
Anerkennung der Verbrauchsstiftung
Herzlich willkommen zu dieser detaillierten Erläuterung über eine besondere Form der Stiftung: die Verbrauchsstiftung. Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, ein Vermögen für einen guten Zweck einzusetzen, stehen Sie oft vor der Frage, ob dieses Geld für „alle Ewigkeit“ erhalten bleiben soll oder ob es sinnvoll ist, das Kapital innerhalb eines bestimmten Zeitraums direkt auszugeben.
In diesem Text erkläre ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen, die Besonderheiten bei der Anerkennung durch den Staat und worauf Sie achten müssen, wenn Sie eine solche Stiftung planen.
Normalerweise ist eine Stiftung im klassischen Sinne darauf angelegt, ewig zu bestehen. Man nennt dies den „gesetzlichen Regeltypus“. Das bedeutet: Das Grundstockvermögen wird sicher angelegt, und nur die Zinsen oder Erträge werden für den guten Zweck verwendet.
Die Verbrauchsstiftung geht einen anderen Weg. Hier darf (und muss) das Stiftungsvermögen selbst für die Zwecke der Stiftung verbraucht werden.
Eine Verbrauchsstiftung wird nach dem Gesetz (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB) immer für eine bestimmte Zeit errichtet. Das ist der entscheidende Unterschied zur klassischen Stiftung. Während die normale Stiftung theoretisch kein Ende hat, weiß man bei der Verbrauchsstiftung von Anfang an, dass sie nach Ablauf einer gewissen Frist endet, weil dann das Geld aufgebraucht ist.
Früher gab es Kritik an diesem Modell, weil man dachte, eine Stiftung müsse „nachhaltig“ sein und daher ewig bestehen. Heute sieht man das anders: Die Nachhaltigkeit ergibt sich hier nicht aus der Dauer, sondern daraus, dass das gesamte Vermögen intensiv und wirksam für den Zweck eingesetzt wird. Wenn Sie also ein Projekt haben, das jetzt sofort viel Geld benötigt, kann eine Verbrauchsstiftung genau das richtige Instrument für Sie sein.
Ein sehr wichtiger Punkt bei der Gründung ist die Frage, wie lange die Stiftung mindestens bestehen muss. Das Gesetz und die Behörden möchten sicherstellen, dass sich der bürokratische Aufwand einer Stiftungsgründung auch lohnt.
Im Gesetz (§ 82 S. 2 BGB) steht eine wichtige Zahl: zehn Jahre. Wenn Sie Ihre Stiftung so planen, dass sie mindestens zehn Jahre lang ihren Zweck erfüllen kann, geht der Staat automatisch davon aus, dass die Erfüllung des Zwecks gesichert ist.
Man spricht hier von einer Vermutungsregelung. Das bedeutet:
Hier gab es in der Vergangenheit viele Diskussionen unter Juristen. Die gute Nachricht für Sie ist: Die zehn Jahre sind keine strikte Pflicht, sondern eher ein Richtwert.
Wenn Sie gute Gründe haben, warum Ihr Stiftungszweck bereits in sieben oder acht Jahren voll erfüllt werden kann, darf die Behörde die Anerkennung nicht einfach pauschal ablehnen. Sie als Stifter haben eine sogenannte Einschätzungsprärogative. Das ist ein kompliziertes Wort dafür, dass Sie erst einmal selbst entscheiden dürfen, wie viel Zeit Ihr Vorhaben benötigt. Die Behörde darf Ihre Einschätzung nur dann stoppen, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder völlig unlogisch ist.
Der Grund ist simpel: Für ganz kurzfristige Vorhaben (zum Beispiel eine Aktion, die nur ein Jahr dauert) braucht man keine eigene Rechtspersönlichkeit wie eine Stiftung. In solchen Fällen können Sie das Geld einfacher spenden oder über eine Schenkung abwickeln. Eine Stiftung ist eine „juristische Person“ und macht Arbeit in der Verwaltung – das soll sich über einen gewissen Zeitraum rechtfertigen.
Wenn Sie eine Verbrauchsstiftung errichten, müssen Sie in der Satzung (dem „Grundgesetz“ Ihrer Stiftung) sehr präzise sein.
Das Gesetz verlangt, dass Sie eine feste Zeitdauer festlegen. Das gibt der Stiftungsbehörde die Sicherheit, die sie für die Prognose braucht. Die Behörde muss nämlich prüfen, ob das Geld, das Sie in die Stiftung einbringen, auch wirklich für den gesamten Zeitraum ausreicht.
Es ist ratsam, einen Plan zu erstellen, wie das Vermögen über die Jahre hinweg ausgegeben werden soll. So sieht die Behörde, dass die „nachhaltige Erfüllung“ des Zwecks über die gesamte Lebensdauer der Stiftung gewährleistet ist.
Es gibt auch Fälle, in denen Sie gar kein genaues Datum für das Ende der Stiftung nennen können. Das nennt man eine zweckbefristete Stiftung.
Stellen Sie sich vor, Sie gründen eine Stiftung, um ein ganz bestimmtes Denkmal zu restaurieren. Die Stiftung soll enden, wenn das Denkmal fertig ist. Wann genau das sein wird, weiß man vorher vielleicht nicht auf den Tag genau.
Solche Stiftungen sind ebenfalls zulässig. Auch hier gilt: Die voraussichtliche Dauer sollte so bemessen sein, dass eine Verselbstständigung der Stiftung sinnvoll ist. Der Gesetzgeber fordert hier keine starre Zehnjahresfrist, aber eine gewisse zeitliche Substanz muss erkennbar sein.
Vielleicht möchten Sie aber auch einen Mittelweg gehen? Das ist seit der Reform des Stiftungsrechts ausdrücklich möglich. Man nennt dies eine Teilverbrauchsstiftung oder Hybridstiftung.
Dabei wird festgelegt:
Für diese Mischform gilt die Zehnjahresregel der reinen Verbrauchsstiftung meist nicht so streng. Da ja ein Teil des Vermögens dauerhaft erhalten bleibt, ist die Nachhaltigkeit bereits durch diesen Kapitalstock gesichert. Diese Form bietet Ihnen eine sehr hohe Flexibilität, um auf aktuelle Bedürfnisse zu reagieren, ohne das langfristige Bestehen der Stiftung zu gefährden.
Wenn Sie eine Verbrauchsstiftung gründen möchten, sollten Sie folgende Punkte im Hinterkopf behalten:
Das Stiftungsrecht ist ein komplexes Feld, das durch die Vereinheitlichung im Jahr 2023 klarer geworden ist, aber immer noch viele Details bereithält. Eine gute Beratung ist hier Gold wert, um sicherzustellen, dass Ihr Wille als Stifter rechtssicher umgesetzt wird.
Wenn Sie Fragen zur Errichtung einer Verbrauchsstiftung haben oder Unterstützung bei der Gestaltung Ihrer Satzung benötigen, sollten Sie Experten hinzuziehen.
Bitte nehmen Sie bei weiterem Informationsbedarf oder für eine individuelle Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Dort unterstützt man Sie gerne bei Ihrem stifterischen Vorhaben.
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