Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Irrtum über die Gültigkeit eines Testaments die Anfechtung rechtfertigt und welche Folgen die Ausschlagung für die Erbenstellung hat.
Sachverhalt:
Die Erblasserin wurde von ihren drei Kindern beerbt.
Eines der Kinder (C4) schlug die Erbschaft aus, da es von der Gültigkeit eines Testaments ausging, in dem die beiden anderen Geschwister als Erben eingesetzt waren.
Später stellte sich heraus, dass das Testament unwirksam war.
C4 focht daraufhin die Ausschlagung an, da er sich geirrt habe.
Rechtliche Grundlagen:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Hamm entschied, dass die Anfechtung der Ausschlagung unwirksam ist.
C4 habe seine Erbenstellung durch die Ausschlagung rückwirkend verloren.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Hamm hat in diesem Urteil klargestellt, dass ein Irrtum über die Gültigkeit eines Testaments nicht automatisch zur Anfechtung einer Ausschlagungserklärung berechtigt.
Entscheidend ist, ob der Irrtum für die Ausschlagung kausal war.
Im vorliegenden Fall sprach alles dafür, dass C4 die Erbschaft unabhängig von der Gültigkeit des Testaments ausschlagen wollte.
Zusätzliche Hinweise:
Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:
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