Anfechtung Annahme Erbschaft Irrtum über Berufungsgrund
OLG Karlsruhe 19 U 58/05
Ausschlagung der Erbschaft: Irrtum über den Berufungsgrund
– Erbausschlagung als Anfechtung wegen Rechtsfolgenirrtums
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in diesem Fall entschieden, dass ein Irrtum über den Berufungsgrund
(also darüber, ob man Erbe aufgrund eines Testaments oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ist)
nur dann zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft führt, wenn dieser Irrtum auch ursächlich für die Annahme war.
Konkret bedeutet das:
Wenn der Erbe die Erbschaft trotz des Irrtums angenommen hätte, kann er sich nicht auf den Irrtum berufen, um die Annahme rückgängig zu machen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Erbschaft angenommen, obwohl sie wusste, dass es unterschiedliche Auslegungen des Testaments
gab und unklar war, ob sie als testamentarische oder gesetzliche Erbin berufen war.
Da ihr der Berufungsgrund letztlich egal war, konnte sie die Annahme nicht wegen Irrtums anfechten.
Zusätzlich entschied das Gericht:
Eine Erbausschlagung kann nicht als Anfechtung der Annahme gewertet werden, wenn der Erklärende nicht ausdrücklich auf einen Irrtum hinweist und die Anfechtung erklärt.
Zusammenfassend:
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist grundsätzlich endgültig.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen eine Ausschlagung angefochten werden kann.
Eine dieser Ausnahmen ist der Irrtum über den Berufungsgrund.
Was bedeutet das?
Der Berufungsgrund ist der Grund, warum jemand Erbe wird.
Man unterscheidet hier zwischen zwei Arten der Berufung:
Ein Irrtum über den Berufungsgrund liegt vor, wenn der Erbe sich darüber irrt, ob er aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments Erbe geworden ist.
Beispiel:
Eine Person schlägt die Erbschaft aus, weil sie glaubt, nur aufgrund gesetzlicher Erbfolge als entferntere Verwandte berufen zu sein.
Später stellt sich heraus, dass sie durch ein Testament als Alleinerbe eingesetzt wurde. In diesem Fall lag ein Irrtum über den Berufungsgrund vor.
Rechtsfolgen:
Ein Irrtum über den Berufungsgrund kann zur Anfechtung der Ausschlagung führen.
Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Irrtums erfolgen (§ 121 BGB).
Wichtig:
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.