Amtsermittlung Registergericht Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit

Januar 11, 2025

Amtsermittlung Registergericht Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit – OLG Frankfurt 20 W 60/23

RA und Notar Krau

Dieser Beschluss des OLG Frankfurt a. M. befasst sich mit der Amtsermittlungspflicht des Registergerichts bei der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 I 1 FamFG.

Hintergrund:

Eine GmbH wurde im Jahr 2001 vom Registergericht wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Zum Zeitpunkt der Löschung war die GmbH jedoch noch Miteigentümerin eines Grundstücks. Jahre später beantragte ein neuer Eigentümer des Grundstücks die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die gelöschte GmbH.

Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Löschung noch Vermögen besaß.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Rechtsbeeinträchtigung: Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 I FamFG liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht eingreift. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen reicht nicht aus.
  2. Vermögenslosigkeit: Für die Feststellung der Vermögenslosigkeit ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch über verwertbare Aktivposten verfügt. Bereits geringfügiges Vermögen steht der Annahme der Vermögenslosigkeit entgegen. Auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände können Vermögen im Sinne des § 394 I 1 FamFG darstellen.

Amtsermittlung Registergericht Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit

  1. Amtsermittlungspflicht: Das Registergericht hat im Amtslöschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit eine Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG. Diese muss es aufgrund der schwerwiegenden Folgen der Löschung einer Gesellschaft besonders sorgfältig wahrnehmen.
  2. Konkrete Ermittlungspflichten: Zur sorgfältigen Amtsermittlung gehört auch eine Anfrage beim Grundbuchamt des Sitzes der Gesellschaft bzw. eine Einsichtnahme in die Grundakte.
  3. Verletzung der Amtsermittlungspflicht: Im vorliegenden Fall hat das Registergericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt, da es keine Anfrage beim Grundbuchamt gestellt hat. Wäre dies geschehen, hätte das Grundstücksmiteigentum der GmbH festgestellt werden müssen.
  4. Amtslöschung der Löschung: Die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit beruhte somit auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 395 I FamFG von Amts wegen zu löschen.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit.

Das Registergericht muss positiv feststellen, dass die Gesellschaft kein Vermögen mehr besitzt.

Hierzu sind umfassende Ermittlungen erforderlich, die auch eine Überprüfung der Grundbuchlage umfassen.

Amtsermittlung Registergericht Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit

Besonderheiten des Falls:

  • Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage der Beschwerdebefugnis im Amtslöschungsverfahren.
  • Es wird die Rechtsfolge der fehlerhaften Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit erörtert.
  • Der Beschluss geht auf die praktische Bedeutung der Amtsermittlungspflicht des Registergerichts ein.

Dieser Beschluss ist relevant für alle, die sich mit dem Gesellschaftsrecht und dem Registerrecht befassen.

Er zeigt die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung der Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft vor ihrer Löschung auf und verdeutlicht die Rechte der Betroffenen im Amtslöschungsverfahren.

Hinweis:

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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