Anfechtung der Erbausschlagung durch Betreuten – KG Berlin 19 W 174/21 – Beschl. v. 20.1.2022 – § 119 Abs. 2 BGB – § 138 Abs. 1 BGB – § 1945 Abs. 1 BGB
(AG Kreuzberg, Beschl. v. 9.9.2021 – 60 VI 1860/19)
Das KG Berlin 19 W 174/21 Urteil behandelt die Anfechtung der Erbausschlagung durch einen Betreuten.
Trotz Betreuung kann der Betreute eine Erbschaft ausschlagen.
Ein Irrtum über die Realisierbarkeit eines Plans zur Umwandlung einer Nachlasswohnung in eine Stiftung begründet keinen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 BGB, sondern nur einen Motivirrtum.
Die Ausschlagung wegen der Entlastung der Sozialkasse ist nicht sittenwidrig. Die Beschwerde wird abgelehnt.
I. Einleitung
A. Betreuung des Beteiligten zu 2.
B. Erbschaftsausschlagung trotz Betreuung
II. Erbschaftsausschlagung als Willenserklärung
A. Erklärung gemäß § 1945 Abs. 1 BGB
B. Keine Verfahrenshandlung, sondern Willenserklärung
III. Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtum
A. Kein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 BGB
B. Motivirrtum statt verkehrswesentlicher Eigenschaft
C. Ausschlagung nicht sittenwidrig wegen Sozialkassenentlastung
IV. Entscheidung des Amtsgerichts Kreuzberg
A. Feststellung der Erben
B. Wirksame Ausschlagung der Erbschaft
C. Erfüllung der Frist gemäß § 1944 Abs. 1 BGB
V. Vertretung des Beteiligten zu 2. durch Betreuer
A. Zulässigkeit der Beschwerde
B. Aufgabenkreis der Betreuung
C. Kein Einwilligungsvorbehalt
VI. Anfechtung der Ausschlagung und Anfechtungsrecht
A. Kein Anfechtungsrecht des Beteiligten zu 2.
B. Möglichkeit der Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB
VII. Sittenwidrigkeit der Ausschlagung
A. Negative Erbfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG
B. Recht zur Ausschlagung unabhängig von Gläubigerinteressen
C. Keine Sittenwidrigkeit wegen Sozialkassenentlastung
VIII. Schlussfolgerung und Zurückweisung der Beschwerde
A. Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
B. Entscheidung des Gerichts, die Beschwerde zurückzuweisen
IX. Fazit und Rechtslage
Trotz einer Betreuung mit dem Wirkungskreis „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ kann der Betreute eine Erbschaft ausschlagen.
Bei der Erbschaftsausschlagung handelt es sich – obwohl die Erklärung gemäß § 1945 Abs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist – nicht um eine Verfahrenshandlung, sondern um eine einseitige Willenserklärung.
Der Irrtum über die Realisierbarkeit eines Plans, mit der Ausschlagung eine Nachlasswohnung in eine Stiftung umwandeln zu können, begründet keinen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSv § 119 Abs. 2 BGB, sondern nur einen anfechtungsfreien Motivirrtum.
Eine Ausschlagung kann nicht im Hinblick auf die mit Erhalt der Erbschaft verbundene Entlastung der Sozialkasse als sittenwidrig angesehen werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.