Anerkennung ausländischer güterrechtlicher Entscheidung bei Grundbuchberichtigung
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Mai 2019 – V ZB 101/18 zur Anerkennung einer ausländischen güterrechtlichen Entscheidung bei der Berichtigung des Grundbuchs
Ein deutsches Ehepaar war im Grundbuch als Eigentümer eines in Deutschland belegenen Grundstücks in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen.
Sie heirateten 2002 in Deutschland und lebten ab 2004 in Florida, USA. Im April 2014 wurde in Florida das Scheidungsverfahren eingeleitet.
Im Zuge dieses Verfahrens übertrug ein US-amerikanisches Gericht (Circuit Court) mit Beschluss vom 11. August 2016 den 50%-Gesellschaftsanteil des Ehemannes an der GbR auf die Ehefrau.
Diese Übertragung sollte es der Ehefrau ermöglichen, nach einer anberaumten Zwangsversteigerung alleinige Eigentümerin des Grundstücks zu werden
und die Grundbuchberichtigung ohne Zustimmung des Ehemannes zu beantragen.
Das Gericht ersetzte zudem alle notwendigen Willenserklärungen des Ehemannes.
Die Scheidung der Ehe erfolgte später durch eine nicht rechtskräftige Entscheidung, welche die Anordnung zur Übertragung des Gesellschaftsanteils bestätigte.
Die Ehefrau beantragte daraufhin beim zuständigen Grundbuchamt in Deutschland die Berichtigung des Grundbuchs, um sie als alleinige Eigentümerin einzutragen.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zunächst zurück.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hob die daraufhin erfolgte Anweisung des Amtsgerichts zur Eintragung auf und wies den Berichtigungsantrag ebenfalls zurück.
Es begründete dies damit, dass es an der internationalen Zuständigkeit des US-amerikanischen Gerichts fehle, da für Streitigkeiten über das
Eigentum an in Deutschland belegenen Grundstücken gemäß Paragraf 24 Abs. 1 ZPO die ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe.
Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Er stellte fest, dass die Anerkennung der ausländischen Entscheidung im vorliegenden Fall nicht an der internationalen Zuständigkeit des US-amerikanischen Gerichts scheitert.
Der BGH führte aus, dass die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Familiensachen sich nach den Paragrafen 108, 109 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) richtet und nicht nach Paragraf 328 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Entscheidung des Circuit Court sei als güterrechtliche Entscheidung im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren einzuordnen
und somit eine Familiensache im Sinne des Paragraf 111 Nr. 9 in Verbindung mit Paragraf 261 FamFG.
Die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts sei gemäß Paragraf 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegeben,
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht zuständig gewesen wären (Spiegelbildprinzip).
Im vorliegenden Fall wäre das US-amerikanische Gericht nach deutschem Recht international zuständig gewesen.
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens hatten beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Florida.
Bei einer güterrechtlichen Streitigkeit als sogenannte Verbundsache im Sinne des Paragraf 98 Abs. 3 FamFG hätte die internationale Zuständigkeit des US-Gerichts für die Ehesache
gemäß Paragraf 98 Abs. 1 Nr. 2 FamFG spiegelbildlich auch die Güterrechtssache umfasst.
Selbst wenn es sich um eine isolierte Güterrechtssache handeln würde, wäre das US-amerikanische Gericht international zuständig gewesen.
Gemäß Paragraf 105 FamFG ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in anderen als den in den Paragrafen 98 ff. FamFG genannten Fällen gegeben, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
Für Güterrechtssachen ist gemäß Paragraf 262 Abs. 1 FamFG während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.
Da das Scheidungsverfahren in Florida anhängig war, wäre das Circuit Court bei spiegelbildlicher Anwendung des Paragraf 262 Abs. 1 FamFG auch für die Güterrechtssache örtlich
und somit gemäß Paragraf 105 FamFG international zuständig gewesen.
Entgegen der Auffassung des OLG stehe Paragraf 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen.
Diese Vorschrift begründet die ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen, durch die das Eigentum an unbeweglichen Sachen geltend gemacht wird.
Der Antrag vor dem Circuit Court zielte jedoch nicht auf die Feststellung oder Durchsetzung eines bestehenden Eigentumsrechts am Grundstück,
sondern auf die Übertragung des Gesellschaftsanteils an der GbR durch richterlichen Gestaltungsakt.
Erst durch diesen Akt konnte die Ehefrau mittelbar Eigentümerin des Grundstücks werden.
Somit handelte es sich nicht um eine Eigentumsklage im Sinne des Paragraf 24 ZPO. Zudem findet Paragraf 24 ZPO nach der eindeutigen Regelung des Paragraf 262 Abs. 1 FamFG
keine Anwendung auf Güterrechtssachen während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens.
Der BGH stellte weiterhin fest, dass für die durch richterlichen Gestaltungsakt erfolgte Übertragung des Gesellschaftsanteils keine gesonderte Vollstreckbarkeitserklärung nach Paragraf 110 Abs. 2 FamFG erforderlich
sei, da diese Übertragung – die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung vorausgesetzt – unmittelbar zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe.
Der BGH verwies die Sache zurück, da das OLG aufgrund seiner Rechtsauffassung noch keine Feststellungen zur formgerechten Nachweisung der Rechtskraft und Echtheit der Entscheidung des Circuit
Court sowie zu möglichen anderen Anerkennungshindernissen (wie ordre public oder Gegenseitigkeit gemäß Paragraf 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) getroffen hatte.
Der BGH entschied, dass Paragraf 24 Abs. 1 ZPO der Anerkennung einer ausländischen güterrechtlichen Entscheidung, durch die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ein Gesellschaftsanteil an einer GbR
übertragen wird, die Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist, im grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren nicht entgegensteht.
Die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts ist in einem solchen Fall nach den Vorschriften des FamFG zu beurteilen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen