
Anfechtung Annahme Erbe Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft Nachlass
OLG München 31 Wx 54/15
Beschluss vom 28. Juli 2015
gegen den Nachlass gerichtete Forderung,
Kernaussage:
Die Erben können die Annahme der Erbschaft anfechten, wenn sie sich über die Überschuldung des Nachlasses aufgrund einer
irrtümlichen Annahme über den rechtlichen Bestand einer Nachlassverbindlichkeit geirrt haben.
Sachverhalt:
Der Erblasser verstarb und hinterließ seine Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder (Beteiligte zu 1 und 2) sowie drei Kinder aus erster Ehe (Beteiligte zu 3, 4 und 5).
Die Kinder aus erster Ehe wurden über ihre Erbenstellung informiert, schlugen die Erbschaft aber zunächst nicht aus.
Die Ehefrau beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie als Erbin auswies.
Später stellte sich heraus, dass der Nachlass mit einer Darlehensschuld belastet war, von der die Kinder aus erster Ehe zunächst annahmen, sie sei verjährt.
Nachdem ein Gericht die Forderung als bestehend bestätigt hatte, versuchten die Kinder aus erster Ehe, ihre Annahme der Erbschaft anzufechten und die Erbschaft auszuschlagen.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht München (OLG) gab den Kindern aus erster Ehe Recht.
Ergebnis:
Das OLG hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, den Erbschein einzuziehen.
Die Kinder aus erster Ehe galten damit als nicht erbberechtigt.
Zusätzliche Informationen:
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss verdeutlicht, dass ein Irrtum über den rechtlichen Bestand einer Nachlassverbindlichkeit einen Anfechtungsgrund darstellen kann,
wenn dieser Irrtum zu einer falschen Vorstellung über die Überschuldung des Nachlasses führt.
Die Erben können sich in solchen Fällen nicht auf eine bloße Fehlbewertung einer bekannten Verbindlichkeit berufen.
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