amerikanisches Testament in Deutschland

August 1, 2017

Ein amerikanisches Testament in Deutschland – Was gilt bei internationalem Erbrecht?

KG 1 W 557/11

Anteil an deutscher Erbengemeinschaft als Gesamthandsanteil

ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren

und entsprechend international privatrechtlich anzuknüpfen

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 3. April 2012 befasst sich mit der Frage, welches Recht bei der Erteilung eines Erbscheins anzuwenden ist,

wenn der Erblasser Ausländer war und Vermögen in Deutschland hinterlassen hat.

Der Fall:

amerikanisches Testament in Deutschland

Eine US-amerikanische Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren Ehemann zum „Personal Representative“ und „Trustee“ bestimmt.

Ihr Nachlass befand sich in Deutschland.

Der Ehemann beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben auswies.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das KG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Der Ehemann konnte nicht als Alleinerbe angesehen werden.

Nach deutschem internationalem Privatrecht war das Recht des US-Bundesstaates Colorado anzuwenden, in dem die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz hatte.

Nach diesem Recht waren die Begünstigten des Testaments (der Ehemann und die Kinder) als Erben anzusehen.

amerikanisches Testament in Deutschland

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Internationales Privatrecht: Bei der Erteilung eines Erbscheins ist das internationale Privatrecht anzuwenden, wenn der Erblasser Ausländer war.
  • Anwendbares Recht: Im vorliegenden Fall war das Recht des US-Bundesstaates Colorado anzuwenden, da die Erblasserin dort ihren letzten Wohnsitz hatte.
  • Qualifikation: Der Anteil an einer deutschen Erbengemeinschaft ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren.
  • Trust: Das deutsche Recht gestattet die Begründung eines Trusts an inländischem Nachlass nicht.
  • Erben: Als Erben sind die Begünstigten des Testaments anzusehen, nicht der „Trustee“ und „Personal Representative“.
  • Nachweis: Der Nachweis der Testamentserrichtung kann auch durch andere Beweismittel als öffentliche Urkunden erbracht werden.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss zeigt die Komplexität des internationalen Erbrechts auf.

Er verdeutlicht, dass bei der Erteilung eines Erbscheins sorgfältig geprüft werden muss, welches Recht anzuwenden ist und wer als Erbe anzusehen ist.

Der Beschluss hat damit große praktische Bedeutung für die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug.

RA und Notar Krau

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