als Vorerbin eingesetzte Ehefrau von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit – OLG München Beschluss 9.1.2019 – 31 Wx 39/18
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 9. Januar 2019 (Az. 31 Wx 39/18) behandelt die Frage, ob eine testamentarisch als Vorerbin eingesetzte Ehefrau von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit ist.
Der Erblasser hatte in seinem Testament seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin und nach deren Tod die Tochter aus erster Ehe und den Sohn seiner zweiten Ehefrau als Nacherben bestimmt.
Das Nachlassgericht hatte einen Erbschein erteilt, der die Ehefrau als befreite Vorerbin auswies.
Die Tochter aus erster Ehe legte Beschwerde ein, da sie der Ansicht war, die Ehefrau sei nicht von den gesetzlichen Beschränkungen befreit.
Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und entschied, dass der Erbschein einzuziehen sei. Das Gericht argumentierte, dass die bloße Erwähnung der Ehefrau als Alleinerbin keine Befreiung von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen impliziere.
Auch die Tatsache, dass der Erblasser den Sohn der zweiten Ehefrau als Nacherben einsetzte, deutet nicht zwingend auf eine Befreiung hin.
Das Testament enthält keine explizite oder implizite Anordnung, die eine solche Befreiung mit der erforderlichen Sicherheit belegen könnte.
Weder die Ernennung der Ehefrau zur Alleinerbin noch der Wunsch des Erblassers, dass sie lange lebe, reichten aus, um eine Befreiung anzunehmen.
Das OLG stellte klar, dass eine Befreiung des Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen ausdrücklich im Testament festgehalten werden muss oder zumindest deutlich daraus hervorgehen muss.
Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, wurde die Beschwerde der Tochter aus erster Ehe als begründet angesehen und der Erbschein für unrichtig erklärt.
Zusammenfassend entschied das OLG München, dass die testamentarische Formulierung und die testamentarischen Umstände keine ausreichende Grundlage bieten, um von einer Befreiung der Vorerbin von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen auszugehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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