Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung – LAG Baden – Württemberg Urteil 21.02.2020 – 3 Sa 65/17
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2020 (Az. 3 Sa 65/17) befasste sich mit einem komplexen Arbeitsrechtsfall, in dem es um die Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung ging.
Der Kläger hatte sich im Jahr 2014 auf eine Stelle beworben und wurde aufgrund seiner Angaben im Lebenslauf, insbesondere zu seiner beruflichen Erfahrung im Ausland, eingestellt.
Später stellte sich heraus, dass der Kläger möglicherweise falsche Angaben über seinen beruflichen Werdegang gemacht hatte, insbesondere über seine Ausbildungszeiten und Beschäftigungsverhältnisse.
Die Beklagte hatte dem Kläger bereits zweimal gekündigt, doch die Kündigungen wurden in einem früheren Verfahren als unwirksam angesehen.
Trotz dieser Entscheidungen stellte sich im späteren Verlauf heraus, dass der Kläger möglicherweise eine schwere Straftat begangen und eine Gefängnisstrafe verbüßt hatte, was er jedoch bei der Bewerbung nicht offengelegt hatte.
Die Beklagte führte daraufhin eigene Recherchen durch und fand Beweise für diese Vorwürfe, darunter auch einen Zeitungsartikel und ein „Criminal Background Summery“.
Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten und erkannte an, dass die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt war.
Es stellte fest, dass der Kläger durch unzutreffende Angaben über seinen beruflichen Werdegang die Beklagte zur Einstellung veranlasst hatte.
Diese Täuschung berechtigte die Beklagte zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses, was zu einer rückwirkenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 3. Mai 2015 führte.
Das Gericht entschied zudem, dass die Rechtskraft des früheren Urteils, welches die Kündigungen für unwirksam erklärte, einer späteren Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen neu aufgetauchter Tatsachen nicht entgegenstand.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung war, ob und in welchem Umfang die Rechtskraft eines Urteils über die Kündigungsschutzklage die Wirksamkeit einer später erklärten Anfechtung des Arbeitsverhältnisses beeinflusst.
Die Entscheidung hat somit Auswirkungen auf die Auslegung von Rechtskraft und Anfechtungsrechten im deutschen Arbeitsrecht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.