Alleinerbin mit transmortaler Generalvollmacht Grundbucheintragung 

Juli 19, 2017

Alleinerbin mit transmortaler Generalvollmacht Grundbucheintragung trotz möglicher Konfusion nicht von Erbennachweis abhängig

OLG München 34 Wx 110/16

Beschluss v. 04.08.2016,

RA und Notar Krau

Die Beteiligte war gemeinsam mit ihrem Ehemann als Eigentümerin eines Grundstücks je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Tod ihres Ehemannes wollte sie dessen Hälfte auf sich selbst übertragen.

Hierzu nutzte sie eine transmortale Generalvollmacht, die ihr Ehemann ihr zu Lebzeiten erteilt hatte.

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung der Auflassung mit der Begründung, dass die Beteiligte als

Alleinerbin ihres Ehemannes das Eigentum bereits mit dessen Tod erworben habe und eine rechtsgeschäftliche Übertragung daher nicht möglich sei.

Alleinerbin mit transmortaler Generalvollmacht Grundbucheintragung

Die Beteiligte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München gab der Beschwerde statt und wies das Grundbuchamt an, die Auflassung zu vollziehen.

Begründung:

Das OLG München stellte fest, dass die Beteiligte aufgrund der transmortalen Generalvollmacht wirksam über den Grundstücksanteil ihres verstorbenen Ehemannes verfügen konnte.

Die Vollmacht ermächtigte sie ausdrücklich dazu, alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung des Eigentums erforderlich sind.

Das Grundbuchamt durfte die Eintragung der Auflassung nicht mit der Begründung verweigern, dass die Beteiligte als Alleinerbin das Eigentum bereits mit dem Tod ihres Ehemannes erworben habe.

Im Grundbuchverfahren ist die materielle Erbenstellung grundsätzlich unerheblich, solange die Erbfolge nicht durch einen Erbschein nachgewiesen ist.

Alleinerbin mit transmortaler Generalvollmacht Grundbucheintragung

Zwar kann eine Vollmacht durch Konfusion erlöschen, wenn der Bevollmächtigte Erbe des Vollmachtgebers wird.

Dies gilt jedoch nicht im vorliegenden Fall, da die Beteiligte die Vollmacht nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin, sondern als Vertreterin der Erbengemeinschaft ausübte.

Das OLG München betonte, dass der Grundsatz der strikten Nachweisbeschränkung im Grundbuchverfahren es dem Grundbuchamt verbietet, die Erbfolge selbst zu prüfen.

Solange kein Erbschein vorliegt, muss das Grundbuchamt von der Wirksamkeit der Vollmacht ausgehen.

Fazit:

Das OLG München stellte klar, dass eine transmortale Vollmacht auch dann wirksam ist, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird.

Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Auflassung in einem solchen Fall nicht mit der Begründung verweigern, dass eine rechtsgeschäftliche Übertragung nicht möglich sei.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss des OLG München vom 04.08.2016 (Az. 34 Wx 110/16) befasst sich mit der Frage, ob eine transmortale Vollmacht auch dann wirksam ist, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird.
  • Das OLG München bejaht diese Frage und stellt klar, dass das Grundbuchamt die Eintragung einer Auflassung in einem solchen Fall nicht verweigern darf.
  • Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der transmortalen Vollmacht für die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten.
RA und Notar Krau

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