Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens

Juni 10, 2020

Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 22. Februar 2005 – 1Z BR 094/04

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der geschiedene Erblasser verstarb im Alter von 73 Jahren und hinterließ einen Nachlass im Wert von ca. 1,3 Millionen Euro.

Dieser bestand aus einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung, Bankguthaben und Wertpapieren, Gold- und Silbermünzen, einem Pkw, Werkzeug, Hausrat und Schmuck sowie Lebensversicherungen.

Er hinterließ zwei privatschriftliche Testamente.

Testamente und deren Inhalte

Testament vom 10. März 2000:

Sohn S.: erbte das bebaute Grundstück mit allem Inventar.

Söhne von S.: erhielten je 50.000 DM in bar.

Sohn R.: erbte die Eigentumswohnung und das gesamte restliche Vermögen nach Abzug der Barzuwendungen an die Kinder.

Rentensversicherung: unverteilter Teil sollte zu gleichen Teilen an beide Söhne gehen.

Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens

R. war als Testamentsvollstrecker bestimmt.

Dieser Text war mit zwei diagonalen Strichen durchgestrichen und auf dem Umschlag vermerkt: „erl nach Gespräch mit S. am 10.3.2000 21.00 Uhr“ sowie abfällige Kommentare über die Ehefrau von S.

Testament vom 11. März 2000:

Sohn S.: erhielt 400.000 DM in bar, seine Söhne je 50.000 DM.

Sohn R.: erhielt das verbleibende Vermögen (Bargeld, Aktien, Girokonten, Grundstück mit Haus, Eigentumswohnung) und sollte Testamentsvollstrecker sein.

Rentensversicherung: sollte zu gleichen Teilen an beide Söhne gehen.

Anordnung der Testamentsvollstreckung mit dem Zusatz, dass der Testamentsvollstrecker (R.) den Nachlass zu versilbern und den Erlös zu gleichen Teilen aufzuteilen hatte, falls keine einvernehmliche Aufteilung möglich wäre.

Rechtsstreit und Gerichtsbeschlüsse

Beteiligter zu 1 (R.): beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist, argumentierte, dass die Zuwendungen an S. und die Enkelkinder Vermächtnisse seien.

Beteiligter zu 2 (S.): beantragte einen Erbschein, der ihn und R. als Miterben zu je 1/2 ausweist, verwies auf Ziffer 3 des Testaments, die eine hälftige Aufteilung vorsehe.

Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens

Das Nachlassgericht kündigte die Erteilung eines Erbscheins an, der R. als Alleinerben ausweist.

Die Beschwerde von S. wurde vom Landgericht München I zurückgewiesen, was S. zu einer weiteren Beschwerde veranlasste.

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Die weitere Beschwerde von S. wurde zurückgewiesen.

R. blieb Alleinerbe; die Zuwendungen an S. und die Enkelkinder wurden als Vermächtnisse betrachtet.

Der Erblasser habe in der Verfügung vom 11. März 2000 dem Beteiligten zu 1 (R.) das Hauptvermögen und dem Beteiligten zu 2 (S.) lediglich einen Geldbetrag zugewendet, was auf eine Alleinerbeneinsetzung hindeutet.

Ziffer 3 des Testaments wurde als Anweisung für die Testamentsvollstreckung ausgelegt und nicht als Änderung der Erbeinsetzung.

Kostenentscheidung: S. hatte die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen, und der Geschäftswert wurde auf 250.000 Euro festgesetzt.

Begründung und Auslegung

Testamentsauslegung nach § 2087 BGB: Entscheidend war der Wille des Erblassers und nicht der Wortlaut. Der Begriff „Erbe“ wurde nicht im rechtlichen Sinne verwendet.

Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens

Ziffer 3:

Wurde als Ergänzung und nicht als Widerruf der vorherigen Bestimmungen betrachtet.

Der Erblasser wollte R. als Testamentsvollstrecker einsetzen, um den Nachlass zu verwalten und im Streitfall zu versilbern, aber dies änderte nicht die Erbeinsetzung zugunsten von R.

Rechtsfehlerfreiheit:

Die Auslegung des Landgerichts hielt der rechtlichen Überprüfung stand und wurde als korrekt bewertet.

Schlussfolgerung

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts München I, R. als Alleinerben zu bestimmen und die Zuwendungen an S. und die Enkelkinder als Vermächtnisse zu betrachten.

Die Testamentsauslegung entsprach den gesetzlichen Vorgaben und dem mutmaßlichen Willen des Erblassers.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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