Amtshaftungsanspruch des Nacherben wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach einem Erbfall

Mai 19, 2025
Amtshaftungsanspruch des Nacherben wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach einem Erbfall

Amtshaftungsanspruch des Nacherben wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach einem Erbfall

OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2023 – 4 U 225/22

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Bamberg wies mit Urteil vom 02.10.2023 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg ab.

Der Kläger forderte Schadensersatz von der beklagten Stadt wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung.

Kern des Falles ist, dass das Standesamt der Beklagten nach dem Tod des Erblassers pflichtwidrig das Nachlassgericht nicht über einen existierenden Erbvertrag informierte,

in dem der Kläger und sein Halbbruder als Nacherben eingesetzt waren.

Stattdessen wurde aufgrund notarieller Testamente der Halbbruder als Alleinerbe im Erbschein ausgewiesen.

Dieser veräußerte in der Folgezeit zahlreiche Grundstücke aus dem Nachlass.

Der Kläger argumentierte, dass der Amtshaftungsanspruch erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls, also mit dem Tod der Vorerbin, entstanden sei und die Verjährungsfrist daher noch nicht abgelaufen sei.

Zudem sei die Verjährung aufgrund seiner Unkenntnis des Erbvertrages gehemmt gewesen.

Das Landgericht hatte die Klage bereits abgewiesen, da es die Ansprüche des Klägers als verjährt ansah.

Entscheidung Oberlandesgericht Bamberg

Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Es stellte fest, dass die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB Anwendung findet und diese Frist bereits abgelaufen war.

Der Anspruch sei mit der Ausstellung des unrichtigen Erbscheins im Jahr 1994 entstanden, da zu diesem Zeitpunkt das Anwartschaftsrecht

des Klägers als Nacherbe beeinträchtigt wurde, auch wenn sich der konkrete Schaden erst später realisierte.

Amtshaftungsanspruch des Nacherben wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach einem Erbfall

Das Gericht führte aus, dass der Amtshaftungsanspruch nicht unter die Sonderverjährungsvorschriften für erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und § 199 Abs. 3a BGB n.F.) falle, da er nicht originär

und unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft sei, sondern auf einer behaupteten Verletzung der Mitteilungspflicht des Standesamtes beruhe.

Keine Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt

Auch eine Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt gemäß § 206 BGB wurde vom Oberlandesgericht verneint.

Selbst wenn man eine solche Hemmung aufgrund der anfänglichen Unkenntnis des Klägers annehmen würde, wäre diese spätestens mit Ablauf des 01.10.2019 beendet gewesen.

Das Gericht argumentierte, dass der Kläger bereits im Jahr 2016 im Rahmen des Erbscheineinziehungsverfahrens Kenntnis vom Erbvertrag erlangt hatte

und ihm somit eine Rechtsverfolgung zumutbar gewesen wäre.

Die Behinderung der Rechtsdurchsetzung durch höhere Gewalt sei somit bereits 2016 entfallen.

Die spätere Kenntniserlangung der konkreten Pflichtverletzung des Standesamtes sei für den Wegfall der höheren Gewalt nicht maßgeblich, da keine positive Kenntnis der Person des Schuldners erforderlich sei.

Keine Hemmung der Verjährung

Zudem führte das Gericht aus, dass die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Hemmung mehr bewirken konnten.

Kein Neubeginn der Verjährung

Auch ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei mangels eines Anerkenntnisses der Beklagten nicht gegeben.

Kein Verstoß gegen Treu und Glauben

Schließlich sah das Oberlandesgericht auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch die Erhebung der Einrede der Verjährung.

Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den Kläger objektiv von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hätte.

Zusammenfassend bestätigte das OLG Bamberg, dass der Amtshaftungsanspruch des Klägers aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.

Die Berufung des Klägers wurde daher zurückgewiesen und er musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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