Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall oder Diensterkrankung
Gericht: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat
Entscheidungsdatum: 25.11.2025
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 1 A 182/24
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2025:1125.1A182.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für Beamte, die im Dienst an Corona erkrankt sind. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat am 25. November 2025 entschieden, dass eine COVID-19-Infektion unter bestimmten Umständen als Berufskrankheit anerkannt werden muss – auch wenn der ganz genaue Zeitpunkt der Ansteckung nicht bewiesen werden kann.
Hier erfahren Sie in einfacher Sprache, worum es in dem Fall ging und warum das Gericht so entschieden hat.
Ein im Jahr 1988 geborener Beamter arbeitete im medizinischen Dienst einer Justizvollzugsanstalt (JVA). Im November 2020, während der zweiten großen Corona-Welle, wurde er positiv auf das Virus getestet. Er litt danach unter Atemnot, Konzentrationsproblemen und verlor seinen Geruchs- und Geschmackssinn.
Der Beamte wollte, dass seine Erkrankung als Dienstunfall anerkannt wird. Das ist wichtig, weil man dann bessere Leistungen von der Unfallfürsorge erhält.
Die zuständige Behörde (das Land) wollte den Unfall nicht anerkennen. Ihr Argument:
Das Verwaltungsgericht gab dem Beamten in erster Instanz recht. Die Behörde wollte das nicht akzeptieren und beantragte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Doch das OVG lehnte diesen Antrag ab. Das bedeutet: Das erste Urteil bleibt bestehen, und der Beamte hat gewonnen.
Das Gericht unterschied zwischen zwei rechtlichen Wegen:
Obwohl er in einem Gefängnis arbeitete, war er Teil der medizinischen Abteilung. Er nahm Blut ab, schrieb EKGs und führte Röntgenuntersuchungen durch. Damit gehörte er rechtlich zum Gesundheitsdienst.
Das Gericht sah eine besonders hohe Gefahr bei einer Tätigkeit am 10. November 2020. An diesem Tag hatte der Beamte drei Gefangene geröngt. Zwei davon wurden kurz darauf positiv getestet.
Das Gericht entschied: Wenn jemand im Gesundheitsdienst arbeitet und so engen Kontakt zu Infizierten hat, wird vermutet, dass er sich im Dienst angesteckt hat. Den Gegenbeweis hätte die Behörde bringen müssen, was ihr nicht gelang.
Die Behörde versuchte zudem, den Fall aus formalen Gründen abzuwehren. Sie behauptete, der Beamte habe das Ereignis vom 10. November (das Röntgen) zu spät gemeldet.
Normalerweise muss ein Dienstunfall innerhalb von zwei Jahren gemeldet werden. Das Gericht stellte klar:
Das Gericht rügte die Behörde sogar ein wenig: Sie hätte den Hinweisen des Beamten sofort nachgehen und den Vorfall untersuchen müssen, als er sie darauf aufmerksam machte.
Das Urteil stärkt die Rechte von Beamten im Gesundheitswesen und ähnlichen Bereichen. Wenn eine typische Gefahrenlage vorliegt (enger Kontakt, schlechte Belüftung, Arbeit mit Infizierten), muss der Beamte nicht mehr bis ins letzte Detail beweisen, in welcher Sekunde das Virus übertragen wurde. Die Schutzwirkung der gesetzlichen Regelungen soll gerade in unübersichtlichen Pandemie-Lagen den Beamten helfen.
Haben Sie Fragen zu einem Dienstunfall oder benötigen Sie Hilfe bei der Anerkennung einer Berufskrankheit? Die rechtlichen Hürden sind oft hoch und die Behörden prüfen sehr genau.
Sie sollten mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen, um Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen zu lassen.
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