Kündigung – Streit über Vertretungsberechtigung – ArbG Bonn Urteil vom 20.04.2016 – 5 Ca 2234/15
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde durch die Kündigung vom 17.09.2015 nicht beendet.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das seine Leistung und sein Verhalten umfasst.
Die Beklagte muss den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 82.151,35 EUR festgesetzt.
Der Kläger, geboren 1969, verheiratet und Vater eines Kindes, ist seit dem 19.11.2001 bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft eines globalen Anbieters elektronischer Einkaufslösungen mit mehr als zehn Beschäftigten.
Der Kläger arbeitete zuletzt als Manager mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von etwa 16.430,27 EUR.
Im August 2015 wurde die Beklagte von einem Unternehmen namens Q. übernommen.
Am 10.09.2015 schickte der neue Geschäftsführer I. eine Abschiedsmail an alle Mitarbeiter und kündigte an, nun „Director for I.“ zu sein.
Am 17.09.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.03.2016.
Die Kündigung wurde von einem Herrn H. unterzeichnet, dessen Name mit dem Zusatz „Geschäftsführer“ gedruckt war.
Der Kläger bestritt die Vertretungsmacht des Unterzeichners und wies die Kündigung am 21.09.2015 zurück, da keine Vollmacht beigefügt war.
Die Beklagte antwortete am 22.09.2015, dass I. als Geschäftsführer unterschrieben habe. Am 24.09.2015 wurde I. ins Handelsregister eingetragen.
Am 29.09.2015 reichte der Kläger Klage gegen die Kündigung ein, forderte ein Zwischenzeugnis und seine Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutz.
Gründe für die Klage
Unwirksamkeit der Kündigung
Die Kündigung war gemäß Paragraf 174 BGB unwirksam, da I. keine Vollmacht vorgelegt hatte.
Der Kläger wies die Kündigung rechtzeitig zurück.
Zum Zeitpunkt der Kündigung und deren Zurückweisung war I. noch nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und daher für den Kläger nicht als organschaftlicher Vertreter erkennbar.
Anspruch auf Zwischenzeugnis
Der Kläger hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis aufgrund der Kündigung und seines berechtigten Interesses.
Weiterbeschäftigung
Die Beklagte muss den Kläger bis zur endgültigen Entscheidung weiterbeschäftigen, da keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
Kosten und Streitwert
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wurde auf 82.151,35 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beklagte kann Berufung einlegen, die innerhalb eines Monats schriftlich oder elektronisch beim Landesarbeitsgericht Köln eingehen muss.
Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
Dieses Urteil betont die Bedeutung der ordnungsgemäßen Vertretung und Vollmachtsvorlage bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen.
Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers, da die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, und wies die Beklagte an, ihn weiterzubeschäftigen und ein Zwischenzeugnis zu erstellen.
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