Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall oder Diensterkrankung

Januar 31, 2026

Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall oder Diensterkrankung

Gericht: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat
Entscheidungsdatum: 25.11.2025
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 1 A 182/24
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2025:1125.1A182.24.00
Dokumenttyp: Beschluss

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für Beamte, die im Dienst an Corona erkrankt sind. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat am 25. November 2025 entschieden, dass eine COVID-19-Infektion unter bestimmten Umständen als Berufskrankheit anerkannt werden muss – auch wenn der ganz genaue Zeitpunkt der Ansteckung nicht bewiesen werden kann.

Hier erfahren Sie in einfacher Sprache, worum es in dem Fall ging und warum das Gericht so entschieden hat.


Der Fall: Ein Justizbeamter erkrankt an Corona

Ein im Jahr 1988 geborener Beamter arbeitete im medizinischen Dienst einer Justizvollzugsanstalt (JVA). Im November 2020, während der zweiten großen Corona-Welle, wurde er positiv auf das Virus getestet. Er litt danach unter Atemnot, Konzentrationsproblemen und verlor seinen Geruchs- und Geschmackssinn.

Der Beamte wollte, dass seine Erkrankung als Dienstunfall anerkannt wird. Das ist wichtig, weil man dann bessere Leistungen von der Unfallfürsorge erhält.

Warum die Behörde den Antrag ablehnte

Die zuständige Behörde (das Land) wollte den Unfall nicht anerkennen. Ihr Argument:

  • Es sei nicht klar, wann genau er sich angesteckt habe.
  • Bei einem Einsatz mit einem kranken Gefangenen am 14. November sei eine Ansteckung unwahrscheinlich gewesen, da der Gefangene zu diesem Zeitpunkt kaum noch ansteckend war.
  • In der JVA gäbe es strenge Schutzregeln, eine Ansteckung im Dienst sei daher fast ausgeschlossen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht gab dem Beamten in erster Instanz recht. Die Behörde wollte das nicht akzeptieren und beantragte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Doch das OVG lehnte diesen Antrag ab. Das bedeutet: Das erste Urteil bleibt bestehen, und der Beamte hat gewonnen.

Dienstunfall oder Berufskrankheit?

Das Gericht unterschied zwischen zwei rechtlichen Wegen:

  1. Der klassische Dienstunfall: Hierfür muss man einen ganz genauen Moment (Ort und Zeit) der Ansteckung nachweisen. Das konnte der Beamte hier nicht sicher belegen.
  2. Die Berufskrankheit: Das Gesetz sagt, dass bestimmte Krankheiten als Dienstunfall gelten, wenn man im Dienst einer besonders erhöhten Gefahr ausgesetzt ist. Das gilt zum Beispiel für Menschen im Gesundheitsdienst.

Warum der Beamte im „Gesundheitsdienst“ tätig war

Obwohl er in einem Gefängnis arbeitete, war er Teil der medizinischen Abteilung. Er nahm Blut ab, schrieb EKGs und führte Röntgenuntersuchungen durch. Damit gehörte er rechtlich zum Gesundheitsdienst.

Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall oder Diensterkrankung


Das entscheidende Ereignis: Die Röntgenuntersuchung

Das Gericht sah eine besonders hohe Gefahr bei einer Tätigkeit am 10. November 2020. An diesem Tag hatte der Beamte drei Gefangene geröngt. Zwei davon wurden kurz darauf positiv getestet.

Warum war das so gefährlich?

  • Enge: Der Raum war nur etwa 24 Quadratmeter groß.
  • Körperkontakt: Beim Anlegen der Bleischürze und Ausrichten für das Röntgenbild kam der Beamte den Gefangenen sehr nahe.
  • Keine Belüftung: Wegen des Strahlenschutzes durfte während der Untersuchung nicht gelüftet werden.
  • Wenig Schutz: Die Beteiligten trugen nur einfache Stoffmasken, keine sicheren FFP2-Masken.

Das Gericht entschied: Wenn jemand im Gesundheitsdienst arbeitet und so engen Kontakt zu Infizierten hat, wird vermutet, dass er sich im Dienst angesteckt hat. Den Gegenbeweis hätte die Behörde bringen müssen, was ihr nicht gelang.


Wichtiges Thema: Die Meldefrist

Die Behörde versuchte zudem, den Fall aus formalen Gründen abzuwehren. Sie behauptete, der Beamte habe das Ereignis vom 10. November (das Röntgen) zu spät gemeldet.

Die Zwei-Jahres-Frist

Normalerweise muss ein Dienstunfall innerhalb von zwei Jahren gemeldet werden. Das Gericht stellte klar:

  • Der Beamte hatte seine Infektion schon im Dezember 2020 gemeldet.
  • Dass er später im Verfahren genauere Details zum Röntgen nachreichte, ist kein Problem.
  • Er hatte schon im Juli 2022 (also innerhalb der zwei Jahre) schriftlich auf die Röntgenuntersuchungen hingewiesen.

Das Gericht rügte die Behörde sogar ein wenig: Sie hätte den Hinweisen des Beamten sofort nachgehen und den Vorfall untersuchen müssen, als er sie darauf aufmerksam machte.


Was bedeutet das Urteil für andere Beamte?

Das Urteil stärkt die Rechte von Beamten im Gesundheitswesen und ähnlichen Bereichen. Wenn eine typische Gefahrenlage vorliegt (enger Kontakt, schlechte Belüftung, Arbeit mit Infizierten), muss der Beamte nicht mehr bis ins letzte Detail beweisen, in welcher Sekunde das Virus übertragen wurde. Die Schutzwirkung der gesetzlichen Regelungen soll gerade in unübersichtlichen Pandemie-Lagen den Beamten helfen.


Rechtliche Unterstützung suchen

Haben Sie Fragen zu einem Dienstunfall oder benötigen Sie Hilfe bei der Anerkennung einer Berufskrankheit? Die rechtlichen Hürden sind oft hoch und die Behörden prüfen sehr genau.

Sie sollten mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen, um Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen zu lassen.

RA und Notar Krau

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