Anfechtbarkeit Bezugsrechtseinräumung aus Risikolebensversicherung

August 19, 2018

Anfechtbarkeit Bezugsrechtseinräumung aus Risikolebensversicherung

BGH IX ZR 248/14

Urteil 22.10.2015

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2015 befasst sich mit der Anfechtbarkeit einer Bezugsrechtseinräumung

aus einer Risikolebensversicherung im Kontext eines Insolvenzverfahrens.

Der Kläger, Verwalter des Nachlasses eines Verstorbenen, begehrt die Rückzahlung eines Teils der Versicherungssumme,

die an den Sohn des Erblassers ausgezahlt wurde, da diese Auszahlung nach Ansicht des Klägers die Gläubiger benachteiligt.

Der Erblasser hatte kurz vor seinem Tod das Bezugsrecht seiner Risikolebensversicherung zugunsten seiner Ehefrau und seiner drei Kinder geändert.

Anfechtbarkeit Bezugsrechtseinräumung aus Risikolebensversicherung

Nach seinem Tod wurde die Versicherungssumme entsprechend der neuen Regelung aufgeteilt, wobei der Beklagte (sein Sohn) 10% der Summe erhielt.

Der Kläger argumentiert, dass diese Änderung anfechtbar sei, da sie die Gläubiger benachteilige.

Der Beklagte hält dagegen, dass die Bezugsrechtseinräumung nicht anfechtbar sei und beruft sich zudem auf Entreicherung, da er einen Teil des Geldes verschenkt habe.

Das Landgericht Lübeck und das Oberlandesgericht Schleswig gaben dem Kläger weitgehend Recht, woraufhin der Beklagte Revision beim BGH einlegte.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall zurück.

Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit der Bezugsrechtseinräumung zwar korrekt festgestellt hatte,

aber keine ausreichenden Feststellungen zur Gläubigerbenachteiligung getroffen wurden.

Insbesondere müsse geklärt werden, ob das ursprüngliche Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich war.

Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht wäre die Änderung ohne Zustimmung der ursprünglichen Bezugsberechtigten unwirksam,

und die Versicherungssumme wäre nicht in den Nachlass gefallen.

Anfechtbarkeit Bezugsrechtseinräumung aus Risikolebensversicherung

Auch die Frage der Entreicherung wurde vom BGH kritisch betrachtet, da der Beklagte sich nicht auf Entreicherung berufen könne,

wenn die Schenkung an seine Großeltern gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.

Zusammenfassend entschied der BGH, dass die Rechtshandlung zwar grundsätzlich anfechtbar ist,

aber weitere Ermittlungen zur Frage der Gläubigerbenachteiligung notwendig sind, um eine endgültige Entscheidung zu treffen.

RA und Notar Krau

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