Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft – OLG Brandenburg Beschluss 23.07.2019 – 3 W 55/19
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 23.07.2019 (Az. 3 W 55/19) die Beschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28.11.2018 zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000 Euro.
Der Fall betrifft die Anfechtung eines Erbscheins.
Der Antragsteller hatte am 02.03.2017 einen Erbschein beantragt, wonach er selbst zu einem Drittel, ein weiterer Sohn der Erblasserin zu einem Drittel und zwei Urenkel zu je einem Sechstel Erben geworden seien.
Am 09.08.2017 reichte der Antragsteller eine notarielle Erklärung ein, in der er die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfocht und die Erbschaft ausschlug.
Er gab an, erst nach der Erbschaftsannahme erfahren zu haben, dass die Erblasserin ein Grundstück mit Schulden hinterlassen hatte, welche den Wert des Grundstücks wahrscheinlich überstiegen.
Das Amtsgericht wies den Antrag auf Einziehung des Erbscheins am 28.11.2018 zurück. Es führte aus, dass die Überschuldung des Nachlasses zwar ein Anfechtungsgrund sein könnte, dies aber nicht ausreichend nachgewiesen wurde.
Zudem habe der Antragsteller keine hinreichenden Bemühungen zur Ermittlung des Nachlassbestandes unternommen und die Anfechtungsfrist sei verstrichen.
Der Antragsteller legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Überschuldung bereits aus einem Beschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 12.07.2013 hervorgehe.
Er habe erfolglos versucht, sich bei seinem Bruder über den Nachlass zu informieren.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück.
Es stellte fest, dass der Antragsteller die Erbschaft durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angenommen habe und keine wirksame Anfechtung nachweisen konnte.
Ein Eigenschaftsirrtum liege nur dann vor, wenn der Erbe von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen sei.
Der Antragsteller habe jedoch keine konkreten Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses gehabt und die Erbschaft aufgrund spekulativer Annahmen akzeptiert.
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