vermächtnisweise Zuwendung eines Sparguthabens

August 3, 2020

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2005 – 9 U 152/04

Die vermächtnisweise Zuwendung eines Sparguthabens, von Bundesschatzbriefen oder Festgeldguthaben hat nicht notwendig zur Folge, dass der Vermächtnisnehmer auf das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Guthaben bzw. dessen wirtschaftliche Äquivalente beschränkt ist.
Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10.08.2004 hinsichtlich Ziffer 2 abgeändert:Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung eines Betrages von jeweils EUR 26.230,33 an jeden der Kläger aus dem gemeinschaftlichen Nachlass auf Ableben der H. F. zuzustimmen.

Der weitergehende Klagantrag Ziffer 2 wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung i. H. v. jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

1. Die Parteien sind Miterben zu je einem Drittel auf Ableben ihrer am 31.01.2002 in Radolfzell verstorbenen Tante. Zwischen Ihnen ist, soweit für das Berufungsverfahren noch erheblich, streitig, ob die Erblasserin den Klägern in dem handschriftlichen Testament vom 14.12.1997 ein Vorausvermächtnis i. H. v. jeweils EUR 26.690,49 zugewandt hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

2. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Testament der Erblasserin sei dahin auszulegen, dass die Sparguthaben, der Geschäftsanteil der Volksbank, der Bundesschatzbrief sowie das Festgeldkonto i. H. v. DM 20.000,00 den beiden Klägern als Vorausvermächtnis zukommen sollte. Die Erblasserin habe in ihrem Testament nämlich zwischen den genannten Vermögensgegenständen, die den beiden Klägern allein zustehen sollten, und dem übrigen Vermögen, welches den Parteien als Erben zu gleichen Teilen zufallen solle, unterschieden. Außerdem ergebe sich aus § 2173 BGB, dass den Klägern, für den Fall, dass sich die bezeichneten Wertpapiere nicht mehr im Nachlassvermögen befinden sollten, ein entsprechender Vermögensvorteil zustehe. Das Vermächtnis sei nämlich mit der Auflage verknüpft gewesen, dass die Vermächtnisnehmer die Kosten der Beerdigung und der jährlichen Grabpflege zu tragen hätten

Hiergegen richtete sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten. Er rügt, die Kläger würden mit der Geltendmachung des Vermächtnisses rechtsmissbräuchlich handeln. Ihnen sei es zumutbar, die alsbald anstehende Auseinandersetzung des Nachlasses abzuwarten. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung einer teilweisen Erbauseinandersetzung seien nicht gegeben. Dem Beklagten könne der Vorwurf einer Verzögerung der Auseinandersetzung nicht gemacht werden. § 2173 S. 2 BGB sei tatbestandlich nicht erfüllt. Werde nämlich ein Sparbuch vermacht, so werde nur das beim Erbfall noch vorhandene Guthaben vermacht, nicht jedoch zusätzlich die Summe, über die die Erblasserin nach Anordnung des Vermächtnisses verfügt habe. Gleiches gelte hinsichtlich der übrigen Vermögensgegenstände. Eine Verbindung zu der Auflage an die Kläger, die Kosten der Beerdigung und der jährlichen Grabpflege zu übernehmen, sei nicht gegeben.

Der Beklagte stellt folgenden Antrag:

Namens des Berufungsklägers wird beantragt,

abändernd die Klage Ziffer 2. abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und wiederholen und vertiefen hierbei ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg, weil die Erblasserin den Klägern im Wege des Vorausvermächtnisses einen Zahlungsanspruch i. H. v. insgesamt 102.604,12 DM zugewandt hat.

1. Die Klage ist zulässig. Miterben, die selbst Nachlassgläubiger sind, können während des Bestehens der Erbengemeinschaft die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass im Wege der sogenannten Gesamthandklage nach § 2059 Abs. 2 BGB verlangen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 710). Da nur der Beklagte sich einer Auszahlung widersetzt, kann er auf Zustimmung zur Auszahlung der Vorausvermächtnisse in Anspruch genommen werden, der Erhebung einer Zahlungsklage bedarf es insoweit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht (vgl. OLGR Köln 1997, 25).

2. Die Kläger müssen sich auch nicht auf die endgültige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verweisen lassen. Nach § 2174 BGB wird durch das Vermächtnis für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Die Fälligkeit dieses Anspruchs bestimmt sich nach allgemeinen Regeln. Der Vermächtnisanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2176 BGB). Nach § 271 BGB kann der Gläubiger mangels anderweitiger Bestimmung die Leistung sofort verlangen. Die Kläger waren somit bereits mit Eintritt des Erbfalls berechtigt, vom Beklagten die Erfüllung des Vorausvermächtnisses zu verlangen. Besondere Umstände des Einzelfalles, weshalb ein derartiges Verlangen treuwidrig sein könnte (vgl. BGH NJW-RR 1988, 710; LM § 2046 BGB Nr. 1; RGZ 93, 196, 197), sind nicht vorgetragen. Im Nachlass ist neben Grundvermögen allein ein Barvermögen in Form von bei einer Bank angelegtem Festgeld in Höhe mehr als EUR 170 000 vorhanden. Die Auszahlung von Geldbeträgen in der beantragten Höhe beeinträchtigt die Nachlassabwicklung in keiner Weise.

3. Den Klägern steht aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 14.12.1997 ein Vermächtnisanspruch in Form eines Vorausvermächtnisses zu. Die Anordnung der Erblasserin, dass das Guthaben vom Zielsparen (Sparbuch) DM 47.569,12, Stand 08.09.1997, Sparzertifikat DM 20.000,00, fällig 10.03.1998, Geschäftsanteile Volksbank DM 1.800,00, Bundesschatzbrief, Wert 31.10.1996 DM 15.035,00, fällig 01.11.1998, Festgeldkonto DM 20.000,00, übertragen vom Girokonto am 12.12.1997 monatliche Kündigung an die Kläger ausgehändigt werden sollte, stellt nicht etwa nur eine Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB dar. Den Klägern wurde nämlich in der unmittelbar daran anschließenden Bestimmung der letztwilligen Verfügung vom 14.12.1997 aufgegeben, die Beerdigungskosten sowie die jährliche Grabpflege zu übernehmen. Diese Auflage wurde den Klägern erteilt, nicht aber dem Beklagten, der wie auch die Kläger jeweils Erbe zu einem Drittel geworden ist. Hieraus ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, dass die Erblasserin den Klägern als Ausgleich für die erteilte Auflage und, um die Erfüllung der Auflage zu ermöglichen, Vermögensgegenstände im Wege eines Vorausvermächtnisses zugewandt hat. Die Zuwendung der genannten Vermögensgegenstände sollte die Kläger aus den dargestellten Gründen wertmäßig begünstigen. Eine derartige wertmäßige Begünstigung ist nach der Rechtsprechung der wichtigste Gesichtspunkt, der bei der Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung zu beachten ist (vgl. BGH NJW 1998, 682).

4. Die Erblasserin hat den Klägern, mit Ausnahme der Zuwendung des Geschäftsanteils an der Volksbank, ihr zustehende Forderungen vermacht. Nach § 2173 Satz 2 BGB gilt, wenn die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet. Ob die Forderung erfüllt worden ist oder aber ob der Erblasser sie verkauft hat, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. KG OLG 10,302; Soergel/M. Wolf, BGB 13.A. § 2173 Rdnr. 5). Die von der Erblasserin vermachten Forderungen sind unstreitig nicht mehr im Nachlass enthalten. Allerdings enthält der Nachlass ein wesentlich höheres Festgeldguthaben, dessen Herkunft der Beklagte erstinstanzlich jedoch auf den Verkauf eines der Häuser der Erblasserin zurückgeführt hat.

Die Vermutung nach § 2173 Satz 2 BGB ist vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten nicht widerlegt. Vielmehr spricht der bereits dargestellte Zusammenhang zu der Auflage, die Beerdigungskosten zu übernehmen und die jährliche Grabpflege durchzuführen, dafür, dass die Erblasserin den Klägern auch bei Erlöschen der Ansprüche eine entsprechende Geldsumme zuwenden wollte.

Allerdings ist die Beweisregel des § 2173 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung im Falle des Vermächtnisses eines Sparbuchs widerlegt (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1998, 579; OLGR Düsseldorf 1995,300). Nach dieser Auffassung ist hier regelmäßig nur das beim Erbfall noch vorhandene Guthaben vermacht, nicht jedoch zusätzlich die Summe der vom Erblasser nach Anordnung des Vermächtnisses abgehobenen Beträge. In der Literatur wird dies damit begründet, dass der Erblasser beim Vermächtnis eines Guthabens die Ausübung seiner Verfügungsbefugnis unter Lebenden nicht zu Lasten des Beschwerten gehen lassen möchte (vgl. Staudinger/Otte [Dezember 2002] § 2173 Rdnr. 3). Die Einzelheiten sind streitig. So meint Otte, dies gelte nicht nur bei Vermächtnis eines Sparbuchs, sondern auch bei Vermächtnis eines Guthabens aus laufender Rechnung, während bei Guthaben, deren Bestand üblicherweise keinem ständigen Wechsel unterlägen, kein Anlass bestehe, von der Regel des § 2173 BGB abzuweichen. Demgegenüber will M. Wolf (in Soergel aaO § 2173 Rdnr. 6) allgemein bei Vermächtnis eines Bankguthabens § 2173 S.2 BGB nicht zur Anwendung bringen, “jedenfalls in Höhe der üblichen Abhebungen”. Im Falle der Zuwendung einer mecklenburgischen Hypothek, die dort als Zuwendung einer entsprechenden Forderung verstanden wurde, hat es das OLG Rostock abgelehnt, spätere Abhebungen von dem Konto, auf welches die vermachte Forderung eingezahlt wurde, vermächtnismindernd anzusehen (OLG 42,138).

Wenn der Erblasser über das Guthaben in der Weise verfügt, dass es bei einer anderen Bank angelegt wird, ist anerkanntermaßen nunmehr dieses Bankguthaben vermacht (OLG Oldenburg ZEV 2001,276; OLG Koblenz WM 1997,870). Dasselbe gilt, wenn der Erblasser das Sparbuch zwar aufgelöst, das Guthaben jedoch noch nicht verbraucht hat (OLGR Düsseldorf 1995,300).

Ob der Erfahrungssatz, dass bei Vermächtnis eines Sparguthabens nur der wirtschaftlich zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Rest zugewandt werden soll, zur Anwendung gelangt, ist für den Einzelfall anhand des Erblasserwillens zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln. Ggf. hat dies im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung zu erfolgen.

Vorliegend hat die wohlhabende Erblasserin den wesentlichen Teil ihres damaligen Geldvermögens zwei der drei eingesetzten Erben vermacht und nur ihnen bestimmte Auflagen erteilt. Der sich aus Wortlaut und dem Zusammenhang der einzelnen Anordnungen ergebende gegenseitige Bezug von Vermächtnis und Auflage spricht aus Sicht der Erblasserin dagegen, lebzeitige Verfügungen der Erblasserin über die Spar- und anderen Guthaben als vermächtnismindernd anzusehen.

Die Erblasserin hat das den Klägern zugewandte Guthaben “vom Zielsparen” betragsmäßig für einen bestimmten, kurz vor Testierung liegenden Zeitraum konkretisiert. Bezüglich der übrigen Forderungen wurde deren Endfälligkeit bzw. hinsichtlich des Festgeldkontos dessen monatliche Kündigungsfrist zur exakten Umschreibung des Vermächtnisses verwandt. Unter diesen Umständen ist die Annahme, die Erblasserin habe die Ausübung ihrer Verfügungsbefugnis zu Lebzeiten nicht zu Lasten der Erben gehen lassen wollen, nicht gerechtfertigt. Vor Eintritt des Erbfalls hatten die Erben keine sichere Aussicht darauf, den Grundbesitz oder dessen Gegenwert ungeschmälert zu erhalten. Die Erblasserin hatte nicht die Absicht, ihnen diesen Grundbesitz in der damaligen Zusammensetzung zukommen zu lassen. Dies ergibt sich bereits aus dem kurze Zeit nach Errichtung des Testaments, nämlich Ende 1998 erfolgten Verkauf eines der Wohnhäuser. Der abschließenden Anordnung im Testament vom 14.12.1997, wonach das “noch vorhandene Girokonto Geld” an die drei Erben gehen solle, ist vielmehr zu entnehmen, dass die Parteien das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Vermögen in der dann gegebenen Zusammensetzung und Höhe unter Vorwegabzug der ausgesetzten Vorausvermächtnisse zu gleichen Teilen als Erben erhalten sollten.

Die Erblasserin war zum Testierzeitpunkt Eigentümerin zweier Wohnhäuser, sie war an einer Erbengemeinschaft mit erheblichem Grundbesitz beteiligt und verfügte darüber hinaus über beachtliche Barmittel. Nach Errichtung des Testaments hat sie eines der beiden Wohnhäuser verkauft und den Verkaufserlös i. H. v. DM 340.000,00 auf einem Festgeldkonto angelegt. Durch die angeordneten Vorausvermächtnisse i. H. v. rund DM 100.000,00 war der Nachlass somit bei weitem nicht ausgeschöpft. Die Erblasserin war sich, wie ihren umfänglichen Anordnungen hinsichtlich sämtlicher einzelner Vermögensgegenstände zu entnehmen ist, ihres erheblichen Vermögens bewusst. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass die Erblasserin die ausgesetzten Vermächtnisse, soweit es um Sparbücher oder andere Forderungen gegen Banken oder gegen die Bundesrepublik Deutschland geht, durch spätere lebzeitige Verfügungen hierüber beschränken wollte.

Ein Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der Geschäftsanteile an der Volksbank steht den Klägern demgegenüber nicht zu. Die Übertragung des Geschäftsanteils ist nicht beantragt.

6. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf den §§ 97, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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