Anfechtung der Erbausschlagung – OLG Schleswig Beschluss vom 11.05.2005 – 3 Wx 70/04
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner.
Der Wert des Verfahrens beträgt 3000 Euro.
I. Sachverhalt
Die Beteiligte zu 1. ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 2. und 3. sind die Kinder des am 23. Juli 2003 verstorbenen Erblassers.
Der Erblasser hinterließ keine Verfügung von Todes wegen und lebte im gesetzlichen Güterstand.
Am 22. August 2003 erklärten die Beteiligten zu 2. und 3. vor dem Notar (Beteiligter zu 4.) die Ausschlagung ihrer Erbschaft nach dem Erblasser.
Am selben Tag stellte die Beteiligte zu 1. einen Erbscheinsantrag und wollte als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen werden.
Auf Anfrage des Nachlassgerichts nach weiteren gesetzlichen Erben kündigte der Notar zunächst weitere Ausschlagungserklärungen an, schickte jedoch später Anfechtungserklärungen der Beteiligten zu 2. und 3., da sie fälschlicherweise annahmen, ihre Ausschlagung führe zum Übergang ihrer Erbteile auf die Mutter.
Am 19. September 2003 stellte die Beteiligte zu 1. einen weiteren Erbscheinsantrag, wonach sie als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2. und 3. als Erben zu je 1/4 ausgewiesen werden sollten.
Das Nachlassgericht wies die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1. zurück.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vor dem Landgericht Lübeck wurde ebenfalls abgelehnt.
Das Landgericht stellte fest, dass die Anfechtung unwirksam sei, weil die Beteiligten zu 2. und 3. lediglich einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen waren.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. ist zulässig, aber unbegründet.
Das Nachlassgericht hat die Erbscheinsanträge zu Recht zurückgewiesen.
Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung ist unwirksam, weil kein beachtlicher Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB vorliegt, sondern nur ein unbeachtlicher Motivirrtum.
1. Ausschlagung und Anfechtung
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben die Erbschaft nach dem Erblasser wirksam ausgeschlagen.
Ihr Irrtum, dass ihre Erbteile durch die Ausschlagung auf die Beteiligte zu 1. übergehen würden, stellt keinen Inhaltsirrtum dar, sondern lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum.
Der Begriff „ausschlagen“ bedeutet allgemein verständlich, dass der Ausschlagende nicht mehr Erbe sein will und seine Erbenstellung verliert.
Es ist nicht Bestandteil der Erklärung, dass bestimmte Dritte Erben werden sollen.
2. Mindermeinung
Eine Mindermeinung vertritt die Auffassung, dass eine Erbausschlagung wegen Inhaltsirrtums angefochten werden könne, wenn der Erklärende angenommen habe, seine Erklärung führe zum unmittelbaren Übergang seines Erbteils auf bestimmte Miterben.
Diese Ansicht wird vom Senat jedoch nicht geteilt, insbesondere dann nicht, wenn die Erklärung keinen entsprechenden Ausdruck enthält.
3. Unbeachtlicher Motivirrtum
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben den Verlust ihrer Erbenstellung durch die Ausschlagung nicht verkannt, sondern sich nur über die weiteren Rechtsfolgen des Verlustes ihrer Erbenstellung geirrt.
Dies stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der nicht zur Anfechtung berechtigt.
4. Neues Vorbringen
Das neue Vorbringen des Notars, dass die Beteiligten zu 1. bis 3. ihn beauftragt hätten, alles zu veranlassen, damit die Beteiligte zu 1. Alleinerbin werde, ist unbeachtlich.
Auch daraus ergibt sich nicht, dass die Beteiligten zu 2. und 3. den Verlust ihrer Erbenstellung verkannt haben.
III. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts auf 3000 Euro ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO, wobei auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen wird.
Die Entscheidung des OLG Schleswig bestätigt, dass die Erbschaftsausschlagung der Beteiligten zu 2. und 3. wirksam ist und die Anfechtung wegen eines unbeachtlichen Motivirrtums nicht möglich ist.
Die Ausschlagung führte zum Verlust der Erbenstellung der Beteiligten zu 2. und 3., und ihre Annahme, dass die Erbteile auf die Mutter übergehen würden, stellte keinen beachtlichen Irrtum dar.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.