Anfangs- und Endvermögen beim Zugewinnausgleich – Nießbrauch
BGH, Beschluss vom 6. 5. 2015 – XII ZB 306/14
Dieser Text fasst eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammen. Der BGH ist das höchste Gericht in Deutschland für die normale Gerichtsbarkeit. Das Urteil betrifft die Ehegatten-Scheidung. Es geht um die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Dies ist der Ausgleich des Vermögens, das die Ehepartner während der Ehezeit erwirtschaftet haben.
Viele Ehepaare leben in Deutschland im sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Güterstand meint die Vermögensregelung der Ehepartner. Wenn diese Ehepartner sich scheiden lassen, wird der Zugewinn ausgeglichen.
Der Zugewinn ist die Wertsteigerung des Vermögens eines Ehepartners während der Ehe. Man vergleicht das Anfangsvermögen (Vermögen am Tag der Hochzeit) mit dem Endvermögen (Vermögen am Tag der Scheidung).
Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz zahlen. Dies nennt man Zugewinnausgleich.
Manche Vermögenswerte, die ein Ehepartner während der Ehe bekommt, zählen nicht zum Zugewinn. Dies regelt § 1374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dazu gehören:
Diese Vermögenswerte werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dadurch sind sie vom Ausgleich ausgeschlossen. Man nennt dies privilegiertes Vermögen.
Das Urteil des BGH handelt von einer Schenkung mit einer Belastung. Ein Ehepartner bekommt zum Beispiel ein Haus von seinen Eltern geschenkt. Die Eltern behalten sich aber ein Nießbrauchsrecht vor.
Das bedeutet: Der beschenkte Ehepartner ist zwar der Eigentümer des Hauses. Aber er kann das Haus nicht uneingeschränkt nutzen, solange das Nießbrauchsrecht besteht.
Der Wert des Nießbrauchs hängt von der Lebenserwartung der berechtigten Person ab. Je länger der Nießbraucher voraussichtlich lebt, desto höher ist der Wert des Nießbrauchs. Mit jedem Jahr, das vergeht, sinkt der Wert des Nießbrauchs. Der Nießbraucher wird schließlich älter.
Der BGH nennt dies den gleitenden Vermögenserwerb. Der Wert des Hauses für den Ehepartner steigt automatisch an. Das liegt am sinkenden Wert des Nießbrauchs. Dieser Wertzuwachs ist ein Teil der ursprünglichen Schenkung. Deshalb ist dieser Wertzuwachs auch privilegiertes Vermögen. Er soll nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen.
Früher war die Berechnung sehr kompliziert. Man musste den Wertzuwachs durch den sinkenden Nießbrauch genau ausrechnen. Dies nannte man den gleitenden Zuerwerb. Das war aufwendig.
Der BGH hat die Berechnung nun vereinfacht.
Regel 1: Nießbrauchswert sinkt während der Ehe.
Wenn der Wert des Nießbrauchs nur deshalb sinkt, weil der Nießbraucher älter wird, gilt:
Regel 2: Grundstückswert steigt, dadurch steigt auch der Nießbrauchswert.
Manchmal steigt der Wert des Nießbrauchs aber trotzdem an. Das passiert, wenn das Haus selbst im Wert stark gestiegen ist. Zum Beispiel durch stark gestiegene Grundstückspreise.
Wenn der Nießbrauchswert steigt, weil das Haus im Wert gestiegen ist, gilt:
Der BGH hat also entschieden: Steigt der Wert des Nießbrauchs wegen steigender Immobilienpreise, muss man ihn berücksichtigen. Ein negativer gleitender Zuerwerb darf in solchen Fällen nicht berechnet werden. Das würde den anderen Ehepartner benachteiligen.
In diesem speziellen Fall hatten die Eheleute über die Berechnung gestritten. Eine Ehefrau hatte ein Haus von ihrer Mutter geschenkt bekommen. Die Mutter hatte ein Nießbrauchsrecht. Der Wert des Nießbrauchs war während der Ehe gestiegen. Das lag an stark gestiegenen Grundstückspreisen.
Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt. Der BGH sagte: Da der Nießbrauchswert wegen der steigenden Grundstückspreise gestiegen ist, muss er beim Anfangs- und Endvermögen abgezogen werden. Ein negativer gleitender Zuerwerb darf in solchen Fällen nicht gerechnet werden.
Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung zur komplizierten Berechnung des gleitenden Zuerwerbs geändert. Jetzt ist die Berechnung einfacher. Man lässt den Nießbrauch bei sinkendem Wert komplett weg. Bei steigendem Wert des Nießbrauchs durch Hauspreissteigerung, zieht man ihn vom Hauswert ab. Das sorgt für eine faire Aufteilung des Vermögens.
Wenn ein Ehegatte ein Haus mit einem Nießbrauch geschenkt bekommt, ist der daraus entstehende Wertzuwachs (durch das Älterwerden des Nießbrauchers) privilegiert. Er gehört nicht zum Zugewinn. Das muss man bei der Berechnung einfach berücksichtigen. Man lässt in diesem Fall den Wert des Nießbrauchs ganz weg. Wenn aber der Wert des Nießbrauchs wegen hoher Hauspreissteigerungen gestiegen ist, muss man ihn im Anfangs- und Endvermögen wertmindernd abziehen.
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