Anfangs- und Endvermögen beim Zugewinnausgleich – Nießbrauch

November 9, 2025

Anfangs- und Endvermögen beim Zugewinnausgleich Nießbrauch

BGH, Beschluss vom 6. 5. 2015 – XII ZB 306/14

⚖️ Das Urteil des Bundesgerichtshofs: Zugewinnausgleich bei Schenkungen mit Nießbrauch

Dieser Text fasst eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammen. Der BGH ist das höchste Gericht in Deutschland für die normale Gerichtsbarkeit. Das Urteil betrifft die Ehegatten-Scheidung. Es geht um die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Dies ist der Ausgleich des Vermögens, das die Ehepartner während der Ehezeit erwirtschaftet haben.


👰‍♀️🤵‍♂️ Was ist der Zugewinnausgleich?

Viele Ehepaare leben in Deutschland im sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Güterstand meint die Vermögensregelung der Ehepartner. Wenn diese Ehepartner sich scheiden lassen, wird der Zugewinn ausgeglichen.

Der Zugewinn ist die Wertsteigerung des Vermögens eines Ehepartners während der Ehe. Man vergleicht das Anfangsvermögen (Vermögen am Tag der Hochzeit) mit dem Endvermögen (Vermögen am Tag der Scheidung).

  • Anfangsvermögen: Was ein Ehepartner am Tag der Hochzeit besaß.
  • Endvermögen: Was ein Ehepartner am Ende der Ehe besaß.
  • Zugewinn: Endvermögen minus Anfangsvermögen.

Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz zahlen. Dies nennt man Zugewinnausgleich.


🎁 Vermögen, das nicht in den Zugewinn fällt

Manche Vermögenswerte, die ein Ehepartner während der Ehe bekommt, zählen nicht zum Zugewinn. Dies regelt § 1374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dazu gehören:

  • Erbschaften (Vermögen durch den Tod eines anderen).
  • Schenkungen (Geschenke von Dritten, also nicht vom Ehepartner).

Diese Vermögenswerte werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dadurch sind sie vom Ausgleich ausgeschlossen. Man nennt dies privilegiertes Vermögen.


🏡 Das Problem mit dem Nießbrauch

Das Urteil des BGH handelt von einer Schenkung mit einer Belastung. Ein Ehepartner bekommt zum Beispiel ein Haus von seinen Eltern geschenkt. Die Eltern behalten sich aber ein Nießbrauchsrecht vor.

  • Nießbrauchsrecht: Das Recht, eine Sache zu nutzen und alle Vorteile daraus zu ziehen. Hier: Die Eltern dürfen weiter in dem Haus wohnen oder es vermieten.

Das bedeutet: Der beschenkte Ehepartner ist zwar der Eigentümer des Hauses. Aber er kann das Haus nicht uneingeschränkt nutzen, solange das Nießbrauchsrecht besteht.

Der Wert des Nießbrauchs hängt von der Lebenserwartung der berechtigten Person ab. Je länger der Nießbraucher voraussichtlich lebt, desto höher ist der Wert des Nießbrauchs. Mit jedem Jahr, das vergeht, sinkt der Wert des Nießbrauchs. Der Nießbraucher wird schließlich älter.

Anfangs- und Endvermögen beim Zugewinnausgleich – Nießbrauch

Der BGH nennt dies den gleitenden Vermögenserwerb. Der Wert des Hauses für den Ehepartner steigt automatisch an. Das liegt am sinkenden Wert des Nießbrauchs. Dieser Wertzuwachs ist ein Teil der ursprünglichen Schenkung. Deshalb ist dieser Wertzuwachs auch privilegiertes Vermögen. Er soll nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen.


🧮 Die Berechnung – Vereinfachung durch den BGH

Früher war die Berechnung sehr kompliziert. Man musste den Wertzuwachs durch den sinkenden Nießbrauch genau ausrechnen. Dies nannte man den gleitenden Zuerwerb. Das war aufwendig.

Der BGH hat die Berechnung nun vereinfacht.

Regel 1: Nießbrauchswert sinkt während der Ehe.

Wenn der Wert des Nießbrauchs nur deshalb sinkt, weil der Nießbraucher älter wird, gilt:

  • Der Wert des Nießbrauchs muss weder im Anfangsvermögen noch im Endvermögen berücksichtigt werden. Man tut so, als gäbe es den Nießbrauch gar nicht.
  • Der Wertzuwachs durch den sinkenden Nießbrauch bleibt so automatisch unberücksichtigt. Er wird nicht in den Zugewinn eingerechnet.
  • Das ist viel einfacher und führt zum gleichen Ergebnis.

Regel 2: Grundstückswert steigt, dadurch steigt auch der Nießbrauchswert.

Manchmal steigt der Wert des Nießbrauchs aber trotzdem an. Das passiert, wenn das Haus selbst im Wert stark gestiegen ist. Zum Beispiel durch stark gestiegene Grundstückspreise.

Wenn der Nießbrauchswert steigt, weil das Haus im Wert gestiegen ist, gilt:

  • Der Wert des Nießbrauchs muss sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen berücksichtigt werden.
  • Das Haus wird also wertgemindert durch den Nießbrauch eingerechnet.
  • Der Anstieg des Nießbrauchswerts ist in diesem Fall kein privilegierter gleitender Erwerb. Er ist einfach eine Folge der Wertsteigerung des Hauses.
  • Würde man den gestiegenen Nießbrauchswert nicht berücksichtigen, würde der Ehepartner mit dem Haus zu viel Zugewinn haben. Der andere Ehepartner müsste dann zu viel Zugewinnausgleich zahlen. Das wäre ungerecht. Es würde gegen den Grundsatz der Halbteilung verstoßen.

Der BGH hat also entschieden: Steigt der Wert des Nießbrauchs wegen steigender Immobilienpreise, muss man ihn berücksichtigen. Ein negativer gleitender Zuerwerb darf in solchen Fällen nicht berechnet werden. Das würde den anderen Ehepartner benachteiligen.


📝 Der Fall der Eheleute

In diesem speziellen Fall hatten die Eheleute über die Berechnung gestritten. Eine Ehefrau hatte ein Haus von ihrer Mutter geschenkt bekommen. Die Mutter hatte ein Nießbrauchsrecht. Der Wert des Nießbrauchs war während der Ehe gestiegen. Das lag an stark gestiegenen Grundstückspreisen.

  • Das Amtsgericht (unteres Gericht) hatte den gestiegenen Nießbrauchswert als negativen gleitenden Zuerwerb berücksichtigt.
  • Das Oberlandesgericht (OLG) hat dies korrigiert. Es hat den gestiegenen Nießbrauchswert nicht als negativen gleitenden Zuerwerb gerechnet. Das OLG hat den Nießbrauch nur im Anfangs- und Endvermögen abgezogen.
  • Der Ehemann hat beim BGH Rechtsbeschwerde (Einspruch) eingelegt.

Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt. Der BGH sagte: Da der Nießbrauchswert wegen der steigenden Grundstückspreise gestiegen ist, muss er beim Anfangs- und Endvermögen abgezogen werden. Ein negativer gleitender Zuerwerb darf in solchen Fällen nicht gerechnet werden.

Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung zur komplizierten Berechnung des gleitenden Zuerwerbs geändert. Jetzt ist die Berechnung einfacher. Man lässt den Nießbrauch bei sinkendem Wert komplett weg. Bei steigendem Wert des Nießbrauchs durch Hauspreissteigerung, zieht man ihn vom Hauswert ab. Das sorgt für eine faire Aufteilung des Vermögens.


📌 Wichtigste Erkenntnis

Wenn ein Ehegatte ein Haus mit einem Nießbrauch geschenkt bekommt, ist der daraus entstehende Wertzuwachs (durch das Älterwerden des Nießbrauchers) privilegiert. Er gehört nicht zum Zugewinn. Das muss man bei der Berechnung einfach berücksichtigen. Man lässt in diesem Fall den Wert des Nießbrauchs ganz weg. Wenn aber der Wert des Nießbrauchs wegen hoher Hauspreissteigerungen gestiegen ist, muss man ihn im Anfangs- und Endvermögen wertmindernd abziehen.

RA und Notar Krau

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