Anfechtbarkeit Schenkung Insolvenzverfahren

August 4, 2017

Anfechtbarkeit Schenkung Insolvenzverfahren

BGH IX ZR 226/03

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2006 behandelt die Anfechtbarkeit einer Schenkung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren.

Im vorliegenden Fall schloss der Schuldner, K., einen Vertrag, der vorsah, dass eine Zahlung als Belohnung für die Weiterarbeit eines Vorstandes der AG,

dem Beklagten zu 2, teilweise an dessen Ehefrau, die Beklagte zu 1, erfolgen sollte.

Dies sollte insbesondere dazu dienen, den Freibetrag für Schenkungsteuern auszunutzen.

Der Kläger, Insolvenzverwalter des Schuldners, klagte auf Rückzahlung von 1.000.000 DM, die an den Beklagten zu 2 und dessen Ehefrau als Schenkung gezahlt worden waren,

nachdem der Schuldner und ein Geschäftspartner Aktien der AG verkauft hatten.

Anfechtbarkeit Schenkung Insolvenzverfahren

Die Zahlung wurde im Kontext eines notariell beurkundeten Schenkungsvertrags vom 4. November 1998 geleistet.

Der Kläger argumentierte, dass diese Zahlung anfechtbar sei, weil sie ohne Gegenleistung erfolgte und somit die Gläubiger benachteiligte.

Das Berufungsgericht hatte zunächst entschieden, dass die Zahlung nicht als unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO zu werten sei,

da eine komplexe Abwicklung von Leistungen unter verschiedenen Personen stattgefunden habe.

Der BGH hingegen hob das Urteil auf und erklärte, dass die Zahlung an die Beklagte zu 1 als unentgeltlich zu werten sei, da sie keine eigene Gegenleistung erbracht habe.

Das Gericht führte aus, dass eine solche Zahlung auch dann als unentgeltlich anfechtbar sei, wenn der beabsichtigte steuerliche Erfolg nicht eingetreten sei.

Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In der neuen Verhandlung soll unter anderem geprüft werden,

ob die Beklagte wusste oder hätte wissen müssen, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligte und ob sie durch die Zahlung weiterhin bereichert ist.

RA und Notar Krau

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