Anfechtung Annahme Erbschaft wegen Irrtum

September 24, 2016

BGH IV ZR 387/15

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft zu entscheiden. Konkret ging es um die Frage, ob ein Erbe, der gleichzeitig pflichtteilsberechtigt ist, die Annahme der Erbschaft anfechten kann, wenn er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass er die Erbschaft nicht ausschlagen dürfe, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren.

Hintergrund des Falls:

Die Erblasserin hatte die Beklagte in ihrem Testament als Miterbin zu ¼ eingesetzt. Die Beklagte hatte die Ausschlagungsfrist versäumt und anschließend die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist erklärt, da sie irrtümlich davon ausging, dass sie im Falle einer Ausschlagung auch ihren Pflichtteilsanspruch verlieren würde.

Der Kläger, ein weiterer Erbe, war der Ansicht, dass die Beklagte die Erbschaft wirksam angenommen habe und somit Miterbin sei.

Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass es sich bei dem Irrtum der Beklagten um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele und dass die Beklagte Erbin sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH stellte fest, dass auch nach der Neufassung des Paragraf 2306 Abs. 1 BGB im Jahr 2010 ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen kann, wenn der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrtümlich davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.

Begründung:

  • Inhaltsirrtum: Der Irrtum der Beklagten über die Rechtsfolgen einer Ausschlagung stellt einen Inhaltsirrtum im Sinne von Paragraf 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB dar. Ein solcher Irrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte die Annahme der Erbschaft wesentlich anders eingeschätzt, als sie sich tatsächlich darstellt. Sie ging davon aus, dass sie im Falle einer Ausschlagung leer ausgehen würde, obwohl ihr in diesem Fall ein Pflichtteilsanspruch zugestanden hätte.
  • Paragraf 2306 BGB: Der BGH stellte klar, dass die Neufassung des Paragraf 2306 BGB im Jahr 2010 keine inhaltlichen Änderungen an der bisherigen Rechtslage herbeigeführt hat. Auch nach der Neuregelung muss der Erbe, der den Pflichtteil verlangen will, den Erbteil ausschlagen. Der Irrtum der Beklagten über die Rechtsfolgen einer Ausschlagung ist daher auch unter Geltung des neuen Rechts beachtlich.
  • Kein Motivirrtum: Der BGH widersprach der Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem Irrtum der Beklagten um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele. Der Irrtum betraf nicht die Motive der Beklagten für die Annahme der Erbschaft, sondern die unmittelbaren Rechtsfolgen dieser Annahme.
  • Kenntnis des Irrtums: Der BGH rügte das Berufungsgericht, dass es keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Beklagte bereits vor Ablauf der Ausschlagungsfrist Kenntnis von ihrem Irrtum erlangt hatte. Die Hinweise im Merkblatt des Nachlassgerichts und die Beratung durch Rechtsanwälte reichten hierfür nicht aus.

Folgen der Entscheidung:

Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Beklagte vor Ablauf der Ausschlagungsfrist einen Irrtum über die Rechtsfolgen einer Ausschlagung hatte und ob sie diesen Irrtum rechtzeitig angefochten hat.

Sollte die Anfechtung wirksam sein, gilt sie als Ausschlagung der Erbschaft. Die Beklagte wäre dann nicht Erbin geworden, sondern hätte lediglich einen Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von pflichtteilsberechtigten Erben, die irrtümlich davon ausgehen, dass sie die Erbschaft nicht ausschlagen dürfen. Der BGH stellt klar, dass ein solcher Irrtum auch nach der Neufassung des Paragraf 2306 BGB im Jahr 2010 zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigt.

Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Zur aktuellen rechtlichen Bewertung der Entscheidung BGH IV ZR 387/15

Die Entscheidung BGH IV ZR 387/15 vom 29.06.2016 befasst sich mit der Frage, ob ein als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter die Annahme einer Erbschaft wegen eines Irrtums anfechten kann, wenn er irrtümlich davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren1.

Der BGH stellte fest, dass auch nach der Neufassung des Paragraf 2306 Abs. 1 BGB zum 01.01.2010 ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen kann1. Der Senat führte aus, dass der mit Beschränkungen und Beschwerungen belastete Erbe im Regelfall nicht weiß, dass er die Erbschaft ausschlagen muss, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren1.

Rezeption in der Literatur

Die Entscheidung wird in der Literatur unterschiedlich bewertet:

Zustimmende Auffassungen

Die überwiegende Auffassung in der Literatur akzeptiert die Entscheidung als fortgeltende Rechtsprechung. So wird angenommen, dass sich durch die Neufassung des Paragraf 2306 Abs. 1 BGB inhaltlich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben haben und der Erbe weiterhin dem beachtlichen Irrtum unterliegen könne, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren12.

Kritische Stimmen

Ein anderer Teil des Schrifttums vertritt die Auffassung, an der bisherigen Rechtsprechung könne nicht festgehalten werden und ein Irrtum über die Annahme und/oder die unterlassene Ausschlagung rechtfertige keine Anfechtung mehr1.

Besonders kritisch äußert sich Lange im MüKo-BGB: Die Entscheidung sei rechtssystematisch nur eingeschränkt überzeugend. Sie vermöge nicht zu erklären, wo bei der Argumentation die Grenze zum Motivirrtum verläuft3. Nicht auseinandergesetzt habe sich der BGH mit der eigentlichen Problematik seiner Einordnung als beachtlichen Rechtsfolgenirrtum3.

Lange weist zudem darauf hin, dass mit Einzelfallentscheidungen keine Rechtssicherheit einhergehe45. Die Reichweite der Anfechtungsmöglichkeiten sei derzeit über den Rechtsfolgenirrtum hinaus ebenfalls unklar5.

Anwendung in der Rechtsprechung

Die Entscheidung wird in der Praxis von den Oberlandesgerichten angewendet. Das OLG Düsseldorf und das OLG Frankfurt a.M. haben die Rechtsprechung des BGH bestätigt und fortgeführt678.

Der BGH hat seine Rechtsprechung in späteren Entscheidungen bestätigt, insbesondere in der Entscheidung BGH IV ZR 60/22 vom 30.11.2022, die sich mit der Frage befasst, ob einem Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß Paragraf 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch aus Paragraf 2314 Abs. 1 BGB zusteht910.

Fazit zur aktuellen Rechtslage

Die Entscheidung BGH IV ZR 387/15 ist nicht unumstritten, aber nach wie vor als gefestigte Rechtsprechung anzusehen.

Argumente für die Fortgeltung:

  • Die Entscheidung wird von der überwiegenden Auffassung in der Literatur akzeptiert2
  • Sie wird in der Praxis von den Oberlandesgerichten angewendet68
  • Der BGH hat die Grundsätze in späteren Entscheidungen bestätigt und fortgeführt9
  • Die Entscheidung dient dem Schutz von pflichtteilsberechtigten Erben, die durch die Komplexität des Paragraf 2306 BGB in ihrer Entscheidung beeinträchtigt sein können1

Argumente gegen die Fortgeltung:

  • Systematische Bedenken gegen die Einordnung als beachtlicher Rechtsfolgenirrtum3
  • Die Entscheidung führt zu Unsicherheiten in der Abgrenzung zwischen relevantem Rechtsfolgenirrtum und unbeachtlichem Motivirrtum11
  • Mit Einzelfallentscheidungen geht keine Rechtssicherheit einher5
  • Der Gesetzgeber hatte mit der Neufassung des Paragraf 2306 Abs. 1 BGB im Jahr 2010 für mehr Rechtsklarheit sorgen wollen, was durch die Entscheidung teilweise konterkariert wird1

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Die Entscheidung BGH IV ZR 387/15 ist zwar in Teilen der Literatur kritisiert worden, aber nach wie vor als gefestigte Rechtsprechung des BGH anzusehen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BGH von seiner Rechtsprechung abweichen möchte. Die Entscheidung wird in der Praxis angewendet und hat sich als Leitentscheidung etabliert. Die Kritik in der Literatur bezieht sich vor allem auf systematische Bedenken und die Abgrenzungsproblematik, nicht auf das Ergebnis der Entscheidung selbst.

Zitiernachweise:

1

BGH IV ZR 387/15

2

Müller-Engels – BeckOK BGB | BGB Paragraf 2306 Rn. 18, 19

3

Lange – MüKoBGB | BGB Paragraf 2306 Rn. 36, 37

4

Lange, ZEV 2022, 321

5

Lange, ZEV 2022, 313

6

OLG Düsseldorf, FGPrax 2017, 84

7

OLG Düsseldorf, ZEV 2017, 92

8

OLG Frankfurt a.M., Kollmeyer, Ivo, ZEV 2017, 519

9

BGH IV ZR 60/22

10

BGH IV ZR 60/22

11

Schrader, JA 2023, 893

RA und Notar Krau

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