Anfechtung einer Geschäftswertfestsetzung für die Testamentseröffnungsgebühr – Bayerisches Oberstes Landesgericht 3Z BR 122/04
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte in seinem Testament drei Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Nach dem Tod eines Testamentsvollstreckers wurde sein Sohn zum Ersatztestamentsvollstrecker ernannt.
Das Nachlassgericht setzte den Geschäftswert für die Testamentseröffnung fest.
Später wurde der Geschäftswert auf Veranlassung der Staatskasse erhöht.
Der Ersatztestamentsvollstrecker focht die Erhöhung des Geschäftswerts an.
Problematik:
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht änderte den Beschluss des Landgerichts ab und setzte den Geschäftswert für die Testamentseröffnung auf 11.438.151 DM fest.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Geschäftswertfestsetzung für die Testamentseröffnung und die Anforderungen an die Bewertung von Immobilien im Nachlass.
Er zeigt auf, dass die Gerichte die Bewertungsgrundlagen sorgfältig prüfen müssen und dass Fehler in der Bewertung zu einer falschen Geschäftswertfestsetzung führen können.
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