Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass

Juni 3, 2020
Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass

Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass

KG 1 W 120/01

Beschluss vom 16.03.2004

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 16.03.2004 befasst sich mit der Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass.

Folgende zentrale Punkte sind festzuhalten:

Anfechtungsgrund bei Irrtum über Nachlassüberschuldung:

Ein Erbe kann die Ausschlagung anfechten, wenn er fälschlicherweise annahm, der Nachlass sei überschuldet (Paragraf 119 Abs. 2 BGB, Paragraf 1954 Abs. 1 BGB).

Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass

Beginn der Anfechtungsfrist:

Die Frist für die Anfechtung beginnt, sobald der Erbe verlässliche Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Irrtum begründen.

Es reicht aus, wenn der Erbe von den Umständen erfährt, die den Irrtum über die Nachlassüberschuldung aufheben, unabhängig davon, ob er über sein Anfechtungsrecht Bescheid weiß (Paragraf 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Kein Fristaufschub durch Kenntnis von Anfechtungsentscheidungen anderer Erben:

Wenn mehrere Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, beginnt die Anfechtungsfrist für nachrangige Erben nicht erst, wenn sie erfahren, dass vorrangige Erben keine Anfechtung vorgenommen haben.

Im vorliegenden Fall hatte der Beteiligte am 13. März 2000 erfahren, dass es in der Schweiz Bankkonten mit einem Wert von etwa 100.000 DM gab, die zum Nachlass gehörten.

Er erklärte am selben Tag die Anfechtung seiner Erbausschlagung und beantragte einen Erbschein.

Die Anfechtungserklärung ging jedoch erst am 26. April 2000 beim Nachlassgericht ein und war somit verspätet, da die sechswöchige Frist bereits am 25. April 2000 endete.

Das Landgericht sah die Kenntnis über den Irrtum als ausreichend an und lehnte die weitere Beschwerde ab.

RA und Notar Krau

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