Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

März 24, 2025

Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einem Beschluss vom 30. März 2023 (11 UH 8/23) entschieden, dass eine GmbH, deren satzungsmäßiger Sitz in einer Gemeinde mit mehreren

Amtsgerichtsbezirken liegt und keine aktuelle Geschäftsanschrift in dieser Gemeinde hat, einen allgemeinen Gerichtsstand an allen Amtsgerichten dieser Gemeinde hat.

Diese Entscheidung klärt die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit in solchen Fällen und bestätigt die Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen den verschiedenen Amtsgerichten.

Hintergrund und Sachverhalt

Die Gläubigerin erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin, deren Sitz im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg mit „B.“ eingetragen ist.

Die Geschäftsanschrift der Schuldnerin war mit dem Zusatz „c/o“ bei einer Steuerberatungsgesellschaft in Frankfurt am Main angegeben.

Die Gläubigerin beantragte beim Amtsgericht Frankfurt am Main den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main erklärte sich jedoch für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg, da dort der Sitz der Schuldnerin sei.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Zuständigkeit ebenfalls zurück und legte die Sache dem OLG Frankfurt am Main zur Zuständigkeitsbestimmung vor.

Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass das Amtsgericht Charlottenburg zuständiges Vollstreckungsgericht ist.

Die Entscheidung basiert auf folgenden rechtlichen Erwägungen:

Allgemeiner Gerichtsstand der GmbH:

Gemäß § 17 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person durch ihren Sitz bestimmt.

Der Sitz einer GmbH ist gemäß § 4a des GmbH-Gesetzes (GmbHG) der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag festlegt.

Wenn der satzungsmäßige Sitz einer GmbH in einer Gemeinde liegt, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilt ist,

und der Sitz nicht auf einen bestimmten Bezirk konkretisiert ist, hat die GmbH einen allgemeinen Gerichtsstand an allen Amtsgerichten dieser Gemeinde.

Wahlrecht des Antragstellers:

In solchen Fällen hat der Antragsteller gemäß § 35 ZPO die Wahl, bei welchem der zuständigen Amtsgerichte er das Verfahren einleiten möchte.

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte somit seine frühere Rechtssprechung aus dem Beschluss vom 29.04.2021 (11 SV 16/21) und stellte sich damit gegen die Rechtssprechung des Kammergerichtes Berlin.

Satzungssitz und Geschäftsanschrift:

Der Satzungssitz einer GmbH muss nicht mit der tatsächlichen Geschäftsanschrift oder dem Verwaltungssitz übereinstimmen.

Die Angabe einer bestimmten Gemeinde im Inland ist ausreichend, um den Sitz der GmbH zu bestimmen.

Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main klärt eine wichtige Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und schafft Rechtssicherheit für Gläubiger und Schuldner.

Sie stellt klar, dass bei unklarer Bestimmung des satzungsmäßigen Sitzes einer GmbH in einer Gemeinde mit mehreren Amtsgerichtsbezirken ein Wahlrecht des Antragstellers besteht.

Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis, da sie die Durchsetzung von Forderungen gegen GmbHs erleichtert und die Verfahren beschleunigt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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