Amtspflichtverletzung Notar Beurkundung für Gehörlose

Juli 19, 2017

Amtspflichtverletzung Notar Beurkundung für Gehörlose

OLG Frankfurt am M 20 W 391/15

Unrichtige Sachbehandlung durch Notar,

§ 21 GNotKG,

Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen

RA und Notar Krau

Die hörbehinderte Antragstellerin ließ bei dem Antragsgegner, einem Notar, ein Testament und eine General- und Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung beurkunden.

In beiden Urkunden wurde eine Nachbarin und enge Vertraute der Antragstellerin, die zum Zeitpunkt der Beurkundungen

im Büro des Antragsgegners angestellt war, als Begünstigte bzw. Bevollmächtigte eingesetzt.

Die Antragstellerin widerrief später ihre Erklärungen und verlangte die Rückzahlung der Notarkosten,

da sie aufgrund ihrer Gehörlosigkeit den Inhalt der Beurkundungen nicht verstanden habe.

Amtspflichtverletzung Notar Beurkundung für Gehörlose

Prozessverlauf:

Das Landgericht Wiesbaden wies den Antrag der Antragstellerin auf Rückzahlung der Notarkosten zurück.

Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück.

Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Notarkosten nicht vorliegen.

Begründung:

  • Keine unrichtige Sachbehandlung: Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar im Sinne des § 21 GNotKG liegt nur bei einem offen zu Tage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor. Ein solcher Verstoß lag hier nicht vor.

Amtspflichtverletzung Notar Beurkundung für Gehörlose

  • Keine Amtspflichtverletzung: Der Notar hat keine Amtspflicht verletzt. Insbesondere hat er die Antragstellerin ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Zeugen oder eines zweiten Notars belehrt. Die Antragstellerin hat auf diese Möglichkeit ausdrücklich verzichtet.
  • Keine Geschäftsunfähigkeit: Es gab keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Antragstellerin im Zeitpunkt der Beurkundung. Die Antragstellerin hat selbst nicht behauptet, geschäftsunfähig gewesen zu sein.
  • Kein Verstoß gegen § 22 BeurkG: Der Notar hat die Antragstellerin ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers belehrt. Die Antragstellerin hat die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht verlangt.
  • Kein Verstoß gegen § 3 BeurkG: Der Umstand, dass die Begünstigte bzw. Bevollmächtigte zum Zeitpunkt der Beurkundungen im Büro des Notars angestellt war, stellt keinen Verstoß gegen § 3 BeurkG dar.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die hörbehinderte Antragstellerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Notarkosten hat.

Amtspflichtverletzung Notar Beurkundung für Gehörlose

Der Notar hat keine Amtspflicht verletzt und die Beurkundungen ordnungsgemäß durchgeführt.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist nicht anfechtbar.
  • Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betrug 716,79 EUR.
  • Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Wichtige Punkte:

  • Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar im Sinne des § 21 GNotKG.
  • Sie zeigt auch die Bedeutung der Belehrungspflichten des Notars bei der Beurkundung von Erklärungen hörbehinderter Personen auf.
  • Die Entscheidung ist relevant für Notare und alle Personen, die mit der Beurkundung von Erklärungen befasst sind.

 

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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