Anfechtung durch Spätgeborenen – OLG Rostock Beschluss 20.9.2019 – 3 W 43/19

April 21, 2020

Anfechtung durch Spätgeborenen – OLG Rostock Beschluss 20.9.2019 – 3 W 43/19

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 20. September 2019 befasst sich mit der Anfechtung eines Testaments und der Frage der Anordnung einer Testamentsvollstreckung für einen Nachgeborenen.

Der Erblasser hatte in seinem handschriftlichen Testament von 2007 seine Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt und seiner damaligen Ehefrau S. M. das Erbrecht sowie jegliche Verfügungsgewalt über das Erbe versagt.

Die Kinder aus erster Ehe sollten bis zu ihrem 21. Lebensjahr durch die Eltern des Erblassers oder, bei deren Verhinderung, durch Paten verwaltet werden.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte eines der Kinder aus erster Ehe die Ausstellung eines Erbscheins, der sie und ihre Schwester zu je ½ als Erben ausweist.

Die neue Ehefrau des Erblassers und deren gemeinsames Kind, das erst nach der Testamentserrichtung geboren wurde, legten Beschwerde gegen diesen Antrag ein.

Sie argumentierten, dass der Erblasser bei Kenntnis des dritten Kindes dieses nicht hätte vom Erbe ausschließen wollen, sondern alle Kinder gleich behandeln wollte.

Das Amtsgericht hatte zunächst festgestellt, dass eine Testamentsvollstreckung bis zum 21. Lebensjahr des jüngsten Kindes (des Nachgeborenen) angeordnet sei.

Dies wurde jedoch vom OLG Rostock aufgehoben.

Das OLG entschied, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung für das jüngste Kind nicht den Willen des Erblassers widerspiegelt.

Der Erblasser hatte sein Testament in erster Linie verfasst, um seine damalige Ehefrau von der Verfügungsgewalt über das Erbe auszuschließen.

Diese Motivation konnte nicht auf das jüngste Kind und dessen Mutter übertragen werden, da diese nicht die gleichen Konflikte mit dem Erblasser hatten wie seine erste Frau.

Das OLG hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Testamentsvollstreckung für das jüngste Kind nicht vorliegen.

Damit war eine entsprechende Anmerkung im Erbschein unzulässig.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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