Analoge Anwendung des Stellvertretungsrechts beim Handeln „unter“ fremdem Namen („ebay-Benutzername“ – fremdes Pseudonym)
OLG München, Urteil vom 5. 2. 2004 – 19 U 5114/03
Herzlich willkommen. In der heutigen digitalen Welt nutzen wir ständig Profile, Benutzernamen und Passwörter. Doch was passiert eigentlich rechtlich, wenn Sie das eBay-Konto einer anderen Person benutzen, um ein Auto zu kaufen? Wer ist dann der Vertragspartner?
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem spannenden Urteil (Az. 19 U 5114/03) genau diese Fragen geklärt. Im Folgenden erkläre ich Ihnen die Entscheidung und die rechtlichen Hintergründe in einfachen Worten.
Stellen Sie sich vor, jemand möchte bei einer Internet-Auktion ein Auto ersteigern. Anstatt sich mit seinem eigenen Namen anzumelden, nutzt er das Benutzerkonto einer anderen Person. Am Ende gewinnt er die Auktion. Später gibt es Streit: Der Verkäufer will das Auto nicht liefern oder der Käufer will nicht zahlen. Nun stellt sich die entscheidende Frage: Mit wem ist der Vertrag eigentlich zustande gekommen?
In dem Fall, den das OLG München entscheiden musste, hatten sogar beide Seiten – also sowohl der Käufer als auch der Verkäufer – fremde eBay-Konten benutzt. Der Kläger (derjenige, der das Auto wollte) war der Meinung, dass er persönlich der Käufer sei, obwohl er unter einem anderen Namen aufgetreten war. Das Gericht sah das jedoch anders.
Um das Urteil zu verstehen, muss man einen wichtigen Unterschied im deutschen Recht kennen. Es gibt zwei Arten, wie man für oder als jemand anderes auftreten kann:
Hier sagen Sie ganz offen: „Ich bin Herr Müller und ich kaufe dieses Auto für Frau Schmidt.“ Jeder weiß sofort, wer der eigentliche Vertragspartner sein soll (nämlich Frau Schmidt). Das ist die klassische Stellvertretung.
Hier sagen Sie nicht, dass Sie für jemanden handeln. Stattdessen geben Sie sich als eine andere Person aus. Sie nutzen zum Beispiel den Login-Namen und das Passwort von Frau Schmidt. Der Verkäufer glaubt in diesem Moment, dass er direkt mit Frau Schmidt spricht. Genau das passiert bei eBay, wenn man ein fremdes Mitgliedskonto nutzt.
Das Gericht erklärte, dass es beim Online-Handel sehr darauf ankommt, wer hinter einem Namen steckt. Das hat mehrere Gründe:
Das Gericht wendet hier die Regeln der sogenannten Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) an, obwohl diese eigentlich für das Handeln „in“ fremdem Namen gedacht sind. Man nennt das eine „analoge Anwendung“.
Es kommt darauf an, ob der echte Inhaber des eBay-Kontos erlaubt hat, dass sein Name benutzt wird.
Im vorliegenden Fall hatten beide Seiten mit dem Einverständnis der jeweiligen Kontoinhaber gehandelt. Das hatte zur Folge:
Der Kläger versuchte noch zu argumentieren, dass man sich ja nach der Auktion per E-Mail geeinigt habe. Doch das Gericht blieb hart: Da zu diesem Zeitpunkt bereits Streit herrschte, konnte man nicht davon ausgehen, dass die Parteien plötzlich einen ganz neuen, eigenen Vertrag schließen wollten. Zudem gab es ja bereits den Vertrag zwischen den Kontoinhabern.
Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Nutzer?
Das Urteil des OLG München sorgt hier für Klarheit: Wer die digitale Identität eines anderen mit dessen Wissen nutzt, macht diesen zum Vertragspartner.
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