BGH IV ZR 387/15
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft zu entscheiden. Konkret ging es um die Frage, ob ein Erbe, der gleichzeitig pflichtteilsberechtigt ist, die Annahme der Erbschaft anfechten kann, wenn er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass er die Erbschaft nicht ausschlagen dürfe, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren.
Die Erblasserin hatte die Beklagte in ihrem Testament als Miterbin zu ¼ eingesetzt. Die Beklagte hatte die Ausschlagungsfrist versäumt und anschließend die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist erklärt, da sie irrtümlich davon ausging, dass sie im Falle einer Ausschlagung auch ihren Pflichtteilsanspruch verlieren würde.
Der Kläger, ein weiterer Erbe, war der Ansicht, dass die Beklagte die Erbschaft wirksam angenommen habe und somit Miterbin sei.
Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass es sich bei dem Irrtum der Beklagten um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele und dass die Beklagte Erbin sei.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Der BGH stellte fest, dass auch nach der Neufassung des Paragraf 2306 Abs. 1 BGB im Jahr 2010 ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen kann, wenn der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrtümlich davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.
Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Beklagte vor Ablauf der Ausschlagungsfrist einen Irrtum über die Rechtsfolgen einer Ausschlagung hatte und ob sie diesen Irrtum rechtzeitig angefochten hat.
Sollte die Anfechtung wirksam sein, gilt sie als Ausschlagung der Erbschaft. Die Beklagte wäre dann nicht Erbin geworden, sondern hätte lediglich einen Anspruch auf ihren Pflichtteil.
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von pflichtteilsberechtigten Erben, die irrtümlich davon ausgehen, dass sie die Erbschaft nicht ausschlagen dürfen. Der BGH stellt klar, dass ein solcher Irrtum auch nach der Neufassung des Paragraf 2306 BGB im Jahr 2010 zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigt.
Die Entscheidung BGH IV ZR 387/15 vom 29.06.2016 befasst sich mit der Frage, ob ein als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter die Annahme einer Erbschaft wegen eines Irrtums anfechten kann, wenn er irrtümlich davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren1.
Der BGH stellte fest, dass auch nach der Neufassung des Paragraf 2306 Abs. 1 BGB zum 01.01.2010 ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen kann1. Der Senat führte aus, dass der mit Beschränkungen und Beschwerungen belastete Erbe im Regelfall nicht weiß, dass er die Erbschaft ausschlagen muss, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren1.
Die Entscheidung wird in der Literatur unterschiedlich bewertet:
Die überwiegende Auffassung in der Literatur akzeptiert die Entscheidung als fortgeltende Rechtsprechung. So wird angenommen, dass sich durch die Neufassung des Paragraf 2306 Abs. 1 BGB inhaltlich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben haben und der Erbe weiterhin dem beachtlichen Irrtum unterliegen könne, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren12.
Ein anderer Teil des Schrifttums vertritt die Auffassung, an der bisherigen Rechtsprechung könne nicht festgehalten werden und ein Irrtum über die Annahme und/oder die unterlassene Ausschlagung rechtfertige keine Anfechtung mehr1.
Besonders kritisch äußert sich Lange im MüKo-BGB: Die Entscheidung sei rechtssystematisch nur eingeschränkt überzeugend. Sie vermöge nicht zu erklären, wo bei der Argumentation die Grenze zum Motivirrtum verläuft3. Nicht auseinandergesetzt habe sich der BGH mit der eigentlichen Problematik seiner Einordnung als beachtlichen Rechtsfolgenirrtum3.
Lange weist zudem darauf hin, dass mit Einzelfallentscheidungen keine Rechtssicherheit einhergehe45. Die Reichweite der Anfechtungsmöglichkeiten sei derzeit über den Rechtsfolgenirrtum hinaus ebenfalls unklar5.
Die Entscheidung wird in der Praxis von den Oberlandesgerichten angewendet. Das OLG Düsseldorf und das OLG Frankfurt a.M. haben die Rechtsprechung des BGH bestätigt und fortgeführt678.
Der BGH hat seine Rechtsprechung in späteren Entscheidungen bestätigt, insbesondere in der Entscheidung BGH IV ZR 60/22 vom 30.11.2022, die sich mit der Frage befasst, ob einem Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß Paragraf 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch aus Paragraf 2314 Abs. 1 BGB zusteht910.
Die Entscheidung BGH IV ZR 387/15 ist nicht unumstritten, aber nach wie vor als gefestigte Rechtsprechung anzusehen.
Argumente für die Fortgeltung:
Argumente gegen die Fortgeltung:
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Die Entscheidung BGH IV ZR 387/15 ist zwar in Teilen der Literatur kritisiert worden, aber nach wie vor als gefestigte Rechtsprechung des BGH anzusehen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BGH von seiner Rechtsprechung abweichen möchte. Die Entscheidung wird in der Praxis angewendet und hat sich als Leitentscheidung etabliert. Die Kritik in der Literatur bezieht sich vor allem auf systematische Bedenken und die Abgrenzungsproblematik, nicht auf das Ergebnis der Entscheidung selbst.
1
BGH IV ZR 387/15
2
Müller-Engels – BeckOK BGB | BGB Paragraf 2306 Rn. 18, 19
3
Lange – MüKoBGB | BGB Paragraf 2306 Rn. 36, 37
4
Lange, ZEV 2022, 321
5
Lange, ZEV 2022, 313
6
OLG Düsseldorf, FGPrax 2017, 84
7
OLG Düsseldorf, ZEV 2017, 92
8
OLG Frankfurt a.M., Kollmeyer, Ivo, ZEV 2017, 519
9
BGH IV ZR 60/22
10
BGH IV ZR 60/22
11
Schrader, JA 2023, 893
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen