
als Werkvertrag bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung
LAG Baden Württemberg Urteil 03.12.2014 – 4 Sa 41/14
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2014 (4 Sa 41/14) behandelt die Frage, ob zwischen dem Kläger, einem Entwicklungsingenieur,
und der Beklagten, einem Tochterunternehmen der D. AG, ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger war ab dem 20. Mai 2011 im Rahmen von vermeintlichen Werkverträgen bei der Beklagten tätig, wurde jedoch als Fremdarbeitskraft über verschiedene Unternehmen an die Beklagte überlassen.
Im Kern ging es darum, ob diese Beschäftigung tatsächlich als Arbeitnehmerüberlassung zu werten ist, die durch Scheinwerkverträge verdeckt wurde.
Die Beklagte und ihre Vertragspartner hatten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse, die vor 2011 ausgestellt wurden.
Diese deckten auch Dauerüberlassungen ab.
Dennoch argumentierte der Kläger, dass die Arbeitnehmerüberlassung bewusst verdeckt wurde, um den sozialen Schutz der Arbeitnehmer zu umgehen.
Laut dem Kläger war er in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und unterlag deren Weisungsrecht, was auf eine Arbeitnehmerüberlassung hinweist.
Die Vertragsgestaltung als Werkverträge sei ein Mittel gewesen, um die tatsächliche Natur der Beschäftigung zu verschleiern.
Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien seit dem 20. Mai 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Diese Entscheidung basiert darauf, dass der Kläger tatsächlich in den Betrieb der Beklagten integriert war und deren Weisungen unterlag, was dem Charakter einer Arbeitnehmerüberlassung entspricht.
Die Beklagte hatte zudem in betrügerischer Weise versucht, die wahre Natur der Arbeitsbeziehung zu verschleiern, indem sie die Beziehung als Werkvertrag deklarierte,
obwohl eine Eingliederung und Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber der Beklagten bestand.
Das LAG führte aus, dass die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung treuwidrig sei.
Daher dürften sich die Beklagte und die Verleihunternehmen nicht auf die bestehenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse berufen.
Dadurch trat die gesetzliche Fiktion ein, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als zustande gekommen gilt,
gemäß den Paragrafen 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Dies bedeutet, dass die Verleiher ihre Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verloren haben, weil sie diese nicht offen genutzt haben, was gegen die Transparenzpflicht des AÜG verstößt.
Das Gericht hob das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart auf und stellte fest, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 20. Mai 2011 besteht.
Die Beklagte wurde verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und die Revision wurde zugelassen, da grundsätzliche Fragen der Arbeitnehmerüberlassung aufgeworfen wurden.
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