Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums – BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05

Juni 12, 2020

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums – BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Hintergrund und Verfahrensgang

Im Erbscheinsverfahren wird die Klärung der Erbfolge nach dem verstorbenen Erblasser angestrebt.

Der Erblasser setzte seinen Sohn (Beteiligter zu 1) als Alleinerben ein, belastete das Erbe jedoch mit zahlreichen Vermächtnissen.

Die Beteiligte zu 2 wurde zur Testamentsvollstreckerin ernannt.

Am 30. Juli 2003 wurde dem Beteiligten zu 1 das Testament zugestellt, und am 8. Oktober 2003 erklärte er notariell die Anfechtung der Erbschaftsannahme aufgrund eines Irrtums und schlug die Erbschaft aus.

Er begründete dies damit, dass er die Erbschaft angenommen habe, ohne die erhebliche Belastung durch Vermächtnisse zu kennen, die seinen Pflichtteil gefährdeten.

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums – BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05

Die Beteiligte zu 2 beantragte daraufhin einen Erbschein, der die gesetzliche Erbfolge ohne den Beteiligten zu 1 ausweisen sollte, welcher am 1. April 2004 erteilt wurde.

Später beantragte sie die Einziehung dieses Erbscheins, da sie die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist durch den Beteiligten zu 1 für unwirksam hielt.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht als Nachlassgericht lehnte die Einziehung des Erbscheins ab, und die Beschwerde der Beteiligten zu 2 blieb erfolglos.

Das Oberlandesgericht legte den Fall schließlich dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH wies die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurück und entschied, dass sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Begründung

Irrtum des Beteiligten zu 1:

Der Beteiligte zu 1 hat die Erbschaft nicht ausgeschlagen, weil er irrigerweise glaubte, andernfalls den Pflichtteil zu verlieren.

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums – BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05

Der BGH bestätigte, dass dieser Irrtum einen erheblichen Inhaltsirrtum darstellt, der eine Anfechtung nach §§ 119 Abs. 1, 1955, 1956 BGB rechtfertigt.

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde:

Die Beteiligte zu 2 war zur weiteren Beschwerde berechtigt, da ihre erste Beschwerde erfolglos blieb.

Sie ist als Testamentsvollstreckerin befugt, Erbscheinsanträge zu stellen.

Anfechtungsfrist und -grund:

Der BGH stellte fest, dass der Irrtum des Beteiligten zu 1 über die Notwendigkeit der Ausschlagung zur Erhaltung seines Pflichtteilsanspruchs innerhalb der Anfechtungsfrist erkannt wurde.

Dies sei ein erheblicher Anfechtungsgrund.

Inhaltliche Auslegung der Erklärungen:

Der BGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beteiligte zu 1 die Erbschaft nicht aufgrund eines schlüssigen Verhaltens angenommen hat.

Die Inanspruchnahme eines Nachlassverzeichnisses diente der Klärung des Nachlasswertes und stellt keine Annahme der Erbschaft dar.

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums – BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05

Rechtsfolgen der Annahme der Erbschaft:

Der Verlust des Pflichtteilsrechts durch die Annahme der Erbschaft ist eine unmittelbare und wesentliche Rechtsfolge, die eine Anfechtung rechtfertigt.

Der Irrtum über die Notwendigkeit der Ausschlagung zur Erhaltung des Pflichtteilsanspruchs ist daher erheblich.

Schlussfolgerung

Der BGH entschied, dass der Beteiligte zu 1 aufgrund eines erheblichen Inhaltsirrtums die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hat.

Die Beteiligte zu 2 musste die Kosten des Verfahrens tragen, und die Entscheidung des Landgerichts, die Einziehung des Erbscheins abzulehnen, wurde bestätigt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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