Anfechtung eines Erbscheins – ergänzende Testamentsauslegung
OLG München 31 Wx 216/17
Beschluss 15.1.2019
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2019 behandelt zwei voneinander unabhängige Beschwerdeverfahren,
die aus der Anfechtung eines Erbscheins durch verschiedene Beteiligte resultieren.
Im Kern geht es um die Frage, ob der Erbschein rechtmäßig ist, insbesondere im Hinblick auf die Erbausschlagung durch einen Beteiligten (Beteiligter zu 12)
und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Erbenstellung eines weiteren Beteiligten (Beteiligte zu 11).
Das Gericht stellt fest, dass jede der eingereichten Beschwerden eigenständig zu behandeln ist, was separate Entscheidungen bezüglich der Verfahrenskosten und des Geschäftswerts erfordert.
In der Sache wurde die Beschwerde des Beteiligten zu 12 als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Dieser Beteiligte hatte die Ausschlagung des Erbes aufgrund eines vermeintlichen Irrtums angefochten, wobei sich der Irrtum auf die Verwertungsmöglichkeit eines Nachlassgrundstücks bezog.
Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass ein solcher Irrtum lediglich einen Motivirrtum darstellt, der kein Anfechtungsrecht begründet.
Auf der anderen Seite war die Beschwerde der Beteiligten zu 11 erfolgreich.
Diese hatte geltend gemacht, dass sie nach der Ausschlagung ihres Vaters als Erbin eingesetzt worden sei.
Das Gericht entschied, dass sie in der Tat an die Stelle ihres Vaters tritt, da die Erbeinsetzung durch den Erblasser primär nach Stammesgesichtspunkten und nicht personenbezogen erfolgt sei.
Dieser Schluss wurde durch eine ergänzende Testamentsauslegung gestützt.
Das Gericht hob daher den ursprünglichen Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Angelegenheit zur Überarbeitung an das Nachlassgericht zurück,
um den Erbscheinsantrag entsprechend der tatsächlichen Rechtslage anzupassen.
Die Kostenentscheidung für die verschiedenen Verfahren wurde differenziert getroffen, wobei der Beteiligte zu 12 die Gerichtskosten seines erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet, da die vom Nachlassgericht vertretene Rechtsposition nicht als unangemessen angesehen wurde.
Die Festsetzung des Geschäftswerts blieb teilweise vorbehalten, da der Nachlasswert noch nicht abschließend festgestellt worden war.
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