Allgemeine Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht und deutsches Grundbuch

Dezember 1, 2025

Allgemeine Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht und deutsches Grundbuch

Datum: 10.02.2025

Gericht: Oberlandesgericht Köln

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 2 Wx 181/24

Worum geht es in diesem Fall?

Das Oberlandesgericht Köln hat am 10. Februar 2025 einen Beschluss gefasst. In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen einem Ehepaar aus den Niederlanden und dem deutschen Grundbuchamt in Bonn.

Der Streit drehte sich um die Frage, wie ein Ehepaar aus den Niederlanden im deutschen Grundbuch eingetragen werden muss. Dabei spielten sowohl formale Fragen zu Dokumenten als auch komplizierte Regeln des niederländischen Eherechts eine Rolle.

Die Vorgeschichte

Ein Mann kaufte im Jahr 2021 eine Eigentumswohnung und einen Stellplatz von einem Bauträger. Der Mann ist Niederländer. Er handelte beim Kauf allein. Seine Ehefrau war beim Kaufvertrag nicht als Käuferin beteiligt. Das Paar hatte im Jahr 2020 in den Niederlanden geheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen. Das bedeutet, nach niederländischem Recht leben sie im gesetzlichen Güterstand. In den Niederlanden heißt dies, dass ihnen fast alles gemeinsam gehört. Man nennt das „allgemeine Gütergemeinschaft“.

Im Januar 2024 wollten die Eheleute das Grundbuch ändern lassen. Sie beantragten, dass nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau als Eigentümerin eingetragen wird. Sie begründeten dies damit, dass ihnen wegen ihrer niederländischen Gütergemeinschaft ohnehin alles zusammen gehört.

Das Problem mit dem Grundbuchamt

Das Grundbuchamt in Bonn war mit dem Antrag nicht einverstanden. Es stellte sich quer und erließ eine sogenannte Zwischenverfügung. Das Amt bemängelte zwei Dinge:

  1. Die Form der Dokumente: Die eingereichten Erklärungen waren von einem niederländischen Notar beglaubigt. Das deutsche Amt verlangte aber, dass die einzelnen Papierseiten der Urkunde mit einer Schnur und einem Prägesiegel verbunden sein müssten. Das schreibt ein deutsches Gesetz (§ 44 Beurkundungsgesetz) für deutsche Notare vor.
  2. Die Insolvenz des Verkäufers: Der Bauträger, der die Wohnung verkauft hatte, war mittlerweile pleite. Ein Insolvenzverwalter war eingesetzt worden. Das Amt wollte daher auch eine Genehmigung dieses Verwalters sehen.

Gegen diese Forderungen des Amtes legte das Ehepaar Beschwerde ein. Der Fall landete schließlich beim Oberlandesgericht Köln.

Allgemeine Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht und deutsches Grundbuch

Die Entscheidung des Gerichts zu den Formalitäten

Das Oberlandesgericht gab dem Ehepaar im ersten Punkt recht. Das Grundbuchamt hatte unrecht mit seiner Forderung nach „Schnur und Siegel“.

Die Richter erklärten, dass für ausländische Urkunden andere Regeln gelten. Ein niederländischer Notar muss sich nicht an die deutschen Vorschriften für das Zusammenbinden von Papier halten. Es reicht völlig aus, wenn die Urkunde eine sogenannte „Apostille“ hat. Eine Apostille ist ein spezieller Stempel, der im internationalen Verkehr bestätigt, dass eine Urkunde echt ist. Diese Apostille lag vor. Damit war bewiesen, dass die Dokumente echt sind. Das deutsche Amt darf keine strengeren deutschen Formvorschriften auf ausländische Urkunden anwenden.

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wurde deshalb aufgehoben.

Die Entscheidung zur eigentlichen Sache: Wer wird Eigentümer?

Obwohl das Ehepaar bei der Formfrage gewonnen hat, haben sie ihr eigentliches Ziel nicht erreicht. Das Gericht entschied nämlich, dass die Ehefrau nicht als Miteigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden darf.

Die Begründung dafür ist sehr interessant, aber etwas kompliziert. Sie liegt im niederländischen Recht:

In den Niederlanden gehört den Eheleuten zwar wirtschaftlich alles zusammen (Gütergemeinschaft). Aber das Gesetz unterscheidet dort streng zwischen dem „Besitz“ und der „Verwaltung“. Wenn ein Ehepartner einen Gegenstand – wie hier die Wohnung – allein kauft, dann darf er ihn auch allein verwalten. Er darf also allein entscheiden, was damit passiert.

Würde das deutsche Grundbuchamt nun beide Eheleute als Eigentümer eintragen, wäre das rechtlich falsch. Eine Eintragung beider Namen würde nämlich bedeuten, dass sie nur gemeinsam über die Wohnung entscheiden dürfen. Das widerspricht aber dem niederländischen Recht, das dem Käufer (dem Ehemann) das alleinige Verwaltungsrecht gibt.

Das Gericht erklärte es so:

  • Hat einer allein gekauft? Dann wird nur er eingetragen.
  • Haben beide gemeinsam gekauft? Dann werden beide eingetragen.

Da hier der Mann den Kaufvertrag allein unterschrieben hat, muss er auch allein im Grundbuch stehen. Dass die Wohnung im Hintergrund zum gemeinsamen Vermögen der Ehe gehört, spielt für die Eintragung im Grundbuch keine Rolle. Das Grundbuch soll zeigen, wer über die Immobilie bestimmen darf. Und das ist in diesem Fall nur der Ehemann.

Das Ergebnis

Der Beschluss des Grundbuchamtes, der die strengen formalen Anforderungen stellte, wurde aufgehoben. Das Amt darf die Dokumente nicht wegen fehlender Schnüre ablehnen.

Dennoch wies das Gericht darauf hin, dass der Antrag auf Umschreibung auf beide Eheleute keinen Erfolg haben wird. Der Antrag muss abgelehnt werden. Es wird am Ende nur der Ehemann als Eigentümer eingetragen. Um aber zu zeigen, dass er verheiratet ist und sein Vermögen geteilt ist, kann ein kleiner Vermerk ins Grundbuch aufgenommen werden. Dieser Vermerk besagt dann, dass der Eigentümer im niederländischen Güterstand verheiratet ist. Das schützt die Rechte der Ehefrau ausreichend, ohne die rechtlichen Verhältnisse falsch darzustellen.

Zusammenfassend: Die strengen deutschen Formvorschriften gelten nicht für niederländische Notare, aber das niederländische Eherecht verhindert, dass die Frau einfach so als Miteigentümerin eingetragen wird, wenn der Mann allein gekauft hat.

RA und Notar Krau

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