Alleineigentümer kann ideellen Bruchteil des Grundstücks rechtsgeschäftlich nicht mit Eigentumsvormerkung belasten – OLG München 34 Wx 53/12

August 23, 2021

 

 

Alleineigentümer kann ideellen Bruchteil des Grundstücks rechtsgeschäftlich nicht mit Eigentumsvormerkung belasten – OLG München 34 Wx 53/12

RA und Notar Krau: 

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte im Fall 34 Wx 53/12 zu entscheiden, ob ein Alleineigentümer einen ideellen Bruchteil seines Grundstücks mit einer Eigentumsvormerkung belasten kann.

Sachverhalt:

Die Eltern (Beteiligte zu 1 und 2) wollten ihrer Tochter (Beteiligte zu 3) jeweils 4/10 ihres Grundstücks übertragen.

Zur Sicherung eines Rückforderungsrechts sollte jeweils eine Auflassungsvormerkung an den übertragenen 4/10-Anteilen eingetragen werden.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da eine Belastung ideeller Bruchteile bei Eigentumsvormerkungen nicht möglich sei.

Entscheidung:

Das OLG hob die Entscheidung des Grundbuchamts teilweise auf.

Alleineigentümer kann ideellen Bruchteil des Grundstücks rechtsgeschäftlich nicht mit Eigentumsvormerkung belasten – OLG München 34 Wx 53/12

Es entschied, dass die Auflassungsvormerkung für den ersten übertragenen Anteil eintragungsfähig ist.

Nach Übertragung des zweiten Anteils kann jedoch keine weitere Vormerkung für diesen Anteil eingetragen werden, da dann ein einheitlicher Miteigentumsanteil von 8/10 entsteht und ein ideeller Bruchteil hiervon nicht belastet werden kann.

Begründung:

  • Gesetzliche Regelungen: Ob ein Alleineigentümer einen ideellen Bruchteil seines Grundstücks mit einer Eigentumsvormerkung belasten darf, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt.
  • Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs: Eine Belastung ideeller Bruchteile würde die Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs beeinträchtigen.
  • Bestimmtheitsanforderungen: Die Bestimmtheitsanforderungen des § 28 GBO sprechen gegen die Belastung ideeller Bruchteile.
  • Teilvollzug: Ein Teilvollzug ist möglich, so dass die Vormerkung für den ersten übertragenen Anteil eingetragen werden kann.
  • Einheitlicher Miteigentumsanteil: Nach Übertragung des zweiten Anteils entsteht ein einheitlicher Miteigentumsanteil, an dem kein ideeller Bruchteil belastet werden kann.

Alleineigentümer kann ideellen Bruchteil des Grundstücks rechtsgeschäftlich nicht mit Eigentumsvormerkung belasten – OLG München 34 Wx 53/12

Fazit:

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die grundsätzliche Problematik der Belastung ideeller Bruchteile an einem Grundstück.

Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs ist dies nur in Ausnahmefällen zulässig. Im vorliegenden Fall war die Eintragung der Auflassungsvormerkung nur für den ersten übertragenen Anteil möglich.

Zusatzinformationen:

  • Das OLG München ließ die Rechtsbeschwerde zu, da die Frage der selbständigen Belastbarkeit ideeller Miteigentumsanteile höchstrichterlich ungeklärt ist.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Grundstücksübertragungen, bei denen Rückforderungsrechte gesichert werden sollen.
 

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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