Amtshaftung – Haftung der Anstellungskörperschaft
Gericht: OLG Rostock 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 10.12.2025
Aktenzeichen: 6 U 12/23
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2025:1210.6U12.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 10. Dezember 2025.
In diesem Rechtsstreit ging es um eine folgenschwere Entscheidung: Ein Amt ließ Bäume auf einem Privatgrundstück fällen, weil es die Sicherheit für gefährdet hielt. Die Eigentümerin wehrte sich dagegen und forderte Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Rostock musste entscheiden, ob die verklagte Gemeinde überhaupt die richtige Ansprechpartnerin für diese Forderung war.
Die Klägerin besitzt ein Grundstück in Mecklenburg-Vorpommern. Direkt an der Grenze zu einer öffentlichen Straße standen zwei Linden. Eine Linde stand komplett auf ihrem Grund, die andere genau auf der Grenze zum öffentlichen Gehweg.
Ein Mitarbeiter des zuständigen Amtes S. ließ die Bäume kontrollieren. Ein Prüfer stellte fest, dass die Bäume mit einem gefährlichen Pilz, dem sogenannten Brandkrustenpilz, befallen seien. Dieser Pilz zerstört das Holz und macht den Baum instabil. Um Unfälle zu vermeiden, gab der Mitarbeiter des Amtes den Befehl: Die Bäume müssen sofort gefällt werden.
Nur wenige Tage später wurden die Linden abgesägt – ohne dass die Eigentümerin vorher gefragt oder informiert wurde.
Die Eigentümerin war schockiert. Sie war der Meinung, dass ihre Bäume gesund und standsicher waren. Sie hatte sie regelmäßig von Fachleuten pflegen lassen. Deshalb verklagte sie die Gemeinde auf Schadensersatz in Höhe von über 15.000 Euro.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Schwerin hatte sie teilweise Erfolg. Das Gericht konnte im Nachhinein nicht mehr sicher feststellen, ob der Pilzbefall wirklich so schlimm war. Da die Beweise fehlten, verurteilte das Landgericht die Gemeinde zur Zahlung von etwa 11.400 Euro. Doch die Gemeinde wollte das nicht akzeptieren und ging in Berufung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat das erste Urteil nun aufgehoben. Die Klägerin bekommt kein Geld von der Gemeinde. Der Grund dafür ist jedoch nicht unbedingt, dass die Fällung richtig war. Der Grund ist ein juristischer Formfehler bei der Klage: Die Klägerin hat die falsche Stelle verklagt.
Wenn ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst einen Fehler macht, haftet dafür normalerweise der Staat. Man nennt das Amtshaftung. Es gibt dabei eine wichtige Regel: Es haftet immer die Behörde, die den Mitarbeiter angestellt hat und bezahlt.
In diesem Fall war der entscheidende Mitarbeiter beim Amt S. angestellt, nicht direkt bei der Gemeinde. Das Amt ist in Mecklenburg-Vorpommern eine eigenständige Behörde, die Aufgaben für mehrere kleine Gemeinden erledigt.
Sie müssen sich das so vorstellen: Die Gemeinde ist zwar der Ort, in dem der Baum stand. Aber das Amt ist die Verwaltungseinheit, die die Arbeit macht. Da der Mitarbeiter, der die Fällung befahl, beim Amt beschäftigt war, hätte die Klägerin das Amt S. verklagen müssen.
Ein weiterer wichtiger Punkt im Urteil betrifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass von Straßen und Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht.
Eigentlich ist die Gemeinde für ihre Straßen verantwortlich. Aber das Gesetz in Mecklenburg-Vorpommern erlaubt es, diese Aufgabe an das Amt zu übertragen. Das ist hier geschehen. Wenn das Amt diese Aufgabe übernimmt, dann trägt es auch die rechtliche Verantwortung für Fehler, die dabei passieren.
Das Gericht erklärte detailliert, warum die Klage gegen die Gemeinde keinen Erfolg haben konnte. Hier sind die Hauptgründe:
Das ist ein schweres Wort für einen einfachen Umstand: Die Gemeinde ist nicht die „Schuldnerin“ des Anspruchs. Da der verantwortliche Planer beim Amt arbeitete, ist das Amt die richtige Gegenpartei. Wer die falsche Person oder Organisation verklagt, verliert den Prozess automatisch – egal, ob er inhaltlich recht hat oder nicht.
Die Klägerin versuchte während des Prozesses, die Bezeichnung der Gegenseite zu ändern. Sie wollte, dass das Gericht einfach „Amt“ statt „Gemeinde“ in die Akten schreibt. Das lehnte das Gericht ab. Eine solche Änderung ist nur möglich, wenn der Name nur leicht falsch geschrieben wurde. Hier handelte es sich aber um zwei völlig verschiedene rechtliche Organisationen.
Die Klägerin hatte auch gehofft, über den sogenannten „enteignungsgleichen Eingriff“ Geld zu bekommen. Das ist ein Anspruch, der entsteht, wenn der Staat rechtmäßig oder unrechtmäßig in das Eigentum eines Bürgers eingreift. Aber auch hier gilt: Der Anspruch muss gegen die Behörde gerichtet werden, die die Aufgabe (die Baumpflege und Sicherheit) tatsächlich ausgeführt hat. Und das war wieder das Amt.
Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für Bürger in Mecklenburg-Vorpommern. Es klärt eine wichtige Frage der Zuständigkeit.
Wenn Sie sich durch das Handeln einer Behörde geschädigt fühlen, sollten Sie genau prüfen:
Interessant ist, dass das OLG Rostock früher manchmal anders entschieden hat. In älteren Fällen wurde oft die Gemeinde als verantwortlich angesehen. Der 6. Zivilsenat des OLG hat nun aber klargestellt, dass er der strengen Linie des Bundesgerichtshofs folgt: Es zählt, wer den Mitarbeiter bezahlt (Anstellungskörperschaft).
Da dieses Urteil von früheren Entscheidungen anderer Richter am selben Gericht abweicht, hat das OLG die Revision zugelassen. Das bedeutet, der Fall könnte nun vor den Bundesgerichtshof (BGH) gehen. Dort würde dann endgültig für ganz Deutschland geklärt, wie diese Fälle in Mecklenburg-Vorpommern zu handhaben sind.
Die Klägerin hat den Prozess verloren und muss nun auch die Kosten für das Verfahren tragen. Das liegt nicht daran, dass bewiesen wurde, dass die Bäume krank waren. Es liegt allein daran, dass die Klage gegen die Gemeinde gerichtet war, während das Amt für die Fehler seiner Mitarbeiter hätte gerade stehen müssen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.