentlicher Teil des Nachlasses ist das Grundstück, das im Verkauf einen Nettoerlös von 170.000 € erbracht hat. Legt man nur diese 170.000 € zugrunde, hätte der Pflichtteil des Beklagten zu 1 (1/6) eine Größenordnung von gut 28.000 €. Zieht man von den 170.000 € aber einen Ausgleichungsbetrag von 40.000 € vorab für den Kläger ab, beträgt der tatsächliche Anteil des Beklagten zu 1 als Miterbe zu 1/3 immer noch über 43.000 €. Er erhält also jedenfalls deutlich mehr als seinen Pflichtteil. Das gilt entsprechend für die Beklagten zu 2 und 3.

3.

 

Die Berufung des Klägers hat mithin Erfolg (und die Berufung des Beklagten zu 1 bleibt dementsprechend erfolglos), ohne das es darauf ankommt, ob ihm eine besondere Ausgleichung auch mit Rücksicht auf eine etwaige Pflege seines Vaters zusätzlich zukommen müsste und eine solche in die Gesamtberechnung des Ausgleichungsbetrags einzustellen wäre. An die geltend gemachten Berufungsgründe ist der Senat nach § 529 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht gebunden.

 

Bereits in dem Beschluss 3 W 35/14 vom 06.08.2014 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass es jedenfalls an Vortrag dazu fehlt, wie sich etwaige Pflegeleistungen des Klägers für seinen Vater konkret für den Erhalt des Nachlasses ausgewirkt haben sollten. Eine Auswirkung für den Erhalt des Nachlasses ist aber für die Zuerkennung eines Ausgleichungsbetrags im Grundsatz erforderlich, auch wenn er der Höhe nach nicht limitiert, s.o. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Vater – wenngleich am Ende seines Lebens anerkannt zu 100 % schwerbehindert – nicht in eine Pflegestufe eingeordnet war, eine solche offensichtlich auch nicht beantragt worden ist. Dann aber kann hier nicht festgestellt werden, dass die etwaigen Leistungen des Klägers eine Heimunterbringung des Vaters vermieden hätten oder anderweitig messbar zum Erhalt des Nachlasses beigetragen haben. Das Landgericht hätte zur Frage der Pflege des Vaters Beweis nicht erheben müssen, weil es bereits an dieser Grundvoraussetzung für einen Ausgleichungsbetrag fehlt.

 

Zutreffend ist allerdings, dass die Pflegeleistungen für die Mutter am Ende des Lebens des Vaters auch diesem zugutegekommen sind und es auch im Interesse der Mutter gelegen hat, dass beide Elternteile den Schluss ihres Lebens zu Hause erleben konnten. Diese Überlegung hat der Senat wie oben aufgeführt im Rahmen der Billigkeitserwägungen bei der Bestimmung des Ausgleichungsbetrags anknüpfend an die Pflege der Mutter zum Tragen kommen lassen. Insoweit sind die letzten Monate im Leben des Vaters und die Leistungen des Klägers in diesen Monaten in die Abwägung eingestellt worden, um den hier angemessenen Ausgleichungsbetrag zu ermitteln, der 40.000 € beträgt.

4.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von den Grundsätzen ab, wie sie sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zur Auslegung von § 2057a BGB finden. Bei der Billigkeitsbemessung des Ausgleichungsbetrags handelt es sich im Übrigen um Einzelfallüberlegungen.

 

 

 

 

 

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…