Anfechtung einer Erbausschlagungserklärung – Irrtum über Überschuldung des Nachlasses
KG Berlin 6 W 1/18
Beschluss vom 20. Februar 2018
Die irrtümliche Annahme, dass der Nachlass überschuldet sei, stellt einen Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses gemäß Paragraf 119 Abs. 2 BGB dar.
Dies gilt, wenn der Irrtum nicht nur auf einer falschen Bewertung der bekannten Nachlassgegenstände basiert
Angabe zum Nachlasswert in der Ausschlagungserklärung:
Die Angabe, keine Auskunft über den Nachlasswert erteilen zu können, steht einer Anfechtung wegen Irrtums über die Überschuldung
nicht entgegen, wenn die Ausschlagung auf einer falschen Vorstellung über die Nachlasszusammensetzung beruht
Gleichgültigkeit des Nachlasswerts:
Die Angabe in der Ausschlagungserklärung bedeutet nicht, dass dem Ausschlagenden die Höhe des Nachlasses gleichgültig war
Ergänzung der Anfechtungserklärung:
Der Anfechtungsberechtigte kann seine ursprüngliche Anfechtungserklärung später mit Erläuterungen und Ergänzungen versehen, sofern es sich nicht um neue Anfechtungsgründe handelt
Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau als Nachlassgericht vom 10. Oktober 2017 geändert:
Die dem Erbscheinsantrag vom 27. Juli 2017 zugrundeliegenden Tatsachen werden festgestellt.
Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die Kinder des verstorbenen Erblassers und beantragen einen Erbschein als gesetzliche Erben zu je einem Halb.
Der Erblasser hatte zuvor ein gemeinschaftliches Testament mit seiner zweiten Ehefrau errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Nach dem Tod des Erblassers gaben die Beteiligten notariell beglaubigte Erbausschlagungserklärungen ab, da sie davon ausgingen, der Nachlass sei überschuldet.
Neue Erkenntnisse und Anfechtung:
Es stellte sich heraus, dass der Nachlass ein erhebliches Bankguthaben von über 50.000 EUR enthielt.
Die Beteiligten erklärten daraufhin die Anfechtung der Ausschlagungserklärungen wegen Irrtums.
Gerichtliche Entscheidung:
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zunächst zurück, da es die Ausschlagungserklärungen als unabhängig vom Nachlasswert ansah.
Das Kammergericht entschied jedoch, dass die Beteiligten sich über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hatten und die Ausschlagung wirksam angefochten haben.
Der Irrtum war kausal für die Ausschlagung, da die Beteiligten bei Kenntnis des tatsächlichen Nachlasswerts nicht von einer Überschuldung ausgegangen wären.
Die Anfechtung der Erbausschlagungserklärungen wegen Irrtums über den Nachlasswert wurde als berechtigt anerkannt, und die Beteiligten wurden als gesetzliche Erben bestätigt.
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