Amts- und nicht Privathaftung für etwaige Impfschäden nach einer bis 7/4/2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung
Urteil vom 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Oktober 2025 zur Haftung für mögliche Impfschäden nach einer COVID-19-Schutzimpfung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, wer für mögliche Fehler (z. B. bei der Aufklärung oder Durchführung der Impfung) bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung haftet.
Die zentrale Botschaft des BGH-Urteils lautet:
Für mögliche Schäden haftet nicht die impfende Ärztin oder der impfende Arzt persönlich, sondern der Staat. Man spricht hier von Amts- und nicht von Privathaftung.
Ein Kläger forderte von einer Allgemeinmedizinerin Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er hatte im Dezember 2021 in ihrer Praxis eine dritte Corona-Impfung (Booster) erhalten und machte geltend, dass eine kurz darauf diagnostizierte Herzerkrankung ein Impfschaden sei. Er argumentierte, die Impfung sei fehlerhaft gewesen und er sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Die Klage hatte in den Vorinstanzen und nun auch vor dem BGH keinen Erfolg.
Der BGH hat in diesem Verfahren nicht entschieden, ob es sich tatsächlich um einen Impfschaden handelt oder ob ein Fehler gemacht wurde. Er hat lediglich die Frage geklärt, gegen wen sich der Anspruch bei einem eventuellen Fehler richten muss.
Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, weil er die persönliche Haftung der Ärztin für mögliche Impfschäden zu Recht verneint hat. Die Begründung dafür ist:
Die Durchführung der Corona-Schutzimpfungen war bis zum Stichtag 7. April 2023 keine rein private Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte. Stattdessen handelten sie bei der Impfung in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.
Amts- und nicht Privathaftung für etwaige Impfschäden nach einer bis 7/4/2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung
Die Impfungen basierten auf der staatlichen Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV), die einen Anspruch gegen den Staat auf die Impfung schuf.
Die Impfungen waren ein zentrales Mittel der staatlichen „Corona-Impfkampagne“ zur Bewältigung der Pandemie und dienten nicht nur dem individuellen Schutz, sondern auch der Aufrechterhaltung wichtiger staatlicher Funktionen.
Die privaten Leistungserbringer (wie die Ärztin) wurden vom BGH als sogenannte „Verwaltungshelfer“ des Staates angesehen.
Ihre Aufgabe (die Durchführung der Impfung) war eng mit der hoheitlichen Aufgabe (dem staatlichen Impfanspruch) verbunden.
Ihnen wurde durch die Impfverordnung stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum vorgegeben, wie sie die Impfung und die Aufklärung durchzuführen hatten.
Der Staat nahm also so großen Einfluss auf die Durchführung, dass die Ärzte quasi als „Werkzeug“ des Staates handelten.
Da die Ärztin in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig war, greift der Grundsatz der Amtshaftung nach Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). Dieser besagt:
Wenn jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Amtspflicht verletzt, trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat (oder die entsprechende Körperschaft), in dessen Dienst er steht.
Bei Fehlern oder Schäden, die bis zum 7. April 2023 im Rahmen der Corona-Impfungen entstanden sind, muss der Geschädigte nicht die impfende Ärztin oder den impfenden Arzt persönlich verklagen, sondern den Staat (bzw. das Bundesland oder die entsprechende Gebietskörperschaft).
Wer glaubt, durch eine bis zum 7. April 2023 durchgeführte Corona-Impfung geschädigt worden zu sein und Fehler bei Aufklärung oder Behandlung vermutet, muss sich mit seinen Schadensersatzansprüchen an den Staat richten (Amts- statt Privathaftung).
Die persönliche Haftung der Ärzte, die an der staatlichen Impfkampagne beteiligt waren, wird durch dieses Urteil grundsätzlich ausgeschlossen.
Dieses Urteil ist eine wichtige Weichenstellung für alle künftigen Verfahren zu möglichen Corona-Impffehlern im fraglichen Zeitraum.
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