Anfechtung der Erbschaftsannahme durch pflichtteilsberechtigten Erben

April 2, 2019

Anfechtung der Erbschaftsannahme durch pflichtteilsberechtigten Erben

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 82/94

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

1. Einführung

  • 1.1 Hintergrund des Falls
  • 1.2 Beteilgte Parteien
  • 1.3 Juristische Fragestellung

2. Sachverhalt

  • 2.1 Familienstammbäume
  • 2.2 Erbvertrag von 1973
  • 2.3 Vereinbarungen des Erblassers mit dem Kreditinstitut
  • 2.4 Nachlassverhandlung vom 12.01.1993
  • 2.5 Schreiben vom 2.08.1993 und nachfolgende Anfechtungen

3. Tenor des Gerichts

  • 3.1 Entscheidung des Landgerichts Deggendorf vom 20.04.1994
  • 3.2 Kostenentscheidungen
  • 3.3 Geschäftswert des Verfahrens

4. Gründe für die Entscheidung

  • 4.1 Bewertung des Erbvertrags und der Vermächtnisse
    • 4.1.1 Auslegung des Begriffs „Vermächtnis“
    • 4.1.2 Bewertung der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Erbvertrags
    • 4.1.3 Zusammenhang mit der Hofübergabe
    • 4.1.4 Notarielle Beurkundung
  • 4.2 Anfechtung der Erbschaftsannahme
    • 4.2.1 Irrtum über den Wert des Nachlasses
    • 4.2.2 Unkenntnis des Ausschlagungsrechts
    • 4.2.3 Verlust des Pflichtteilsanspruchs

5. Rechtsmittelverfahren

  • 5.1 Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
  • 5.2 Prüfung der Erstbeschwerde durch das Landgericht
  • 5.3 Würdigung der Anfechtungsgründe durch das Rechtsbeschwerdegericht
    • 5.3.1 Rechtsirrtum als Anfechtungsgrund
    • 5.3.2 Bewertung der Pflichtteilsansprüche

6. Schlussfolgerungen

  • 6.1 Endgültige Entscheidung und Begründung
  • 6.2 Auswirkungen auf die Erbschaft und die beteiligten Erben

Anfechtung der Erbschaftsannahme durch pflichtteilsberechtigten Erben

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hatte in einem Beschluss vom 27. September 1994

über die weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Deggendorf zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Frage, ob ein pflichtteilsberechtigter Erbe die Annahme einer Erbschaft anfechten kann, wenn er über die Rechtsfolgen der Annahme irrte.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Kein Irrtum über den Nachlass: Die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über den Wert der Nachlassgrundstücke war ausgeschlossen, da der Erbe die Grundstücke kannte.

  2. Unkenntnis des Ausschlagungsrechts: Die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Unkenntnis des Ausschlagungsrechts war ebenfalls ausgeschlossen.

  3. Verlust des Pflichtteilsanspruchs: Die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Unkenntnis des Verlusts des Pflichtteilsanspruchs war ebenfalls ausgeschlossen. Ein solcher Rechtsirrtum ist unbeachtlich.

Sachverhalt des Falls:

Ein Erblasser hatte in einem Erbvertrag mit einem seiner Söhne (Beteiligter zu 3) vereinbart, dass dieser zwei Grundstücke erhalten sollte.

Anfechtung der Erbschaftsannahme durch pflichtteilsberechtigten Erben

Nach dem Tod des Erblassers erklärten die beiden anderen Söhne (Beteiligte zu 1 und 2) vor dem Nachlassgericht die Annahme der Erbschaft.

Später fochten sie die Annahme an, weil sie nicht gewusst hätten, dass sie die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen können.

Das Landgericht wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anfechtung zurück.

Der Beteiligte zu 1 legte weitere Beschwerde ein.

Entscheidung des BayObLG:

Das BayObLG wies die weitere Beschwerde zurück.

  1. Kein Irrtum über den Nachlass: Der Beteiligte zu 1 konnte die Annahme der Erbschaft nicht wegen Irrtums über den Wert der Nachlassgrundstücke anfechten, da er die Grundstücke kannte.

  2. Unkenntnis des Ausschlagungsrechts: Die Anfechtung wegen Unkenntnis des Ausschlagungsrechts war ausgeschlossen, da der Beteiligte zu 1 die Erbschaft ausdrücklich angenommen hatte.

  3. Verlust des Pflichtteilsanspruchs: Die Anfechtung wegen Unkenntnis des Verlusts des Pflichtteilsanspruchs war ebenfalls ausgeschlossen. Ein solcher Rechtsirrtum sei unbeachtlich.

Bedeutung des Beschlusses:

Anfechtung der Erbschaftsannahme durch pflichtteilsberechtigten Erben

Der Beschluss des BayObLG verdeutlicht die engen Grenzen der Anfechtung der Erbschaftsannahme.

Ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Annahme ist grundsätzlich unbeachtlich.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Erben sollten sich vor der Annahme einer Erbschaft über die Rechtsfolgen informieren.
  • Notare sollten Erben über die Möglichkeit der Ausschlagung und die Folgen der Annahme aufklären.
RA und Notar Krau

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