Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums – BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05

Juni 12, 2020

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums – BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Hintergrund und Verfahrensgang

Im Erbscheinsverfahren wird die Klärung der Erbfolge nach dem verstorbenen Erblasser angestrebt.

Der Erblasser setzte seinen Sohn (Beteiligter zu 1) als Alleinerben ein, belastete das Erbe jedoch mit zahlreichen Vermächtnissen.

Die Beteiligte zu 2 wurde zur Testamentsvollstreckerin ernannt.

Am 30. Juli 2003 wurde dem Beteiligten zu 1 das Testament zugestellt, und am 8. Oktober 2003 erklärte er notariell die Anfechtung der Erbschaftsannahme aufgrund eines Irrtums und schlug die Erbschaft aus.

Er begründete dies damit, dass er die Erbschaft angenommen habe, ohne die erhebliche Belastung durch Vermächtnisse zu kennen, die seinen Pflichtteil gefährdeten.

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums – BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05

Die Beteiligte zu 2 beantragte daraufhin einen Erbschein, der die gesetzliche Erbfolge ohne den Beteiligten zu 1 ausweisen sollte, welcher am 1. April 2004 erteilt wurde.

Später beantragte sie die Einziehung dieses Erbscheins, da sie die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist durch den Beteiligten zu 1 für unwirksam hielt.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht als Nachlassgericht lehnte die Einziehung des Erbscheins ab, und die Beschwerde der Beteiligten zu 2 blieb erfolglos.

Das Oberlandesgericht legte den Fall schließlich dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH wies die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurück und entschied, dass sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Begründung

Irrtum des Beteiligten zu 1:

Der Beteiligte zu 1 hat die Erbschaft nicht ausgeschlagen, weil er irrigerweise glaubte, andernfalls den Pflichtteil zu verlieren.

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums – BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05

Der BGH bestätigte, dass dieser Irrtum einen erheblichen Inhaltsirrtum darstellt, der eine Anfechtung nach Paragrafen 119 Abs. 1, 1955, 1956 BGB rechtfertigt.

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde:

Die Beteiligte zu 2 war zur weiteren Beschwerde berechtigt, da ihre erste Beschwerde erfolglos blieb.

Sie ist als Testamentsvollstreckerin befugt, Erbscheinsanträge zu stellen.

Anfechtungsfrist und -grund:

Der BGH stellte fest, dass der Irrtum des Beteiligten zu 1 über die Notwendigkeit der Ausschlagung zur Erhaltung seines Pflichtteilsanspruchs innerhalb der Anfechtungsfrist erkannt wurde.

Dies sei ein erheblicher Anfechtungsgrund.

Inhaltliche Auslegung der Erklärungen:

Der BGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beteiligte zu 1 die Erbschaft nicht aufgrund eines schlüssigen Verhaltens angenommen hat.

Die Inanspruchnahme eines Nachlassverzeichnisses diente der Klärung des Nachlasswertes und stellt keine Annahme der Erbschaft dar.

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums – BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05

Rechtsfolgen der Annahme der Erbschaft:

Der Verlust des Pflichtteilsrechts durch die Annahme der Erbschaft ist eine unmittelbare und wesentliche Rechtsfolge, die eine Anfechtung rechtfertigt.

Der Irrtum über die Notwendigkeit der Ausschlagung zur Erhaltung des Pflichtteilsanspruchs ist daher erheblich.

Schlussfolgerung

Der BGH entschied, dass der Beteiligte zu 1 aufgrund eines erheblichen Inhaltsirrtums die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hat.

Die Beteiligte zu 2 musste die Kosten des Verfahrens tragen, und die Entscheidung des Landgerichts, die Einziehung des Erbscheins abzulehnen, wurde bestätigt.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge