Anerkenntnis im Auskunftsprozess des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

Mai 11, 2019

Anerkenntnis im Auskunftsprozess des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

BGH Urteil 24.1.2019 – IX ZR 233/17

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2019 über die Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Auskunftsprozess eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben entschieden.

Der Fall betraf eine Klägerin, die nach dem Tod ihrer Mutter ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber ihrer Schwester, der Alleinerbin, geltend machen wollte.

Ein Anwalt der Klägerin erhob eine Auskunftsklage, war jedoch der fälschlichen Ansicht, dass diese Klage die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs hemmen würde.

Tatsächlich wurde der Anspruch nicht gehemmt, und es trat die Verjährung ein.

Die Klägerin erhob später, durch einen neuen Anwalt vertreten, eine Teilklage, die aufgrund der Verjährung scheiterte.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Schadensersatzklage der Klägerin gegen den ersten Anwalt ab.

Sie argumentierten, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis der Erbin neu begonnen habe und die Verjährung daher erst nach Beendigung des Mandats eingetreten sei.

Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Anerkenntnis im Auskunftsprozess des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht die Bedeutung des Anerkenntnisses der Erbin falsch bewertet habe.

Ein solches Anerkenntnis müsse deutlich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen des Anspruchs erkennen lassen, was im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgewiesen wurde.

Zudem kritisierte der BGH die alleinige Zurechnung des Schadens an den zweiten Anwalt.

Er führte aus, dass die Verursachungsbeiträge des ersten Anwalts nicht ausreichend berücksichtigt wurden,

insbesondere da dieser durch seine Fehleinschätzungen eine wesentliche Ursache für den Schaden gesetzt hatte.

Das Urteil des Berufungsgerichts hielt daher einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weshalb eine neue Verhandlung erforderlich ist.

RA und Notar Krau

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