Anfechtung einer „auf Verdacht“ erfolgten Erbausschlagung
OLG Zweibrücken Beschluss vom 7.3.2025 – 8 W 20/24
Sie überlegen, ein Erbe auszuschlagen? Oder Sie haben es bereits getan und möchten es rückgängig machen?
Dann ist dieser Beitrag von RA und Notar Krau genau das Richtige für Sie. Wir erklären Ihnen, wann eine Erbausschlagung bindend ist und wann Sie diese anfechten können.
Wenn jemand stirbt, hinterlässt er oft nicht nur Vermögen, sondern manchmal auch Schulden. Als Erbe treten Sie automatisch in die Fußstapfen des Verstorbenen.
Das bedeutet, Sie erben sowohl Vermögen als auch Schulden.
Haben Sie den Verdacht, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie das Erbe ausschlagen.
Das heißt, Sie lehnen das Erbe ab. Dadurch werden Sie nicht Erbe. Sie haften dann auch nicht für die Schulden. Die Ausschlagung muss innerhalb einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht erfolgen.
Manchmal stellt sich nach der Ausschlagung heraus, dass doch Vermögen vorhanden ist. Oder Sie erfahren von einer Immobilie, von der Sie nichts wussten.
Dann möchten Sie die Ausschlagung vielleicht rückgängig machen. Juristisch nennt man das Anfechtung der Erbausschlagung.
Eine Anfechtung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Gesetz sieht vor, dass Sie eine Erklärung nur anfechten können, wenn Sie sich bei Ihrer Entscheidung geirrt haben.
Ein solcher Irrtum kann zum Beispiel sein, dass Sie dachten, das Erbe sei überschuldet, obwohl es das gar nicht war.
Dieser Irrtum muss aber kausal gewesen sein. Das heißt, er muss der Grund für Ihre Ausschlagung gewesen sein.
Stellen Sie sich vor, Sie schlagen ein Erbe aus, weil ein Verwandter Ihnen erzählt, es gäbe nur Schulden. Sie prüfen diese Information aber nicht selbst.
Später erfahren Sie, dass es doch Vermögen gab. Können Sie dann anfechten?
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem aktuellen Fall entschieden: Nein, in so einem Fall nicht.
Der Grund: Wenn Sie sich nur auf Spekulationen oder vage Informationen verlassen, ohne selbst ernsthaft nachzuforschen, haben Sie sich nicht ausreichend informiert.
Ihre Entscheidung beruhte dann auf einem Verdacht, nicht auf gesicherten Fakten.
Das Gericht sagt klar: Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, nur weil Sie etwas vermuten, müssen Sie sich diese Vermutungen selbstständig bestätigen lassen. Es reicht nicht, sich auf Hörensagen zu verlassen.
Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich über den Nachlass zu informieren? Zum Beispiel, indem Sie die letzte Adresse des Erblassers kannten und dort nachgeforscht hätten?
Wenn ja, und Sie das nicht getan haben, war Ihr Irrtum nicht der entscheidende Grund für die Ausschlagung.
Das Gericht geht davon aus, dass Ihnen die Zusammensetzung des Nachlasses dann gar nicht so wichtig war.
Bevor Sie ein Erbe ausschlagen, informieren Sie sich umfassend. Verlassen Sie sich nicht nur auf Gerüchte oder vage Annahmen.
Nur wenn Sie sich auf Basis gesicherter Informationen irren, können Sie Ihre Ausschlagung später erfolgreich anfechten. Andernfalls bleiben Sie an Ihre Entscheidung gebunden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.