Anfechtung eines Erbscheins OLG München Beschluss 15.1.2019 – 31 Wx 216/17

Juni 21, 2019

Anfechtung eines Erbscheins OLG München Beschluss 15.1.2019 – 31 Wx 216/17

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 15. Januar 2019 (Az. 31 Wx 216/17) behandelt zwei voneinander unabhängige Beschwerdeverfahren, die aus der Anfechtung eines Erbscheins durch verschiedene Beteiligte resultieren.

Im Kern geht es um die Frage, ob der Erbschein rechtmäßig ist, insbesondere im Hinblick auf die Erbausschlagung durch einen Beteiligten (Beteiligter zu 12) und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Erbenstellung eines weiteren Beteiligten (Beteiligte zu 11).

Das Gericht stellt fest, dass jede der eingereichten Beschwerden eigenständig zu behandeln ist, was separate Entscheidungen bezüglich der Verfahrenskosten und des Geschäftswerts erfordert.

In der Sache wurde die Beschwerde des Beteiligten zu 12 als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Dieser Beteiligte hatte die Ausschlagung des Erbes aufgrund eines vermeintlichen Irrtums angefochten, wobei sich der Irrtum auf die Verwertungsmöglichkeit eines Nachlassgrundstücks bezog.

Anfechtung eines Erbscheins OLG München Beschluss 15.1.2019 – 31 Wx 216/17

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass ein solcher Irrtum lediglich einen Motivirrtum darstellt, der kein Anfechtungsrecht begründet.

Auf der anderen Seite war die Beschwerde der Beteiligten zu 11 erfolgreich.

Diese hatte geltend gemacht, dass sie nach der Ausschlagung ihres Vaters als Erbin eingesetzt worden sei.

Das Gericht entschied, dass sie in der Tat an die Stelle ihres Vaters tritt, da die Erbeinsetzung durch den Erblasser primär nach Stammesgesichtspunkten und nicht personenbezogen erfolgt sei.

Dieser Schluss wurde durch eine ergänzende Testamentsauslegung gestützt.

Das Gericht hob daher den ursprünglichen Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Angelegenheit zur Überarbeitung an das Nachlassgericht zurück, um den Erbscheinsantrag entsprechend der tatsächlichen Rechtslage anzupassen.

Die Kostenentscheidung für die verschiedenen Verfahren wurde differenziert getroffen, wobei der Beteiligte zu 12 die Gerichtskosten seines erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet, da die vom Nachlassgericht vertretene Rechtsposition nicht als unangemessen angesehen wurde.

Die Festsetzung des Geschäftswerts blieb teilweise vorbehalten, da der Nachlasswert noch nicht abschließend festgestellt worden war.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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