Anfechtung einer „auf Verdacht“ erfolgten Erbausschlagung

Mai 30, 2025

Anfechtung einer „auf Verdacht“ erfolgten Erbausschlagung

OLG Zweibrücken Beschluss vom 7.3.2025 – 8 W 20/24

Sie überlegen, ein Erbe auszuschlagen? Oder Sie haben es bereits getan und möchten es rückgängig machen?

Dann ist dieser Beitrag von RA und Notar Krau genau das Richtige für Sie. Wir erklären Ihnen, wann eine Erbausschlagung bindend ist und wann Sie diese anfechten können.


Erbe ausschlagen: Was bedeutet das?

Wenn jemand stirbt, hinterlässt er oft nicht nur Vermögen, sondern manchmal auch Schulden. Als Erbe treten Sie automatisch in die Fußstapfen des Verstorbenen.

Das bedeutet, Sie erben sowohl Vermögen als auch Schulden.

Haben Sie den Verdacht, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie das Erbe ausschlagen.

Das heißt, Sie lehnen das Erbe ab. Dadurch werden Sie nicht Erbe. Sie haften dann auch nicht für die Schulden. Die Ausschlagung muss innerhalb einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht erfolgen.


Kann ich eine Ausschlagung rückgängig machen?

Manchmal stellt sich nach der Ausschlagung heraus, dass doch Vermögen vorhanden ist. Oder Sie erfahren von einer Immobilie, von der Sie nichts wussten.

Dann möchten Sie die Ausschlagung vielleicht rückgängig machen. Juristisch nennt man das Anfechtung der Erbausschlagung.


Anfechtung: Wann ist sie möglich?

Eine Anfechtung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Gesetz sieht vor, dass Sie eine Erklärung nur anfechten können, wenn Sie sich bei Ihrer Entscheidung geirrt haben.

Ein solcher Irrtum kann zum Beispiel sein, dass Sie dachten, das Erbe sei überschuldet, obwohl es das gar nicht war.

Dieser Irrtum muss aber kausal gewesen sein. Das heißt, er muss der Grund für Ihre Ausschlagung gewesen sein.

Anfechtung einer „auf Verdacht“ erfolgten Erbausschlagung


Der „Verdachtsfall“: Anfechtung auf unsicherer Basis

Stellen Sie sich vor, Sie schlagen ein Erbe aus, weil ein Verwandter Ihnen erzählt, es gäbe nur Schulden. Sie prüfen diese Information aber nicht selbst.

Später erfahren Sie, dass es doch Vermögen gab. Können Sie dann anfechten?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem aktuellen Fall entschieden: Nein, in so einem Fall nicht.

Der Grund: Wenn Sie sich nur auf Spekulationen oder vage Informationen verlassen, ohne selbst ernsthaft nachzuforschen, haben Sie sich nicht ausreichend informiert.

Ihre Entscheidung beruhte dann auf einem Verdacht, nicht auf gesicherten Fakten.


Was bedeutet das für Sie?

Das Gericht sagt klar: Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, nur weil Sie etwas vermuten, müssen Sie sich diese Vermutungen selbstständig bestätigen lassen. Es reicht nicht, sich auf Hörensagen zu verlassen.

Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich über den Nachlass zu informieren? Zum Beispiel, indem Sie die letzte Adresse des Erblassers kannten und dort nachgeforscht hätten?

Wenn ja, und Sie das nicht getan haben, war Ihr Irrtum nicht der entscheidende Grund für die Ausschlagung.

Das Gericht geht davon aus, dass Ihnen die Zusammensetzung des Nachlasses dann gar nicht so wichtig war.


Fazit von RA und Notar Krau

Bevor Sie ein Erbe ausschlagen, informieren Sie sich umfassend. Verlassen Sie sich nicht nur auf Gerüchte oder vage Annahmen.

Nur wenn Sie sich auf Basis gesicherter Informationen irren, können Sie Ihre Ausschlagung später erfolgreich anfechten. Andernfalls bleiben Sie an Ihre Entscheidung gebunden.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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