
Amtsermittlung Nachlassgericht bei Einwand Testierunfähigkeit
OLG Karlsruhe 11 Wx 82/14
Beschluss 21.05.2015
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2015 befasst sich mit einem Erbscheinsverfahren,
in dem die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in Frage steht.
Der Erblasser, ein 1942 geborener türkischer Staatsangehöriger, hatte kurz vor seinem Tod ein notarielles Testament verfasst, in dem er seine Witwe als Alleinerbin einsetzte.
Einer seiner Söhne beantragte jedoch einen Erbschein nach türkischem Recht, da er die Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung behauptete.
Das Nachlassgericht ließ ein psychiatrisches Gutachten zur Testierfähigkeit erstellen, kam jedoch ohne umfassende Beweisaufnahme zu dem Schluss,
dass der Erblasser testierunfähig war, und kündigte die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge an.
Die Witwe legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und führte weitere Beweismittel, einschließlich eines neuen nervenärztlichen Gutachtens, an.
Das OLG Karlsruhe hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Es bemängelte, dass das Nachlassgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen war.
Insbesondere hätte das Gericht Zeugen, wie den beurkundenden Notar und den Dolmetscher, sowie Personen, die dem Erblasser nahestanden,
anhören müssen, um die Testierfähigkeit besser beurteilen zu können.
Außerdem hätten die Krankenunterlagen des Erblassers und die Aussagen behandelnder Ärzte und anderer Zeugen einbezogen werden müssen.
Das OLG entschied, dass vor einer endgültigen Entscheidung eine umfassende Beweisaufnahme erforderlich sei,
um eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers zu schaffen.
Der Fall wurde daher an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
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