Alleinerbin mit transmortaler Generalvollmacht Grundbucheintragung trotz möglicher Konfusion nicht von Erbennachweis abhängig
OLG München 34 Wx 110/16
Beschluss v. 04.08.2016,
RA und Notar Krau
Die Beteiligte war gemeinsam mit ihrem Ehemann als Eigentümerin eines Grundstücks je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen.
Nach dem Tod ihres Ehemannes wollte sie dessen Hälfte auf sich selbst übertragen.
Hierzu nutzte sie eine transmortale Generalvollmacht, die ihr Ehemann ihr zu Lebzeiten erteilt hatte.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung der Auflassung mit der Begründung, dass die Beteiligte als
Alleinerbin ihres Ehemannes das Eigentum bereits mit dessen Tod erworben habe und eine rechtsgeschäftliche Übertragung daher nicht möglich sei.
Die Beteiligte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München gab der Beschwerde statt und wies das Grundbuchamt an, die Auflassung zu vollziehen.
Begründung:
Das OLG München stellte fest, dass die Beteiligte aufgrund der transmortalen Generalvollmacht wirksam über den Grundstücksanteil ihres verstorbenen Ehemannes verfügen konnte.
Die Vollmacht ermächtigte sie ausdrücklich dazu, alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung des Eigentums erforderlich sind.
Das Grundbuchamt durfte die Eintragung der Auflassung nicht mit der Begründung verweigern, dass die Beteiligte als Alleinerbin das Eigentum bereits mit dem Tod ihres Ehemannes erworben habe.
Im Grundbuchverfahren ist die materielle Erbenstellung grundsätzlich unerheblich, solange die Erbfolge nicht durch einen Erbschein nachgewiesen ist.
Zwar kann eine Vollmacht durch Konfusion erlöschen, wenn der Bevollmächtigte Erbe des Vollmachtgebers wird.
Dies gilt jedoch nicht im vorliegenden Fall, da die Beteiligte die Vollmacht nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin, sondern als Vertreterin der Erbengemeinschaft ausübte.
Das OLG München betonte, dass der Grundsatz der strikten Nachweisbeschränkung im Grundbuchverfahren es dem Grundbuchamt verbietet, die Erbfolge selbst zu prüfen.
Solange kein Erbschein vorliegt, muss das Grundbuchamt von der Wirksamkeit der Vollmacht ausgehen.
Fazit:
Das OLG München stellte klar, dass eine transmortale Vollmacht auch dann wirksam ist, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird.
Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Auflassung in einem solchen Fall nicht mit der Begründung verweigern, dass eine rechtsgeschäftliche Übertragung nicht möglich sei.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.