
Wenn Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten, müssen Sie nicht immer sofort einen endgültigen Vertrag unterschreiben. Es gibt rechtliche Möglichkeiten, die Entscheidung ein wenig hinauszuzögern. Anstatt direkt ein festes Angebot anzunehmen, können Sie zum Beispiel einen Optionsvertrag oder einen Kaufvertrag mit Bedingungen wählen.
Diese Wege haben einen großen Vorteil: Beide Seiten sind bereits einbezogen. Man kann viel mehr Details regeln als bei einem einfachen Angebot. Das ist oft fairer für alle Beteiligten. In manchen Fällen erlaubt das Gesetz durch diese Modelle sogar längere Zeiträume, in denen der Vertrag noch „schwebt“, also noch nicht ganz sicher ist.
Ein Optionsvertrag gibt einer Person das Recht, einen Vertrag durch eine einfache Erklärung zustande zu bringen. Meistens ist es der Käufer, der dieses Recht bekommt. Man nennt das dann auch ein Ankaufsrecht.
Der Eigentümer des Grundstücks bindet sich damit an den möglichen Käufer. Der Käufer hingegen darf sich noch aussuchen, ob er das Grundstück wirklich kaufen will. Er behält die freie Entscheidung. Es gibt verschiedene Wege, so ein Recht festzulegen:
Sie sollten den Optionsvertrag nicht mit anderen Modellen verwechseln:
Wichtig für Sie zu wissen: Fast alle diese Verträge müssen von einem Notar beurkundet werden. Nur die einfache Verhandlungsvorhand braucht keinen Notar.
Ein Optionsvertrag, der als bedingter Kaufvertrag gestaltet ist, bietet Sicherheit. Da Sie ohnehin zum Notar gehen müssen, können Sie dort direkt alles regeln. Man vermeidet so komplizierte Fehler, die bei getrennten Terminen für Angebot und Annahme entstehen könnten.
Der Vertrag kann von verschiedenen Dingen abhängig gemacht werden:
Damit der Käufer sicher sein kann, dass das Grundstück in der Zwischenzeit nicht an jemand anderen verkauft wird, kann eine sogenannte Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Das ist wie eine Reservierung. Falls die Option aber doch nicht genutzt wird, muss geregelt sein, wie diese Reservierung wieder gelöscht wird.
Ein schöner Nebeneffekt betrifft die Grunderwerbsteuer. Diese Steuer muss normalerweise sofort bezahlt werden. Bei einem bedingten Optionsvertrag entsteht die Steuerpflicht aber meistens erst dann, wenn die Bedingung erfüllt ist – also wenn der Vertrag wirklich endgültig wirksam wird.
Wenn ein Unternehmen (zum Beispiel ein Bauträger) solche Verträge vorgibt, handelt es sich oft um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Hier passt das Gesetz besonders gut auf, dass der Käufer nicht unangemessen benachteiligt wird.
Normalerweise darf ein Käufer nicht ewig hingehalten werden. Wenn der Käufer aber eine Gegenleistung bekommt (zum Beispiel Geld für das Warten), kann die Frist länger sein.
Es kommt auch darauf an, wer den Eintritt der Bedingung beeinflussen kann:
Oft wollen Bauträger erst bauen, wenn sie genug Wohnungen verkauft haben. Das nennt man Abverkaufsquote. Wenn diese Frist zu lange ist, kann sie unwirksam sein. Das könnte dazu führen, dass am Ende gar kein wirksamer Vertrag zustande kommt.
Stellen Sie sich vor, ein Bauherr möchte acht Wohnungen bauen. Er braucht dafür einen Kredit von der Bank. Die Bank gibt ihm das Geld aber nur, wenn er schon Verträge über eine bestimmte Summe unterschrieben hat.
In einem solchen Fall unterschreiben Sie einen Vertrag, der eine aufschiebende Bedingung enthält. Dort steht dann zum Beispiel: „Dieser Vertrag wird erst gültig, wenn der Verkäufer bis zu einem bestimmten Datum genügend andere Käufer gefunden hat.“
Wenn der Verkäufer nicht genug Käufer findet, wird der Vertrag hinfällig. Wenn der Verkäufer sich aber ordentlich bemüht hat und nicht schuld am Scheitern ist, muss er meistens nur die Notarkosten bezahlen. Der Käufer kann dann keinen weiteren Schadenersatz verlangen.
Wenn Sie Fragen zu diesen komplexen Vertragsgestaltungen haben oder eine Beratung zu Immobilienverträgen benötigen, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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