
Altersteilzeit – Wertguthaben – Insolvenzsicherung
BAG 9 AZR 66/25
Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. Oktober 2025 ist für alle Arbeitnehmer in Altersteilzeit von großer Bedeutung. Es klärt, welche Rechte Sie haben, wenn Ihr Arbeitgeber das angesparte Geld für Ihre freie Zeit nicht ausreichend gegen eine Firmenpleite absichert oder Ihnen darüber keine klaren Nachweise liefert.
Hier finden Sie eine verständliche Zusammenfassung der Entscheidung und der wichtigsten Regeln.
Ein Arbeitnehmer befand sich in einem Altersteilzeit-Vertrag im sogenannten Blockmodell. Das bedeutet: Er arbeitet erst voll (Arbeitsphase), bekommt aber nur ein Teilgehalt. Das restliche Geld wird als „Wertguthaben“ angespart, damit er später bei vollem Gehalt zu Hause bleiben kann (Freistellungsphase).
Damit dieses Geld bei einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht verloren geht, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, das Guthaben abzusichern (§ 8a AltTZG). Im vorliegenden Fall gab es Streit: Der Arbeitnehmer war der Meinung, die Absicherung sei nicht ausreichend und der Nachweis darüber unvollständig. Er verlangte deshalb eine besondere Sicherheitsleistung (z. B. eine Bankbürgschaft oder die Hinterlegung von Geld).
Wenn Sie in Altersteilzeit gehen, muss Ihr Arbeitgeber zwei Dinge tun:
Der Arbeitgeber muss das Wertguthaben (plus die Sozialversicherungsbeiträge) so anlegen, dass es im Falle einer Insolvenz geschützt ist. Oft geschieht dies über eine sogenannte Doppeltreuhand.
Es reicht nicht, dass der Arbeitgeber das Geld absichert – er muss es Ihnen auch beweisen. Dies muss laut Gesetz:
Das Gesetz ist hier streng. Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt, können Sie verlangen, dass er Ihnen eine zusätzliche, sehr sichere Garantie gibt (z. B. eine Bürgschaft). Dieser Anspruch entsteht laut BAG unter folgenden Bedingungen:
Entweder erbringt der Arbeitgeber gar keinen Nachweis, der Nachweis ist unvollständig oder die gewählte Absicherung ist schlichtweg nicht geeignet.
Hier liegt der entscheidende Punkt des Urteils: Der Anspruch auf die zusätzliche Sicherheit entsteht nicht automatisch. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aktiv und formell auffordern.
Wenn der Arbeitgeber die einmonatige Frist verstreichen lässt, ohne den Nachweis zu erbringen, hat er die „Rote Karte“ sicher.
Das BAG hat klargestellt: Wenn die Frist abgelaufen ist, hat der Arbeitnehmer einen festen Anspruch auf die besondere Sicherheitsleistung (Bürgschaft oder Hinterlegung). Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch nicht mehr abwenden, indem er den Nachweis später im Gerichtsverfahren nachreicht. Auch wenn das Geld eigentlich die ganze Zeit sicher war, zählt am Ende nur, dass der Nachweis nicht rechtzeitig vorlag.
In diesem Fall müsste der Arbeitgeber das Geld theoretisch doppelt sichern (einmal im Treuhandmodell und einmal durch die Bürgschaft). Das Gericht sagt dazu: Das ist als Strafe für die Nachlässigkeit gewollt. Der Arbeitgeber kann die doppelte Belastung nur beenden, indem er die ursprüngliche (allgemeine) Sicherung auflöst, sobald er die neue (besondere) Sicherheit geleistet hat.
Obwohl das Gericht viele Rechtsfragen zugunsten von Arbeitnehmern geklärt hat, wurde die Klage im konkreten Fall abgewiesen. Der Grund war ein formaler Fehler des Klägers:
Wenn Sie Zweifel an der Absicherung Ihrer Altersteilzeit haben, sollten Sie präzise vorgehen:
Oft sichern Firmen die Guthaben vieler Mitarbeiter in einem großen Topf ab. Das BAG stellt klar: Sie müssen als Laie (ggf. mit Hilfe eines Experten) nachrechnen können, ob genug Geld im Topf ist.
Dieses Urteil zeigt, wie komplex die rechtlichen Details bei der Absicherung von Altersteilzeit-Guthaben sind. Formfehler können dazu führen, dass Sie trotz eigentlich guter Rechtslage einen Prozess verlieren.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Wertguthaben haben oder Hilfe bei der rechtssicheren Aufforderung an Ihren Arbeitgeber benötigen, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie fachkundige Unterstützung, um Ihre Ansprüche in der Altersteilzeit abzusichern.
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