KG 1 W 557/11
Anteil an deutscher Erbengemeinschaft als Gesamthandsanteil
ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren
und entsprechend international privatrechtlich anzuknüpfen
Der Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 3. April 2012 befasst sich mit der Frage, welches Recht bei der Erteilung eines Erbscheins anzuwenden ist,
wenn der Erblasser Ausländer war und Vermögen in Deutschland hinterlassen hat.
Der Fall:
Eine US-amerikanische Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren Ehemann zum „Personal Representative“ und „Trustee“ bestimmt.
Ihr Nachlass befand sich in Deutschland.
Der Ehemann beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben auswies.
Das Amtsgericht wies den Antrag zurück.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das KG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Der Ehemann konnte nicht als Alleinerbe angesehen werden.
Nach deutschem internationalem Privatrecht war das Recht des US-Bundesstaates Colorado anzuwenden, in dem die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz hatte.
Nach diesem Recht waren die Begünstigten des Testaments (der Ehemann und die Kinder) als Erben anzusehen.
Zentrale Punkte des Beschlusses:
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss zeigt die Komplexität des internationalen Erbrechts auf.
Er verdeutlicht, dass bei der Erteilung eines Erbscheins sorgfältig geprüft werden muss, welches Recht anzuwenden ist und wer als Erbe anzusehen ist.
Der Beschluss hat damit große praktische Bedeutung für die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug.
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