Anfechtbarkeit Vorbescheid über Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 34/90
Zur Anfechtbarkeit eines Vorbescheides über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; zur Auslegung eines von einem Ehegatten niedergeschriebenen gemeinschaftlichen Testaments; zum Umfang der Nachprüfung von Tatsachenfeststellungen; zur einseitigen Ernennung eines Testamentsvollstreckers in einem gemeinschaftlichen Testament; zum Geschäftswert für Rechtsmittel gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
1. Die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses darf wie ein Erbschein durch Vorbescheid angekündigt werden. Eine solche Zwischenentscheidung ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.
2. Ob ein Ehegatte, der ein im Plural abgefaßtes Testament niedergeschrieben und unterzeichnet hat, damit den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments abfassen oder ein einseitiges Testament errichten wollte, ist eine Frage, die auf tatsächlichem Gebiet liegt.
3. Zum Umfang der Nachprüfung von Tatsachenfeststellungen.
4. Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament “gegenseitig zu unbeschränkten Erben” eingesetzt, so ist diese Verfügung auch in der Weise wechselbezüglich, daß es einen teilweisen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments darstellt, wenn der eine Ehegatte einseitig einen Testamentsvollstrecker ernennt.
5. Hat ein Ehegatte, der ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament errichtet hat, zu Lebzeiten des anderen Ehegatten einseitig einen Testamentsvollstrecker ernannt, so kann diese Ernennung dahin ausgelegt werden, daß sie nur dann gelte, wenn der ernennende Ehegatte den anderen überlebt.
Anfechtbarkeit eines Vorbescheides über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 34/90
6. Zum Geschäftswert für das Rechtsmittel, mit dem sich ein möglicher Erbe gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet.
Hat eine Beweiserhebung nicht stattgefunden und können daher Vorschriften zur Beweiserhebung nicht verletzt sein, darf nur nachgeprüft werden, ob das Gericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, gegen Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen, auch ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat
(vergleiche BayObLG München, 1988-05-06, BReg 1 a Z 15/88, Rpfleger 1988, 413).
Es reicht aus, wenn Rückschlüsse, die das Gericht gezogen hat, möglich sind. Andere Schlüsse dürfen ebenso nahe oder sogar noch näher liegen als die gezogenen, ohne daß das Gericht mit seiner Tatsachenfeststellung einen Rechtsfehler begangen hätte
(vergleiche BayObLG München, 1971-04-22, BReg 1 Z 108/70, BayObLGZ 1971, 147).
Der Geschäftswert für das Rechtsmittel, mit dem sich ein möglicher Erbe gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet, ist nach dem Interesse des potentiellen Erben zu schätzen.
Hierbei ist davon auszugehen, daß das Interesse, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers dadurch gegenstandslos zu machen, daß die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verhindert wird, regelmäßig dem Interesse entspricht, seine Entlassung zu bewirken; hierfür ist ein Satz von 10% des Nachlaßwertes als Geschäftswert üblich
(vergleiche BayObLG München, 1985-11-19, BReg 1 Z 15/85, FamRZ 1987, 101).
Unter Berücksichtigung dessen, daß das Interesse des potentiellen Erben nur auf einen Bruchteil des Nachlasses gerichtet sein kann, ist der Geschäftswert entsprechend niedriger anzusetzen.
Anfechtbarkeit eines Vorbescheides über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 34/90
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.