Anfechtbarkeit Schenkung Insolvenzverfahren
BGH IX ZR 226/03
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2006 behandelt die Anfechtbarkeit einer Schenkung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren.
Im vorliegenden Fall schloss der Schuldner, K., einen Vertrag, der vorsah, dass eine Zahlung als Belohnung für die Weiterarbeit eines Vorstandes der AG,
dem Beklagten zu 2, teilweise an dessen Ehefrau, die Beklagte zu 1, erfolgen sollte.
Dies sollte insbesondere dazu dienen, den Freibetrag für Schenkungsteuern auszunutzen.
Der Kläger, Insolvenzverwalter des Schuldners, klagte auf Rückzahlung von 1.000.000 DM, die an den Beklagten zu 2 und dessen Ehefrau als Schenkung gezahlt worden waren,
nachdem der Schuldner und ein Geschäftspartner Aktien der AG verkauft hatten.
Die Zahlung wurde im Kontext eines notariell beurkundeten Schenkungsvertrags vom 4. November 1998 geleistet.
Der Kläger argumentierte, dass diese Zahlung anfechtbar sei, weil sie ohne Gegenleistung erfolgte und somit die Gläubiger benachteiligte.
Das Berufungsgericht hatte zunächst entschieden, dass die Zahlung nicht als unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO zu werten sei,
da eine komplexe Abwicklung von Leistungen unter verschiedenen Personen stattgefunden habe.
Der BGH hingegen hob das Urteil auf und erklärte, dass die Zahlung an die Beklagte zu 1 als unentgeltlich zu werten sei, da sie keine eigene Gegenleistung erbracht habe.
Das Gericht führte aus, dass eine solche Zahlung auch dann als unentgeltlich anfechtbar sei, wenn der beabsichtigte steuerliche Erfolg nicht eingetreten sei.
Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der neuen Verhandlung soll unter anderem geprüft werden,
ob die Beklagte wusste oder hätte wissen müssen, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligte und ob sie durch die Zahlung weiterhin bereichert ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.