als “Werkvertrag” bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung – LAG Baden Württemberg Urteil 03.12.2014 – 4 Sa 41/14
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2014 (4 Sa 41/14) behandelt die Frage, ob zwischen dem Kläger, einem Entwicklungsingenieur, und der Beklagten, einem Tochterunternehmen der D. AG, ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger war ab dem 20. Mai 2011 im Rahmen von vermeintlichen Werkverträgen bei der Beklagten tätig, wurde jedoch als Fremdarbeitskraft über verschiedene Unternehmen an die Beklagte überlassen.
Im Kern ging es darum, ob diese Beschäftigung tatsächlich als Arbeitnehmerüberlassung zu werten ist, die durch Scheinwerkverträge verdeckt wurde.
Die Beklagte und ihre Vertragspartner hatten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse, die vor 2011 ausgestellt wurden.
Diese deckten auch Dauerüberlassungen ab.
Dennoch argumentierte der Kläger, dass die Arbeitnehmerüberlassung bewusst verdeckt wurde, um den sozialen Schutz der Arbeitnehmer zu umgehen.
Laut dem Kläger war er in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und unterlag deren Weisungsrecht, was auf eine Arbeitnehmerüberlassung hinweist.
Die Vertragsgestaltung als Werkverträge sei ein Mittel gewesen, um die tatsächliche Natur der Beschäftigung zu verschleiern.
Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien seit dem 20. Mai 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Diese Entscheidung basiert darauf, dass der Kläger tatsächlich in den Betrieb der Beklagten integriert war und deren Weisungen unterlag, was dem Charakter einer Arbeitnehmerüberlassung entspricht.
Die Beklagte hatte zudem in betrügerischer Weise versucht, die wahre Natur der Arbeitsbeziehung zu verschleiern, indem sie die Beziehung als Werkvertrag deklarierte, obwohl eine Eingliederung und Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber der Beklagten bestand.
Das LAG führte aus, dass die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung treuwidrig sei.
Daher dürften sich die Beklagte und die Verleihunternehmen nicht auf die bestehenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse berufen.
Dadurch trat die gesetzliche Fiktion ein, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als zustande gekommen gilt, gemäß den §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Dies bedeutet, dass die Verleiher ihre Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verloren haben, weil sie diese nicht offen genutzt haben, was gegen die Transparenzpflicht des AÜG verstößt.
Das Gericht hob das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart auf und stellte fest, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 20. Mai 2011 besteht.
Die Beklagte wurde verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und die Revision wurde zugelassen, da grundsätzliche Fragen der Arbeitnehmerüberlassung aufgeworfen wurden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.