Allgemeiner Gerichtsstand GmbH – satzungsmäßiger Sitz – Geschäftsanschrift und Verwaltungssitz
KG Berlin 2. Zivilsenat, 06.03.2025, 2 UH 2/25, Beschluss
Das Kammergericht Berlin hat am 6. März 2025 entschieden, dass im Fall einer GmbH mit satzungsmäßigem Sitz in Berlin, deren Geschäftsanschrift und Verwaltungssitz sich aber in Hamburg
befinden, für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands gemäß § 17 Abs. 1 ZPO alle Amtsgerichte in Berlin zuständig sind.
Dies räumt dem Gläubiger bzw. Antragsteller ein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO ein.
Ein Gläubiger beantragte beim Amtsgericht Wedding den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen eine GmbH (UG haftungsbeschränkt), die im Handelsregister
Charlottenburg mit dem Satzungssitz „Berlin“ und der Geschäftsanschrift „Straße xy, 20354 Hamburg“ eingetragen ist.
Das Amtsgericht Wedding erklärte sich für unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Hamburg, da es den Verwaltungssitz der Schuldnerin dort verortete.
Das Amtsgericht Hamburg sah sich ebenfalls als unzuständig an und legte die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vor.
Das Kammergericht bestimmte das Amtsgericht Wedding als örtlich zuständiges Gericht. Es stellte fest, dass gemäß § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht zuständig ist,
bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Dieser bestimmt sich bei juristischen Personen nach ihrem Sitz (§ 17 Abs. 1 ZPO), welcher bei einer GmbH der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Ort ist (§ 4a GmbHG).
Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungssitz an einem anderen Ort liegt.
Da im Handelsregister lediglich „Berlin“ als Satzungssitz angegeben ist, ohne eine nähere Konkretisierung auf einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk innerhalb Berlins, und sich der Verwaltungssitz in Hamburg
befindet, ist eine eindeutige Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts innerhalb Berlins anhand dieser Kriterien nicht möglich.
Das Kammergericht gab seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach in solchen Fällen auf den tatsächlichen Verwaltungssitz abzustellen sei,
wenn dieser außerhalb der politischen Gemeinde des Satzungssitzes liegt.
Stattdessen schloss es sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. an, wonach in solchen Fällen sämtliche Amtsgerichte der politischen Gemeinde (hier: Berlin) zuständig sind
und dem Kläger bzw. Antragsteller ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zusteht.
Da der Gläubiger seinen Antrag beim Amtsgericht Wedding eingereicht hat, hat er sein Wahlrecht zugunsten dieses Gerichts ausgeübt.
Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof erachtete das Kammergericht im Hinblick auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt a. M. nicht für erforderlich,
da es seine eigene Rechtsprechung entsprechend angepasst hat.
Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich bei juristischen Personen nach ihrem Sitz, der sich bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt,
auch wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet.
Ist aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift eine Konkretisierung des Sitzes einer juristischen Person auf einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk innerhalb einer politischen Gemeinde
(hier: Berlin) möglich, ist diese Geschäftsanschrift für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes maßgeblich.
Ist dies nicht möglich, weil sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet, sind sämtliche Amtsgerichte der Gemeinde zuständig, so dass dem Kläger bzw. Antragsteller insoweit ein
Wahlrecht zusteht (teilweise Aufgabe von KG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 2 AR 41/07, KGR Berlin 2008, 310 und Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29. April 2021 – 11 SV 16/21, NJW-RR 2021, 1125).
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