Verwaltungsgericht Wiesbaden Urt. v. 21.03.2007, Az.: 8 E 1933/04 Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Ruhensregelung; Nachlassverbindlichkeit; Erbengemeinschaft

Januar 21, 2018

Verwaltungsgericht Wiesbaden
Urt. v. 21.03.2007, Az.: 8 E 1933/04
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Ruhensregelung; Nachlassverbindlichkeit; Erbengemeinschaft

Eine Nachlassverbindlichkeit ist eine gemeinschaftliche Verbindlichkeit. Bei einer Erbengemeinschaft, – gleichgültig ob es sich um eine ungeteilte oder geteilte Erbengemeinschaft handelt, – entsteht eine Nachlassverbindlichkeit erst, wenn gegenüber allen Miterben die Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften erfolgte.

 

Tenor:

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.03.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.07.2004 werden aufgehoben, soweit von der Klägerin die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte je 1/2 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge an ihren verstorbenen Vater für die Zeit vom 01.06.1985 bis 31.07.2000.

2

Der Vater der Klägerin, der am XXX geborene XXX, wurde mit Ablauf des 31.01.1983 in den Ruhestand versetzt und erhielt ab dem 01.02.1983 ein Ruhegehalt in Höhe von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

3

Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres erhielt er ab dem XXX eine gesetzliche Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von damals 1035,40 DM, die jährlich zum 1. Juli erhöht wurde. Herr XXX verstarb am 30.07.2000.

4

Seine Witwe, XXX, gab mit Schreiben vom 07.08.2000 aus Anlass des Todes ihres Mannes an, dass sie vermutlich eine zusätzliche Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten werde.

5

Mit Schreiben vom 28.09.2000 teilte die BfA die Höhe der monatlichen Rentenzahlungen für den verstorbenen Herrn XXX in der Zeit vom 01.06.1985 bis 31.07.2000 mit.

6

Ebenfalls mit Schreiben vom 28.09.2000 teilte der Beklagte der Witwe in der Annahme, sie sei Alleinerbin, mit, dass beabsichtigt sei, die überzahlten Versorgungsbezüge von ihr zurückzufordern. Mit Rückforderungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.06.2001 wurden von der Witwe überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 149.359,20 DM zurückgefordert. Hiergegen legte die Witwe mit Schreiben vom 02.07.2001 Widerspruch ein unter Hinweis darauf, dass sie nicht Erbin ihres verstorbenen Ehemannes sei. Der Rückforderungsbescheid ihr gegenüber wurde mit Schreiben vom 11.05.2004 zurückgenommen.

7

Der verstorbene Versorgungsempfänger hatte mit notariellem Testament vom XXX nicht seine Ehefrau, sondern seine Tochter XXX, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, und seinen Sohn XXX als Alleinerben zu gleichen Teilen eingesetzt.

8

Mit Schreiben vom 13.07.2001 hörte das Regierungspräsidium Darmstadt die beiden Erben zu der beabsichtigten Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge an. Diese wiesen darauf hin, dass ihr Vater am 17.03.1983 dem Regierungspräsidium eine Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersandt habe. In dieser Berechnung seien eindeutig auch die Dienstjahre aufgelistet, die einen Rentenanspruch gegenüber der BfA begründeten.

9

Da sich weder das Regierungspräsidium noch die Zentrale Besoldungsstelle um weitere Aufklärung bemüht hätte, sei ihr Vater davon ausgegangen, dass sein Ruhegehalt richtig berechnet worden sei. Es sei aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass er jährlich ein Merkblatt mit der Aufforderung erhalten habe, Renten, die über die BfA ausgezahlt werden, gegenüber dem Regierungspräsidium oder der Zentralen Besoldungsstelle Wiesbaden anzuzeigen. Ihrem Vater könne nicht vorgeworfen werden, er habe die für sein Ruhegehalt relevanten Regelungen im BeamtVG nicht hinreichend gekannt und verstanden. Von Behördenseite hätte hier Aufklärung erfolgen müssen. Da er auf die Kenntnis von der zusätzlichen Rente vertraut und sich 17 Jahre lang keiner Rückforderung ausgesetzt gesehen habe, sei der Tatbestand der Verwirkung erfüllt. Die Erben seien auch berechtigt, die dem Erblasser zustehenden Einwendungen und Einreden geltend zu machen. Es sei von einer völligen Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB auszugehen. Seine Pension habe ihr Vater überwiegend zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes verwendet. Er habe nur einen geringen Betrag an Bargeld vererbt. Die vererbten Immobilien habe er bereits vor Erreichen des Pensionsalters finanziert. Dem stehe auch nicht ein gesetzlicher Vorbehalt in Form des § 55 BeamtVG entgegen, der die Wirkungen von § 820 BGB auslösen könnte. Auch ein gesetzlicher Vorbehalt müsse dem Versorgungsempfänger ausdrücklich und detailliert mitgeteilt und erklärt werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass von den Erben an die Witwe des Versorgungsempfängers bereits der Pflichtteil ausbezahlt worden sei.

10

Die Erbauseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem Bruder wurde im Dezember 2001 beendet.

11

Herr XXX starb am 28.02.2002. Er hinterließ eine Ehefrau sowie eine eheliche und eine außereheliche Tochter. Mit Schreiben vom 21.01.2003 teilte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin dem Regierungspräsidium Darmstadt mit, dass Herr XXX verstorben sei.

12

Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.03.2003 wurden von der Klägerin überzahlte Versorgungsbezüge an ihren Vater für die Zeit vom 01.06.1985 bis zum 31.07.2000 in Höhe von 76.366,15 € zurückgefordert (Bl. 322 bis 334 Versorgungsakte Bd. II). Für diesen Zeitraum seien die Versorgungsbezüge des verstorbenen Versorgungsempfängers XXX wegen des Zusammentreffens mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 55 BeamtVG neu zu regeln. In dem Bescheid über die Festsetzung seines Ruhegehaltes vom 09.11.1982 sei er darauf hingewiesen worden, dass die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter einem gesetzlichen Vorbehalt stünden. Ferner habe der Bescheid den Hinweis enthalten, dass die Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften zum Beispiel beim Bezug einer Rente in Betracht kommen könne. Außerdem erhielten alle Versorgungsempfänger einmal pro Jahr mit ihren Abrechnungsnachweisen von der Hessischen Bezügestelle ein Merkblatt, in dem jeder Versorgungsempfänger auf seine Pflicht hingewiesen werde, der Pensionsregelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Stelle den Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unverzüglich anzuzeigen. Der Versorgungsempfänger habe ab dem 01.06.1985 eine gesetzliche Altersrente von der BfA in Höhe von 1035,40 DM erhalten, die jährlich zum 1. Juli erhöht worden sei. Den Bezug dieser Rente habe der Versorgungsempfänger nicht angezeigt, obwohl er hierzu nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG dazu verpflichtet gewesen sei. Erstmals nach seinem Tod sei der Versorgungsbehörde mit Schreiben vom 07.08.2000 der Rentenbezug zur Kenntnis gekommen.

13

Da der Versorgungsempfänger den Antrag auf Altersrente erst am 12.04.1985 bei der BfA eingestellt habe, sei das Schreiben, das durch Abgabenachricht vom 17.03.1983 belegt werden solle und das nicht vorliege, für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Die durch den Festsetzungsbescheid unterstellte Kenntnis eines Rentenanspruches entbinde nicht von den Anzeigepflichten. Denn der Versorgungsempfänger sei nach der für ihn geltenden Rechtslage nicht verpflichtet gewesen, eine Rente zu beantragen. Allein die Anwartschaft darauf habe damals keine Anrechnung ausgelöst. Der Versorgungsempfänger hafte verschärft, da die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gemäß §§ 53 ff. BeamtVG stehe. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheide somit aus. Auch sei eine Berufung auf den Rechtsgedanken der Verwirkung ausgeschlossen. Die Kenntnis von der Rentenberechtigung des Versorgungsempfängers habe der Beklagte erst mit dem Schreiben der Witwe vom 07.08.2000 erlangt, so dass eine Verwirkung bereits an der entscheidenden “Zeitmoment”-Voraussetzung scheitere. Habe ein verstorbener Versorgungsempfänger selbst noch die zuviel gezahlten Versorgungsbezüge erhalten und bestehe im Zeitpunkt des Todes noch eine Überzahlung, so gehe diese als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auf die Erben über. Die Klägerin und deren verstorbener Bruder seien von dem Versorgungsempfänger zu gleichen Teilen als Alleinerben eingesetzt worden. Als Erbengemeinschaft hafte die Klägerin und deren Bruder beziehungsweise dessen Erben als Gesamtschuldner gemäß § 2058 BGB. Soweit die Klägerin in Anspruch genommen werde, könne sie einen Ausgleich im Innenverhältnis gemäß § 426 Abs. 2 BGB bewirken. Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung werde auf eine Verzinsung des Betrages verzichtet und der Klägerin die Rückzahlung in Raten eingeräumt.

14

Der Bescheid wurde der Klägerin zu Händen ihres damaligen Bevollmächtigten am 28.03.2003 mit Empfangsbekenntnis zugestellt.

15

Mit Schreiben vom 07.04.2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2003, den das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2004 zurückwies (Bl. 367 bis 376 Versorgungsakte Bd. II). Die entstandene Überzahlung werde nunmehr in einer Summe zurückgefordert, da bekannt geworden sei, dass zum Nachlass ein Mietwohngrundstück in A-Stadt gehöre. Eine bis zum 26.04.2002 bestehende Erbengemeinschaft sei aufgelöst worden und die Klägerin sei alleinige Eigentümerin dieses Hauses. Es sei davon auszugehen, dass allein der Wert des geerbten Mietshauses die Höhe der Überzahlung bei weitem übersteige. In Anbetracht der Höhe des Erbes, des pflichtwidrigen Verhaltens des Versorgungsempfängers und des öffentlichen Interesses an der schnellstmöglichen Rückzahlung zu Unrecht gewährter öffentlicher Gelder sei es daher angemessen, die entstandene Überzahlung in vollem Umfang und in einer Summe zurückzufordern. Das persönliche Interesse der Klägerin am Erhalt ihres Erbes müsse demgegenüber zurücktreten. Eine Fürsorgeverpflichtung gegenüber Erben habe die Behörde nicht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung werde jedoch auf eine Verzinsung des Rückforderungsanspruchs verzichtet.

16

Ergänzend wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung im Falle der verschärften Haftung komme nur in Betracht, wenn besondere Umstände den Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gerechtfertigt erscheinen ließen. Dies könne beispielsweise dann zutreffen, wenn die Versorgungsbehörde vor der Anwendung der Ruhensvorschriften dem Versorgungsempfänger gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sogenannter Negativbescheid) die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneint oder die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift ohne erkennbaren Grund so ungewöhnlich lange verzögert habe, dass dieser Verzögerung der Aussagewert eines Negativbescheides beizumessen sei. Diese Ausnahmen seien vorliegend nicht gegeben.

17

Ob die Pensionsregelungsbehörde hätte erkennen können, dass der Versorgungsempfänger eine Rentenanwartschaft erworben habe, sei ohne Belang. Da die Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf anderen Rechtsgrundlagen basiere als die Beamtenversorgung, sei die Pensionsregelungsbehörde weder befugt, noch in der Lage, das Bestehen einer Rentenanwartschaft festzustellen. Selbst wenn der Versorgungsempfänger seine Rente tatsächlich pflichtgemäß angezeigt hätte, so hätte ihm auffallen müssen, dass er von der Behörde weder eine Eingangsbestätigung noch eine Neuberechnung seines Ruhegehaltes erhalten habe. Die Überzahlung sei demnach nicht durch ein Verschulden der Behörde entstanden. Vielmehr habe der verstorbene Versorgungsempfänger seine Anzeigepflichten schuldhaft verletzt und damit die Entstehung der Überzahlung verursacht. Bei einem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten des Versorgungsempfängers könne grundsätzlich nicht von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Bevollmächtigten am 16.07.2004 mit Empfangsbekenntnis zugestellt.

18

Mit anwaltlichem Schriftsatz hat die Klägerin am 13.08.2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.

19

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, ihr Vater habe sich bereits im Vorfeld seiner Versetzung in den Ruhestand um seine Pensionsansprüche gekümmert. Für eine vorläufige Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten seien dem Regierungspräsidium Darmstadt sowohl seine Personalakten als auch ein Auskunftsersuchen der BfA vom 26.03.1982 übersandt worden. Nachdem ihr Vater in den Ruhestand versetzt worden sei, habe seine Dienststelle weitere Auskünfte an die BfA sowohl nach Frankfurt am Main als auch nach Berlin erteilt. Diese Korrespondenz habe das Regierungspräsidium Darmstadt als Pensionsregelungsbehörde mit Schreiben vom 25.03.1983 gegenüber der ehemaligen Dienststelle bestätigt. Anhand der Behördenakte sei nachgewiesen, dass der Pensionsregelungsbehörde der Umstand bekannt gewesen sei, dass ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Zahlung einer Rente seitens der BfA bestand. Das Schreiben der BfA, das ausweislich der durch die Witwe eingereichten Postkarte vom 17.03.1983 an das Regierungspräsidium Darmstadt weitergeleitet worden sei, sei den Akten nicht zu entnehmen gewesen. Dies gelte ebenfalls für die Postkarte, deren Abschrift sich ebenfalls bei den Akten befinden müsste. Insofern sei eine Vollständigkeit der über den Versorgungsempfänger geführten Akten nicht gegeben. Damit lasse sich der Sachverhalt kaum eindeutig klären. Selbst wenn man unterstelle, der Versorgungsempfänger habe keine Angaben zum Bezug der Rente gemacht, so bleibe der Einwand bestehen, dass der Bezug der Rente der Behörde bekannt gewesen sei. Insofern habe er auf die Rechtmäßigkeit der Berechnung seiner Versorgungsbezüge vertrauen können. Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht sei nicht nachgewiesen und anhand des gesamten Verhaltens des Versorgungsempfängers auch nicht wahrscheinlich.

20

Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus § 62 Abs. 2 BeamtVG sei auch nicht zwingend die Rückforderung, erst recht nicht der gesamten Überzahlung. Auch die Regelung in § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG sehe ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen vor. Derartige Gesichtspunkte seien vorliegend nicht beachtet worden. Bei der Klägerin handele es sich nicht um den Versorgungsempfänger. Sie habe in keiner Weise von den Versorgungsbezügen oder der Rente profitiert. Das Geld sei zu Lebzeiten von dem Versorgungsempfänger verbraucht worden. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mit einer Rückforderung rechnen müssen, da sie von dem Sachverhalt keine Kenntnis besessen habe. Damit sei ihr im Nachhinein ein Ausschlagen der Erbschaft verwehrt. Somit sei der angefochtene Verwaltungsakt ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig.

21

Die Klägerin beantragt,

22

den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.03.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.07.2004 aufzuheben.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Klagebegründung enthalte keine grundsätzlich neuen Argumente, mit denen sich die Bescheide nicht bereits ausführlich auseinandergesetzt hätten.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (zwei Bände Versorgungsakten des Regierungspräsidiums Darmstadt, 2 Bände Personalakten des verstorbenen Versorgungsempfängers) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.03.2003 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 09.07.2004 verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), als der Beklagte von ihr überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 76.366,15 € zurückfordert. Soweit der Bescheid gleichzeitig die gemäß § 55 BeamtVG vorgeschriebene Anrechnung der Altersrente des verstorbenen Versorgungsempfängers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf seine Versorgungsbezüge vornimmt, ist die Klage unbegründet.

28

Die mit Wirkung vom 01.02.1983 in voller Höhe gezahlten Versorgungsbezüge hatten ihren ursprünglichen Rechtsgrund in dem Festsetzungsbescheid vom 09.11.1982. Dieser Bescheid ist jedoch durch die mit Bescheid vom 26.03.2003 erfolgte Ruhensberechnung in Höhe des darin festgelegten Betrages gegenstandslos geworden und kommt damit als Rechtsgrund für die überzahlten Beträge nicht mehr in Betracht, ohne dass insoweit die einschränkenden Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG zur Anwendung gelangen (BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 – 2 C 19/90 – ZBR 1993, 182; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Rdnr. 1 Abschnitt 4.1 zu § 53 BeamtVG; GKÖD, Kommentar zum BeamtVG, Bd. I, Rdnr. 82, 83 zu § 53 BeamtVG). Bei der Ruhensberechnung, die ebenfalls ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG ist (GKÖD, a.a.O., Rdnr. 82 zu § 53 BeamtVG), stellt sich das Problem der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts (Pensionsfestsetzungsbescheid) bei der Durchführung der Ruhensregelung grundsätzlich nicht. Die Festsetzung von Versorgungsbezügen und deren Auszahlung steht nämlich unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Bezüge im Falle einer späteren Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften gekürzt werden und die Überzahlung zurückgefordert wird. Die Berichtigung kann jederzeit getroffen werden und berührt insoweit nicht den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge in seinem Bestand (GKÖD, a.a.O., Rdnr. 82 zu § 53 BeamtVG mit weiteren Nachweisen).

29

Die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG ist vorliegend nicht zu beanstanden.

30

Nach § 55 Abs. 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblichen Fassung werden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. In Höhe des überschießenden Betrages ruht die Versorgung. Da der verstorbene Versorgungsempfänger ab dem 01.06.1985 eine anrechnungspflichtige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) bezog, war die entsprechende Anrechnung durchzuführen. Die Berechnung und die Höhe des Ruhensbetrags ergeben sich im Einzelnen aus der Aufstellung, die dem Bescheid vom 26.03.2003 beigefügt war (Bl. 331 bis 334 Versorgungsakten Bd. II). Hierauf nimmt das Gericht Bezug und macht sich die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Substantiierte Einwendungen der Klägerin gegen die Richtigkeit dieser Berechnungen sind nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich.

31

Soweit der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden von der Klägerin überzahlte Versorgungsbezüge an ihren verstorbenen Vater in Höhe von 76.366,15 € für die Zeit vom 01.06.1985 bis zum 31.07.2000 zurückfordert, sind die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. Der Beklagte ist nicht gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung berechtigt, die überzahlten Versorgungsbezüge zurückzufordern, weil der verstorbene Versorgungsempfänger sie bis zu seinem Tod nicht ohne Rechtsgrund erhalten hat und der Rechtsgrund der Leistung vor Erlass des Rückforderungsbescheids nicht wirksam gegenüber allen Miterben des Versorgungsempfängers beseitigt wurde.

32

Die Klägerin war nicht Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters, sondern sie erbte zu gleichen Teilen mit ihrem Bruder. Nach Erbauseinandersetzung mit der Klägerin, aber vor Erlass der angefochtenen Bescheide, verstarb der Bruder der Klägerin und hinterließ seinerseits weitere Erben. Gegenüber diesen Personen erfolgte die Anwendung der Ruhensregelungen gemäß § 55 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge des verstorbenen Versorgungsempfängers nicht.

33

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Klägerin, gleichgültig ob als Gesamtschuldnerin gemäß § 2058 BGB oder als Schuldnerin nach Anteilen gemäß § 2060 BGB, ist jedoch, dass der Rechtsgrund für die überzahlten Versorgungsbezüge durch die Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften rückwirkend beseitigt worden ist. Zwar haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB). Vorliegend war jedoch im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsempfängers noch keine Nachlassverbindlichkeit entstanden, da die Anwendung der Ruhensregelungen nicht mehr zu Lebzeiten erfolgt war. Um eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit entstehen zu lassen, für die die Erben haften, ist die Anwendung der Ruhensregelungen gegenüber allen Miterben erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1988 – 2 B 25/88 -, NJW 1988, 1927; Hess. VGH, Urteil vom 25.11.1987 – 1 UE 2216/84; BayVGH, Urteil vom 16.10.1984 – 12 B 80 A.1790 -, BayVBl. 1985, 180; Hess. VGH, Urteil vom 26.11.1998 – 1 UE 1276/95 -, FamRZ 1999, 1023; juris-PK-BGB, Rdnr. 5 zu § 2058 BGB; Palandt, Kommentar zum BGB, 66. Auflage 2007, Rdnr. 1 zu § 2058 BGB; Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2002, Rdnr. 41, 43 zu § 2058 BGB). Da die Anwendung der Ruhensregelungen hier lediglich gegenüber der Klägerin erfolgte, ist eine gemeinschaftliche Verbindlichkeit, eine Nachlassverbindlichkeit, nicht entstanden.

34

Hierbei spielt es nach Auffassung des Gerichts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung keine Rolle, ob sich die Klägerin mit ihrem Bruder bzw. dessen Erben in einer ungeteilten oder geteilten Erbengemeinschaft befand. Denn auch für eine Forderung, die nach der Erbauseinandersetzung angemeldet wird, besteht die gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft weiter (Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, Rdnr. 20 zu § 2058 BGB). Und diese setzt, wie oben bereits ausgeführt, eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit voraus. Die Frage, ob der Nachlass ungeteilt oder geteilt ist, spielt lediglich für die Frage, mit welcher Vermögensmasse die Erben für eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit haften, eine Rolle (BayOLG, Beschluss vom 21.09.1999 – 1 Z AR 120/98 -, zitiert nach Beck-online; Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2002, Rdnr. 15 zu § 2060 BGB; Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, Rdnr. 2 zu § 2060 BGB).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften und bei der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge um zwei gleichwertige Begehren.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Das Gericht hat die Berufung gemäß § 124 a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Rechtsstreit hat die bislang obergerichtlich nicht geklärte Frage aufgeworfen, ob auch bei einer Erbengemeinschaft nach Erbauseinandersetzung die Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften gegenüber allen Miterben erfolgen muss, bevor gegenüber einem Erben als Gesamtschuldner die Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen geltend gemacht werden kann.

 

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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