Anfechtbarkeit Anordnung Nachlassverwaltung
OLG Hamm Beschluss 26.06.2015 – I-15 W 217/15
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 26. Juni 2015 ging es um die Anfechtbarkeit der Anordnung einer Nachlassverwaltung,
die das Amtsgericht Brakel am 23. April 2015 (Az.: 5 VI 133/15) erlassen hatte.
Die Beteiligten waren Miterben einer am 20. Mai 1995 verstorbenen Erblasserin.
Eine Miterbin beantragte am 15. April 2015 die Anordnung einer Nachlassverwaltung, die das Amtsgericht daraufhin verfügte und einen Nachlassverwalter bestellte.
Gegen diese Entscheidung legte eine andere Miterbin Beschwerde ein.
Das OLG Hamm entschied, dass die Beschwerde ausnahmsweise zulässig ist, obwohl gemäß § 359 Abs. 1 FamFG ein solcher Beschluss grundsätzlich nicht angefochten werden kann.
Dies gilt jedoch nicht, wenn kein wirksamer Antrag vorliegt.
Im vorliegenden Fall war der Antrag unwirksam, da die Antragstellerin als Miterbin das Antragsrecht nicht alleine ausüben konnte;
gemäß § 1981 Abs. 1 BGB muss ein solcher Antrag von allen Miterben gemeinsam gestellt werden.
Die Beschwerde war daher begründet, die angeordnete Nachlassverwaltung wurde aufgehoben, und der Nachlassverwalter wurde aus seinem Amt entlassen.
Der Senat wies zudem darauf hin, dass der Rechtspfleger die Sache dem Amtsrichter hätte vorlegen müssen, da er davon ausging, dass keine Rechtsmittel möglich seien.
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung ist im deutschen Erbrecht ein wichtiges Instrument, um den Nachlass eines Verstorbenen zu sichern und die Interessen der Erben und Gläubiger zu wahren.
Was ist eine Nachlassverwaltung?
Die Nachlassverwaltung ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlassverwalter die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses übernimmt.
Der Nachlassverwalter handelt dabei im Interesse der Erben und der Nachlassgläubiger.
Wann wird eine Nachlassverwaltung angeordnet?
Eine Nachlassverwaltung kann auf Antrag eines Erben oder eines Nachlassgläubigers angeordnet werden.
Zuständiges Gericht:
Zuständig für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Wirkungen der Nachlassverwaltung:
Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass vom Erben auf den Nachlassverwalter über.
Der Erbe ist von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen und kann nicht mehr über Nachlassgegenstände verfügen.
Der Nachlassverwalter hat folgende Aufgaben:
Haftung des Erben:
Durch die Nachlassverwaltung wird die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt.
Das bedeutet, dass der Erbe nur mit dem Nachlass, nicht aber mit seinem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.
Beendigung der Nachlassverwaltung:
Die Nachlassverwaltung endet, wenn der Nachlass vollständig auseinandergesetzt ist und alle Nachlassgläubiger befriedigt sind.
Das Nachlassgericht beschließt die Aufhebung der Nachlassverwaltung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.