OLG Frankfurt am Main 20 W 210/11

April 19, 2019

Anfechtung der Erbausschlagung – OLG Frankfurt am Main 23.08.2013 – 20 W 210/11

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2013  befasst sich mit der Frage, ob die Ausschlagung einer Erbschaft angefochten werden kann,

wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt der Ausschlagung nicht ausreichend über den Nachlass informiert war.

Der Beschwerdeführer hatte die Erbschaft seines verstorbenen Bruders ausgeschlagen, weil er annahm, dass der Nachlass überschuldet sei.

Diese Annahme basierte auf der finanziellen Situation des Erblassers zu Lebzeiten sowie auf der Tatsache,

dass die Wohnung des Verstorbenen polizeilich versiegelt war, sodass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, den Nachlass zu prüfen.

Später stellte sich heraus, dass der Nachlass durch eine Lebensversicherung in Höhe von 18.963,45 Euro gedeckt war und keine Überschuldung vorlag.

Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer die Anfechtung der Erbausschlagung und beantragte einen Erbschein, um als Alleinerbe anerkannt zu werden.

OLG Frankfurt am Main 20 W 210/11

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab und argumentierte, dass aus der ursprünglichen Ausschlagungserklärung

nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft wegen einer angenommenen Überschuldung ausgeschlagen habe.

Auch sei er nicht befragt worden, warum er die Erbschaft ausgeschlagen habe.

Das OLG hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft wirksam angefochten habe.

Das OLG entschied, dass die Anfechtung einer Erbausschlagung möglich ist, wenn der Ausschlagende sich

über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat, wie beispielsweise über eine Überschuldung.

Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall wegen eines Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses handelte

und somit die Ausschlagung wirksam anfechten konnte.

Das OLG ordnete an, dass das Nachlassgericht den Erbschein erteilen müsse, sofern der Beschwerdeführer

seine Identität als Bruder des Erblassers durch geeignete Urkunden nachweist.

RA und Notar Krau

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